Berater in Ihrer Nähe
Startseite News News-Übersicht Notwendige Brille: Kostenzuschuss nur in bestimmten Fällen

Notwendige Brille: Kostenzuschuss nur in bestimmten Fällen

15.08.2019   Jedes Jahr legen sich die Bürger hierzulande fast 13 Millionen neue Brillen zu. Doch selbst die Kosten für eine notwendige Brille erhalten gesetzlich Krankenversicherte nur in Ausnahmefällen ersetzt, und das in der Regel auch nur zum Teil.

Rund zwei Drittel der ab 16-jährigen Bundesbürger tragen teilweise oder auch dauerhaft eine Brille. Auf einen anteiligen Kostenersatz von der Krankenkasse für eine neue Brille kann ein gesetzlich Krankenversicherter jedoch nur hoffen, wenn er bestimmte Kriterien wie eine hohe Sehschwäche oder ein bestimmtes Augenleiden vorweisen kann.

Nach einer alle drei Jahre vom Institut für Demoskopie Allensbach durchgeführten und vom Kuratorium Gutes Sehen e.V. (KGS) beauftragten Umfrage hatten in 2017 circa 40,8 Millionen Bundesbürger eine Brille. Das waren 700.000 Brillenträger mehr als noch drei Jahre zuvor. Insgesamt trugen damit rund 66 Prozent der Bürger ab 16 Jahren in 2017 eine Brille, das ist seit Beginn der Umfragen im Jahr 1952 der bisher höchste Wert. Alleine letztes Jahr wurden nach Angaben des Zentralverbands der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) über 12,8 Millionen Brillen verkauft.

Allerdings übernimmt bei gesetzlich Krankenversicherten die Krankenkasse als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Kosten für Brillengläser oder Kontaktlinsen nur in bestimmten Fällen, und auch da nur einen bestimmten Festbetrag. Die Kosten für ein Brillengestell werden in der Regel von der Krankenkasse gar nicht übernommen. In welchen Fällen sich die Krankenkasse an den Brillenkosten beteiligt, ist in Paragraf 33 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt.

Wann ein Festbetrag gezahlt wird

So übernimmt die GKV gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Kosten für medizinisch notwendige Brillengläser oder Kontaktlinsen bei Minderjährigen bis zu einem bestimmten Festbetrag. Ab dem 18. Lebensjahr erhält man für Sehhilfen einen solchen Festbetrag jedoch nur, wenn eine schwere Sehbehinderung vorliegt. Als schwere Sehbehinderung gilt, wenn die Sehkraft trotz Brille oder Kontaktlinsen auf dem weniger beeinträchtigten Auge nur noch bei maximal 30 Prozent liegt.

Auch gesetzlich krankenversicherte Kurz- und Weitsichtige, die eine Brillenstärke von über sechs Dioptrien benötigen oder Personen, die aufgrund einer Hornhautverkrümmung eine Sehschwäche von über vier Dioptrien aufweisen, haben Anspruch auf einen Festbetrag. Ebenfalls einen Kostenzuschuss in Höhe des Festbetrages gibt es für Sehhilfen, die zur Behandlung von Augenverletzungen und Augenerkrankungen, welche die Sehleistung beeinträchtigen, dienen.

Je nach Sehstärke und Glasmaterial beläuft sich der Festbetrag für ein Brillenglas auf zehn bis etwa 114 Euro. Wer lieber Kontaktlinsen statt einer Brille trägt, kann in der Regel maximal den Festbetrag für eine Brille in Anspruch nehmen. Ist es jedoch aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich, dass statt einer Brille Kontaktlinsen verwendet werden, beträgt der Festbetrag je Kontaktlinse bis zu 163 Euro. Wer einen Festbetrag für ein Hilfsmittel wie ein Brillenglas erhält, muss gemäß den Paragrafen 33 und 61 SGB V zudem noch zehn Prozent, maximal aber zehn Euro selbst dazuzahlen.

Nur wenige erhalten einen Kostenzuschuss

Im Rahmen des Festbetrages werden bis auf wenige Ausnahmen nur die Kosten für mineralische Gläser, nicht aber für leichte und bruchsichere Kunststoffgläser bezahlt. Solche Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Kinder bis 14 Jahren, Jugendliche mit hoher Sehschwäche und Minderjährige, die eine Sportbrille für den Schulunterricht benötigen. Kosten für zusätzliche Wünsche wie entspiegelte oder gehärtete Brillengläser werden nicht von der Krankenkasse übernommen, das heißt, diese wie auch die Kosten für das Brillengestell muss der gesetzlich Krankenversicherte selbst tragen.

Grundsätzlich müssen die geforderten Kriterien für einen Anspruch auf einen Festbetrag vom Augenarzt diagnostiziert werden, die Feststellung durch einen Optiker allein reicht nicht. Insgesamt erfüllen die meisten mit einer Sehschwäche jedoch nicht die Voraussetzungen, um einen Kostenzuschuss in Höhe eines Festbetrages von der GKV zu bekommen, denn nur 17 Prozent der Brillenverordnungen erfolgten laut ZVA in 2018 von einem Augenarzt. In der Folge musste der Großteil der Brillenträger selbst für die Brillenkosten aufkommen.

Kostenschutz ist jedoch mit einer privaten Krankenzusatz-Versicherung möglich. Je nach Vertragsvereinbarung übernimmt eine solche bestehende Police die Kosten für Brillengestelle, aber auch für höherwertige Brillengläser im vereinbarten Umfang.

zurück zur Übersicht