Berater in Ihrer Nähe
Startseite News News-Übersicht Mehr Geld für Eltern

Mehr Geld für Eltern

23.12.2020   Zum Jahreswechsel können sich hierzulande zahlreiche Eltern über höhere staatliche Familienleistungen wie ein höheres Kindergeld, einen höheren Kinderfreibetrag und einen höheren Kinderzuschlag freuen.

Eltern werden, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, vom Staat finanziell in Form eines Kindergeldes, der Freibeträge für Kinder und/oder eines Kinderzuschlags entlastet. Alle drei Leistungen werden zum Jahreswechsel angehoben. So ist ab dem 1. Januar 2020 beispielsweise das monatlich Kindergeld 15 Euro höher als noch in 2020.

„Familien benötigen wirtschaftliche Stabilität. Deshalb gibt es für alle Familienformen finanzielle Leistungen“, wie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in seinem Webauftritt betont. Detaillierte Informationen zu staatlichen oder gesetzlichen Familienleistungen wie Kindergeld, Freibeträgen für Kinder und Kinderzuschlag, aber auch Elterngeld und Mutterschaftsgeld enthält der Webauftritt des BMFSFJ sowie die BFSFJ-Website familienportal.de.

Zu diesen staatlichen Leistungen, die Eltern erhalten, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, zählen beispielsweise das Kindergeld, die Freibeträge für Kinder und der Kinderzuschlag. Alle drei Leistungen werden zum Jahreswechsel, also zum 1. Januar 2021 erhöht.

Erhöhung von Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag

In 2020 wird für das erste und zweite Kind monatlich je 204 Euro Kindergeld an die Eltern bezahlt. Für das dritte Kind sind es 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro. Ab 2021 wird das Kindergeld um 15 Euro erhöht. Damit wird für das erste und zweite Kind je 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro im Monat ausbezahlt.

Das Kindergeld ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. Diese Leistung gibt es nur auf Antrag. Die Freibeträge für Kinder werden dagegen automatisch im Rahmen der jährlichen Einkommensteuer-Veranlagung der Eltern vom Finanzamt berücksichtigt. Der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf – zusammen Freibeträge für Kinder genannt – werden zum Jahreswechsel um 576 Euro erhöht und betragen ab 2021 insgesamt statt 7.812 Euro dann 8.388 Euro.

Ein Kinderzuschlag ist möglich, wenn das Haushaltseinkommen nicht oder nur knapp für den Lebensunterhalt der gesamten Familie reicht und man mit dieser Leistung verhindern kann, dass die Eltern auf ein Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und/oder Sozialgeld angewiesen sind. Der Kinderzuschlag ist abhängig vom Haushalts-Gesamteinkommen und beträgt in 2020 bis zu 185 Euro monatlich und ab dem Jahreswechsel dann bis zu 205 Euro im Monat.

Das Kindergeld

Anspruch auf ein Kindergeld haben Eltern, die hierzulande wohnen und unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig sind, sofern ihr Kind minderjährig ist und in Deutschland oder einem Land der Europäischen Union seinen Wohnsitz hat. Ein Kindergeld gibt es aber auch für volljährige Kinder, wenn sie entweder arbeitslos und jünger als 21 Jahre sind oder eine erstmalige Berufsausbildung wie eine Lehre oder ein Studium absolvieren und noch keine 25 Jahre alt sind.

Für Kinder, die bereits vor dem 25. Lebensjahr eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung haben und deswegen nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, besteht ein lebenslanger Kindergeldanspruch. Das Kindergeld wird an denjenigen Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Leben beide Eltern zusammen mit dem Kind, können sie bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld ausbezahlt bekommt.

Statt der leiblichen Eltern können auch Adoptiveltern, Großeltern, Stiefvater oder -mutter oder Pflegeeltern einen Kindergeldanspruch haben, sofern das Kind bei ihnen auf Dauer in Obhut ist. Laut BMFSFJ können „Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, Kindergeld für sich selbst beantragen“. Um einen Kindergeldanspruch geltend zu machen, müssen die Eltern beziehungsweise der Anspruchsberechtigte bei der zuständigen Familienkasse, die als Dienststelle einer ortsnahen Bundesagentur für Arbeit (BA) zugeordnet ist, das Kindergeld schriftlich beantragen.

Die Kinderfreibeträge

Je nach Einkommenssituation kann es für Eltern finanziell günstiger sein, statt des Kindergeldes steuerliche Vergünstigungen im Rahmen der Kinderfreibeträge zu nutzen.

„Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuer-Veranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden“, so das BMFSFJ.

Werden die Eltern in der Einkommensteuer getrennt veranlagt, wird bei jedem Elternteil die Hälfte der Kinderfreibeträge berücksichtigt. Die Anspruchs-Voraussetzungen für die Kinderfreibeträge sind dieselben wie beim Kindergeld.

Der Kinderzuschlag

Anspruch auf einen Kindergeldzuschuss haben nur Eltern – hier sind auch Alleinerziehende gemeint –, deren unverheiratetes Kind, sofern es noch keine 25 Jahre alt ist, noch bei ihnen wohnt, und sie in der Regel auch Kindergeld für dieses Kind bekommen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Eltern zwar ein eigenes Einkommen haben. Dieses muss jedoch zusammen mit dem Kinderzuschlag und eventuell einem staatlichen Wohngeld so hoch sein, dass die Eltern keinen Anspruch auf Sozialhilfe in Form von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld haben.

Zudem gibt es als Anspruchsvoraussetzung eine Mindesteinkommensgrenze: Das Einkommen der Eltern – hierzu zählt unter anderem ein Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, ein Arbeitslosengeld oder auch ein Krankengeld, nicht jedoch das Kindergeld, ein Wohngeld oder auch der Kinderzuschlag – muss mindestens 900 Euro bei Elternpaaren betragen. Bei Alleinerziehenden sind es 600 Euro.

„Ab Januar 2021 haben Eltern, deren Einkommen für die ganze Familie kaum reicht, jeden Monat 20 Euro mehr pro Kind zur Verfügung. Sie erhalten den Kinderzuschlag von bis zu 205 Euro zusätzlich zum Kindergeld und zum Wohngeld. Sie können auch von den Kita-Gebühren befreit werden“, betont die Bundesfamilien-Ministerin Dr. Franziska Giffey. Eltern und Alleinerziehende können mithilfe des online aufrufbaren „KiZ-Lotsen“ der Familienkasse prüfen, ob sie entsprechend ihrer Einkommenssituation Anspruch auf einen Kinderzuschlag haben. Ist dies der Fall, kann der entsprechende Antrag gleich online bei der Familienkasse gestellt werden.

zurück zur Übersicht