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Mehr Arbeits- und weniger Wegeunfälle

24.09.2018   Nach einer vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. gab es im ersten Halbjahr dieses Jahres mehr anerkannte Arbeitsunfälle und weniger Wegeunfälle.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) verzeichnete in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fast zwei Prozent mehr Arbeitsunfälle als im ersten Halbjahr 2015. Die Anzahl der Wegeunfälle nahm im gleichen Vergleichszeitraum dagegen leicht ab. Bei den tödlich verlaufenden Arbeits- und Wegeunfällen zeigt die vorläufige Statistik eine gegenteilige Entwicklung.

Wie aus einer vor Kurzem veröffentlichten vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) hervorgeht, ist die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle im ersten Halbjahr 2018 im Vergleich zum ersten Halbjahr 2017 um rund 1,9 Prozent gestiegen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 waren es noch 433.037 Arbeitsunfälle, im gleichen Vergleichszeitraum 2018 dagegen schon fast 441.300 und damit knapp 8.300 Arbeitsunfälle mehr.

Die Anzahl der bei Arbeitsunfälle tödlich Verunfallten hat dagegen von 223 Betroffenen im ersten Halbjahr 2017 auf 206 Personen, die in den ersten sechs Monaten 2018 durch einen Unfall im Rahmen der Arbeit gestorben sind, abgenommen. Das ist ein Rückgang um 7,6 Prozent.

Insgesamt weniger tödliche Arbeits- und Wegeunfälle

Bei den Wegeunfällen war es im gleichen Vergleichszeitraum umgekehrt. Während die Anzahl der Wegeunfälle von 96.915 im ersten Halbjahr 2017 auf rund 96.600 in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 leicht, nämlich um 0,3 Prozent zurückgegangen ist, hat die Zahl der tödlichen Wegeunfälle stark zugekommen.

Von Anfang Januar bis Ende Juni 2017 kamen 120 Personen auf dem Weg von oder zur Arbeit bei einem Unfall ums Leben, im ersten Halbjahr 2018 waren es bereits 130, was einem Anstieg der tödlichen Wegeunfälle um 8,3 Prozent entspricht.

Insgesamt ist die Zahl der meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfälle vom ersten Halbjahr 2017 im Vergleich zum ersten Halbjahr 2018 damit um 1,5 Prozent auf knapp 537.900 Fälle gestiegen. Die Zahl der dabei tödlich Verunglückten hat sich um zwei Prozent auf unter 340 Betroffene verringert.

Nicht jeder Unfall rund um die Arbeit ist gesetzlich abgesichert

Meldepflichtig ist ein Arbeits- und Wegeunfall übrigens nur, wenn ein gesetzlich Unfallversicherter mindestens so verletzt wurde, dass der Betroffene mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder infolge des Unfalles gestorben ist. Grundsätzlich sind Arbeitsunfälle nur Unfälle, die Personen, welche in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, wie Arbeitnehmer oder Auszubildende, während ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden.

Keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es bei Unfällen, die sich zwar während der Arbeitszeit ereignen, aber dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen sind, wie diverse Gerichtsurteile belegen. So sind beispielsweise Unfälle während des Essens in der Kantine oder auch Unfälle, die sich auf der Toilette ereignen, keine Arbeitsunfälle und stehen damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zu den Wegeunfällen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, gehören in erster Linie Unfälle, welche gesetzlich Unfallversicherte auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach Hause erleiden. Umwege für private Verrichtungen während des Arbeitsweges, wie Einkaufen, Tanken oder um einen Arztbesuch wahrzunehmen, aber auch sonstige Privatfahrten, fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Bei Freizeitunfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel gar nicht.

Keine Leistung bei reiner Berufsunfähigkeit

Doch auch wenn ein anerkannter Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt, muss ein Betroffener insbesondere bei einer unfallbedingten Erwerbsminderung trotz möglicher Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung mit Einkommenseinbußen rechnen. Denn die gesetzlichen Vorgaben, nach denen ein zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leistet, sehen hier keinen vollumfänglichen Einkommensausgleich vor. Eine solche Unfallrente gibt es jedoch nur, wenn eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorliegt.

Wer in Folge eines Arbeitsunfalles seinen erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben, aber noch anderweitig arbeiten kann, hat dagegen keinen Anspruch auf eine Rentenleistung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, haben übrigens wegen einer unfall- oder krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit seit 2001 auch keinen Anspruch mehr auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ein fehlender oder unzureichender gesetzlicher Versicherungsschutz führt bei Unfällen für den Betroffenen häufig zu finanziellen Problemen. Eine umfassende Einkommensabsicherung bei Unfällen oder auch bei unfall- oder krankheitsbedingten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeiten bieten jedoch private Versicherer mit entsprechenden Lösungen wie einer privaten Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung an.

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