Berater in Ihrer Nähe
Startseite News News-Übersicht Reiseabbruch aus wichtigem Grund kann teuer enden

Reiseabbruch aus wichtigem Grund kann teuer enden

06.10.2023   Was einem Reisenden zusteht und welche Kosten er ohne eine Reiseabbruch-Versicherung selbst tragen muss, wenn er wegen eines Todesfalles eines nahen Angehörigen eine bereits angetretene Reise abbricht, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

Bricht jemand eine Reise aus wichtigen Gründen ab, die nicht in die Sphäre des Reiseveranstalters, sondern in seine eigene fallen, behält der Veranstalter in jedem Fall den Anspruch auf die volle Vergütung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter muss sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (16 U 169/20).

Ein Mann hatte bei einem Reiseveranstalter für sich und seine Ehefrau eine Flugpauschalreise gebucht. Zum Reisepaket gehörte neben den Flügen und Übernachtungen auch die Nutzung von Mietwagen. Der Reisepreis betrug rund 11.600 Euro. Wegen des unerwarteten Todes seiner Mutter musste der Kläger die Reise drei Tage nach Reisebeginn abbrechen.

Daher kündigte er den Reisevertrag aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Gleichzeitig verlangte er von dem Reiseveranstalter, ihm den Reisepreis zu erstatten. Der Veranstalter erteilte ihm daraufhin eine Gutschrift in Höhe von rund 1.200 Euro. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hielt er für unbegründet. Dem wollte sich das Kölner Oberlandesgericht nur bedingt anschließen. Es gab der Klage teilweise statt.

Ersparte Aufwendungen werden angerechnet

Das Gericht stimmte zwar mit dem Kläger darin überein, dass er den Reisevertrag wegen des Todes seiner Mutter aus wichtigem Grund hatte kündigen dürfen. Werde eine Reise jedoch aus Gründen abgebrochen, die nicht in der Sphäre des Reiseveranstalters liegen, stehe diesem grundsätzlich die vollständige Vergütung des Reisepreises zu.

Der Veranstalter müsse sich jedoch Aufwendungen, die durch den Reiseabbruch bedingt erspart wurden – etwa die Kosten für Übernachtungen und die Mietwagen –, anrechnen lassen.

Die veranschlagte das Gericht in dem entschiedenen Fall mit rund 5.000 Euro. Der Kläger bleibt daher auf dem überwiegenden Teil des Reisepreises sitzen. Hinzu kommen noch die Kosten für die vorzeitige Rückreise, wie zum Beispiel Umbuchungskosten.

Kostenschutz bei Reiseabbruch

Wer Kostenschutz haben möchte, wenn er aus wichtigen Gründen eine gebuchte Reise stornieren oder einen bereits angetretenen Urlaubstrip abbrechen muss, sollte zeitnah zur Reisebuchung eine Reisestorno- und -abbruchversicherung abschließen. Beide Versicherungsarten gibt es als zwei einzelne Versicherungsverträge oder – in der Regel günstiger – in Form einer Kombipolice.

Eine Reiseabbruch-Police leistet im Versicherungsfall beispielsweise für die entgangenen Reiseleistungen sowie für zusätzliche Kosten, wie Umbuchungskosten oder Mehrkosten für die Rückreise. Versicherbare Risiken, die als versicherter Grund für einen Reiseabbruch gelten, sind in der Regel, wenn der Versicherte wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder einem Todesfall in der Familie die Reise abbrechen muss.

Je nach Policenvereinbarung kann auch ein erheblicher Schaden an oder in der Wohnung oder des Hauses des Reisenden durch Einbruch-Diebstahl, Brand oder eine Naturkatastrophe, aber auch durch eine im Urlaub erhaltene betriebsbedingte Jobkündigung als Versicherungsfall gelten.

In vielen Reiseabbruch-Versicherungen können ferner die zusätzlichen Kosten, die bei einem Reiseabbruch infolge einer höheren Gewalt wie einer Naturkatastrophe am Urlaubsort anfallen, mitversichert werden.

zurück zur Übersicht