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Nicht jede Verkehrsbeschilderung ist für alle eindeutig

16.05.2018   Dass eine Verkehrsbeschilderung, welche eine Geschwindigkeits-Begrenzung vorgibt und, kombiniert mit einem Hinweisschild, vor einer kurvigen Strecke warnt, in zweierlei Hinsicht ausgelegt werden kann, zeigt ein Gerichtsfall.

Wird durch eine Beschilderung eine Geschwindigkeits-Begrenzung in Verbindung mit einer Warnung vor einer gefährlichen Kurve angezeigt, so darf ein Verkehrsteilnehmer nach Durchfahren der Kurve davon ausgehen, dass die Geschwindigkeits-Begrenzung nicht mehr gilt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: IV-2 RBs 140/16).

Einem Autofahrer war vorgeworfen worden, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Er wurde daher vom Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt. Seine hiergegen beim Düsseldorfer Oberlandesgericht eingelegte Rechtsbeschwerde begründete der Mann damit, dass an dem Befestigungspfahl mit dem Schild der Geschwindigkeits-Begrenzung zusätzlich ein Gefahrenzeichen, mit dem vor einer Rechtskurve gewarnt wurde, angebracht war.

Er sei daher davon ausgegangen, dass das Streckenverbot nach dem Durchfahren der Kurve nicht mehr gelte. Das Amtsgericht rechtfertigte seine Entscheidung damit, dass die Geschwindigkeits-Beschränkung auch deswegen nach der Kurve gegolten habe, weil es im weiteren Verlauf wegen einer Verengung von drei auf zwei Fahrbahnen häufig zu Staubildungen komme.

Rechtsfehlerhaft

Diese Begründung vermochten die Richter des Oberlandesgerichts nicht zu überzeugen. Werde nämlich eine Geschwindigkeits-Begrenzung kombiniert mit einem Gefahrenzeichen angezeigt, so dürfe ein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass die Begrenzung in dem Augenblick nicht mehr gilt, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergebe, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Da das Gefahrenzeichen im Fall des Beschwerdeführers eine kurz darauf folgende Kurve betraf, habe die Gefahr am Ende der Kurve eindeutig nicht mehr bestanden. Nach Ansicht der Richter war es daher rechtsfehlerhaft, dass das Amtsgericht sein Urteil mit der Weitergeltung des Streckenverbots wegen der behaupteten Gefahr einer Staubildung begründet hat.

Wer zuletzt lacht …

Die Sache ging für den Beschwerdeführer trotz allem nicht zu seinen Gunsten aus. Denn wenige Hundert Meter nach der Kurve befand sich eine sogenannte Verkehrsbeeinflussungs-Anlage. Dort war ebenfalls eine Geschwindigkeits-Begrenzung auf 80 Stundenkilometer in Kombination mit einem Überholverbot angezeigt worden.

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beschwerdeführer war aber nicht etwa vor oder in der Kurve festgestellt worden, sondern erst im Bereich der Verkehrsbeeinflussungs-Anlage. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war daher das Urteil des Amtsgerichts in seiner Begründung zwar fehlerhaft, im Ergebnis jedoch zutreffend.

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