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Überbrückungshilfe für den hinterbliebenen Ehepartner

22.01.2020   Ein Sterbegeld von der gesetzlichen Krankenkasse gibt es für die Hinterbliebenen schon lange nicht mehr. Allerdings hat eine Witwe oder ein Witwer einen Anspruch auf ein sogenanntes Sterbevierteljahr von der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Neben der Trauer bringt der Tod des Ehepartners meist auch finanzielle Nachteile für den Hinterbliebenen mit sich. Eine kleine finanzielle Hilfe kann jedoch das Sterbevierteljahr sein. Dabei zahlt die gesetzliche Rentenversicherung dem hinterbliebenen Ehepartner drei Monate lang mehr als die eigentliche Witwen- oder Witwerrente. Bezog der Verstorbene bereits eine gesetzliche Rente, erhält der Ehegatte diese erhöhte dreimonatige Witwen- oder Witwerrente auch als Vorschuss. Dies gilt jedoch nur, wenn bestimmte Kriterien und Fristen erfüllt sind.

Stirbt ein Ehepartner, hat der hinterbliebene Ehepartner in der Regel Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn der Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat oder bereits Bezieher einer gesetzlichen Rente war.

Dem Witwer oder der Witwe steht zudem für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners jeweils die volle Versichertenrente zu, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bekommen hat. Diese Leistung wird als Sterbevierteljahr bezeichnet und soll nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung dem Hinterbliebenen „den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtern“.

Die Hinterbliebenenrente und das Sterbevierteljahr

Erst nach diesen drei Monaten reduziert sich die Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wie gesetzlich vorgesehen, auf 55 oder 60 Prozent bei der Großen Witwen-/Witwerrente oder auf 25 Prozent bei der Kleinen Witwen-/Witwerrente. Eine Anrechnung des Einkommens der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente erfolgt ebenfalls erst nach dem Sterbevierteljahr.

Prinzipiell ist es wichtig, den Antrag auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente innerhalb von zwölf Monaten nach dem Monat, in welchem der Ehepartner verstorben ist, zu stellen. Denn alle gesetzlichen Hinterbliebenenrenten werden vom Antragsmonat gerechnet nur maximal für bis zu zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt.

Der entsprechende Rentenantrag ist beim Rentenversicherungs-Träger, an den der Verstorbene zuletzt Beiträge entrichtet oder von dem er bereits eine gesetzliche Rente erhalten hat, zu stellen. Alternativ kann der Rentenantrag auch im Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung gestellt werden.

War der Verstorbene ein Rentner, ist ein Vorschuss möglich

War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, kann der hinterbliebene Ehepartner die drei vollen Monatsrenten, die bei einem Sterbevierteljahr ausbezahlt werden, auch als Vorschuss bekommen. Dazu muss er allerdings innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners bei dem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG – und nicht beim Rentenversicherungs-Träger – einen entsprechenden Antrag stellen.

Zur Beantragung des Vorschusses werden die Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis, also beispielsweise der Personalausweis, benötigt. In der Regel erhält der hinterbliebene Ehepartner nach Abgabe des ausgefüllten Antrags innerhalb kurzer Zeit die drei Renten des Sterbevierteljahres als Vorschuss ausbezahlt.

Wichtiger Hinweis: Der Antrag auf Vorschuss gilt nicht gleichzeitig als Antrag auf die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente. Daher muss eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente immer beim Rentenversicherungs-Träger oder beim Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung gesondert beantragt werden.

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