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Streit um Winterdienst auf Gehwegen an Haltestellen

05.01.2016   Warum ein Haus- und Grundbesitzer, der seine Räum- und Streupflicht vernachlässigt, für den Sturz eines Passanten haften muss, obwohl sich der Unfall wahrscheinlich auf einem Straßenteil, für das der Grundbesitzer nicht zuständig gewesen ist, ereignet hat, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wenn ein Anwohner mehrere Tage seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachgekommen ist, kann er sich nicht darauf berufen, dass er für die konkrete Stelle, an der sich ein Unfall ereignet hat, nicht zuständig war. Deshalb haftet er für die Unfallfolgen. Dies hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin in einem Urteil entschieden (AZ.: 7 U 102/14).

Ein Mann war in unmittelbarer Nähe zu einer Bushaltestelle auf einem vereisten und mit Schnee bedeckten Geh- und Fahrradweg ausgerutscht. Dabei hatte er sich so erheblich verletzt, dass er zweimal längere Zeit stationär behandelt werden musste.

Keine Räumung

Seine gesetzliche Krankenkasse, die die medizinischen Behandlungskosten übernahm, verklagte die Anwohnerin, die für die Räumung des Gehwegs zuständig war, auf Schadenersatz. Die Beklagte war jedoch der Ansicht, dass sie nichts mit dem Unfall zu tun hatte, weil ihre Winterdienstpflicht sich auf den Gehweg beschränkte und sich nicht auf den Radweg und den Bereich der Bushaltestelle erstreckte.

Konkret sei sie ihrer Meinung nach nur für einen maximal 1,50 Meter breiten Gehwegstreifen zuständig und nicht für mehr. Außerdem habe sich der Unfall um 6.50 Uhr und damit außerhalb der Räum- und Streuzeiten ereignet – und in der Nacht davor habe es eine neue Glättebildung gegeben. Zudem treffe den Verunglückten ein Mitverschulden, weil er auf einer erkennbar nicht geräumten Stelle gestürzt sei, anstatt sie zu meiden.

Feste Schuhe

Dagegen wehrte sich die Krankenkasse. Der Versicherte habe rutschfeste Schuhe mit Profilsohle getragen, die für jeden normalen Gehweg geeignet sind, deshalb treffe ihn kein Mitverschulden. Außerdem habe es den letzten Niederschlag zwei Tage vor dem Unfall gegeben, also sei in diesen beiden Tagen die Schneedecke nicht geräumt worden.

Das Landgericht Berlin schloss sich der Argumentation der Krankenkasse an und gab der Klage in vollem Umfang statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

Erhöhtes Risiko

Das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz stellte fest, dass es an der Beweiswürdigung des Landgerichts nichts zu beanstanden gebe. Aufgabe der Berufung sei in erster Linie die Fehlerkontrolle, nicht die umfangreiche Tatsachenerhebung. Unter diesem Aspekt sei festzustellen, dass der Versicherte gar keine Chance gehabt hatte, sich auf einem geräumten Teil des Gehwegs sicher zu bewegen und deshalb der Sturz nicht zu vermeiden war.

Da die beklagte Anwohnerin ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht überhaupt nicht nachgekommen war, habe sie dem Fußgänger keine Gelegenheit gegeben, auf einem sicheren Teil des Gehwegs zu laufen. Dadurch sei das Risiko eines Sturzes erhöht worden, die Folgen müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Deshalb wurde die Berufung zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen.

Absicherung für den Räum- und Streupflichtigen

Eigentümer eines selbst genutzten Wohneigentums oder Mieter, die per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übernommen haben, können sich unter anderem für solche Situationen mit einer privaten Haftpflichtversicherung finanziell absichern. Denn diese Police übernimmt die berechtigten Schadenersatz-Forderungen des Verletzten, wehrt aber auch ungerechtfertigte Ansprüche ab. Wer ein Einfamilienhaus vermietet hat oder ein Mehrfamilienhaus besitzt, braucht als Schutz eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Übrigens: Zwar helfen die genannten Haftpflicht-Versicherungen, wenn ein gestürzter Passant Schadenersatz geltend macht, doch eine derartige Police entbindet einen nicht von der Pflicht zum Räumen oder Streuen. Wer seine Räum- und Streupflicht verletzt und deswegen eine andere Person verletzt wird, kann unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden.

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