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Unzulässige Nutzung eines Kundenparkplatzes

31.01.2024   Inwieweit die Daten eines Pkw-Halters, dessen Wagen unerlaubt lange auf einem öffentlich zugänglichen Privatparkplatz eines Supermarktes steht, von den Behörden aufgrund einer Anfrage des Parkplatzbetreibers an diesen herausgegeben werden dürfen, hatte ein Gericht zu klären.

Kfz-Zulassungsstellen sowie das Kraftfahrtbundesamt sind dazu befugt, Besitzern öffentlich zugänglicher Parkplätze die Halterdaten von widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen zu übermitteln. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil entschieden (10 B 78/23).

Ein Fahrzeughalter, der sein Auto auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt hatte, missachtete die Nutzungsbedingungen des Parkplatzbetreibers und überschritt die hier festgelegte Höchstparkdauer von einer Stunde um 20 Minuten.

Weil der Platz mit einer automatischen Parkplatzüberwachungs-Anlage ausgestattet war, fiel der Verstoß auf. Durch eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt wurde der Fahrzeughalter anhand des Kennzeichens ermittelt. Er wurde daher von dem Betreiber des Platzes dazu aufgefordert, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Euro zu zahlen.

Rechtswidrige Übermittlung von Halterdaten?

Das nahm der Autofahrer zum Anlass, die Behörde gerichtlich dazu verpflichten zu wollen, seine Haltereigenschaft in vergleichbaren Fällen künftig nicht mehr zu offenbaren. Denn bei dem Supermarktparkplatz handele es sich um ein privates Grundstück.

Es bestehe daher kein Zusammenhang mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Die Übermittlung der Daten sei daher rechtswidrig.

Rechtsgrundlage gegeben

Dieser Argumentation schloss sich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht nicht an. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Denn nach Ansicht des Gerichts ergibt sich die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten aus § 39 Absatz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Zulassungsbehörde oder Kraftfahrtbundesamt seien dazu berechtigt, „wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt“.

Fahrzeug abzustellen ist eine verbotene Eigenmacht

Erforderlich sei ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, der auf öffentlichen Wegen und Plätzen stattfinde. Dazu gehörten alle Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stünden und ihr zugänglich seien, folglich auch private Kundenparkplätze.

Ein Fahrzeug unberechtigt abzustellen, könne daher als verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gewertet werden. In derartigen Fällen seien Kfz-Zulassungsstellen sowie das Kraftfahrtbundesamt daher dazu berechtigt, dem Besitzer eines solchen Platzes die Halterdaten zu übermitteln.

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