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Vorsicht Schneehaufen

14.12.2015   Inwieweit ein Geschäftsinhaber dafür haften muss, wenn es durch die beim Schneeräumen anfallenden Schneemassen, die auf dem firmeneigenen Parkplatz gelagert werden, zu einem Unfall kommt, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Schiebt ein Haus- und Grundstücksbesitzer Schnee zu einem größeren Haufen an einer Stelle zusammen, die regelmäßig und bestimmungsgemäß von Fußgängern genutzt wird, so muss er dafür Sorge tragen, dass bei Einsetzen von Tauwetter durch abfließendes Tauwasser keine Glatteisflächen entstehen. Das hat das Amtsgericht Bad Segeberg jüngst entschieden (AZ.: 9 C 327/14).

Eine Frau hatte ihren Pkw auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, um mit ihrem schwerbehinderten Sohn einkaufen zu gehen. Links neben dem Parkplatz befand sich ein Schneehaufen. Wegen einsetzenden Tauwetters hatte sich auf dem leicht abschüssigen Platz unmittelbar neben der Parkbucht durch Tauwasser eine Eisfläche gebildet.

Als die Frau aus ihrem Fahrzeug ausstieg, kam sie auf dieser Fläche zu Fall. Für ihre bei dem Sturz zugezogenen Verletzungen machte sie den Inhaber des Supermarkts verantwortlich. Sie verklagte ihn auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und beantragte zudem eine Prozesskostenhilfe. Ihres Erachtens hätte er nämlich insbesondere im Bereich der Behindertenparkplätze dafür sorgen müssen, dass durch abfließendes Tauwasser keine Glatteisflächen entstehen.

Ausreichende Erfolgsaussichten

Der Supermarktinhaber bestritt jedoch, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Der Bereich rund um den Schneehaufen sei knapp 30 Minuten vor dem Sturz der Frau mit Granulat abgestreut worden. Mehr sei zu diesem Zeitpunkt nicht nötig gewesen. Doch dem wollte sich das Amtsgericht Bad Segeberg nicht anschließen. Es gab den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen ausreichender Erfolgsaussichten statt.

Schiebt ein Verkehrssicherungs-Pflichtiger Schnee zu einem größeren Haufen an einer Stelle zusammen, die regelmäßig und bestimmungsgemäß von Fußgängern genutzt wird, so muss er nach Meinung des Gerichts Sorge dafür tragen, dass bei Einsetzen von Tauwetter durch abfließendes Tauwasser keine Glatteisflächen entstehen.

Dies gelte insbesondere dann, wenn das Tauwasser – wie von der Klägerin behauptet – aufgrund eines leichten Gefälles des Parkplatzgeländes zusammenläuft und sich daher größere Glatteisflächen bilden können. „Denn durch das Zusammenschieben des Schnees zu einem Haufen wird aufgrund des bei Tauwetter abfließenden Wassers eine besondere Gefahrenquelle geschaffen“, so das Gericht.

Erhebliches Mitverschulden

Die Klägerin trifft allerdings ein hälftiges Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Sie musste nämlich eingestehen, dass sie den Schneehaufen bereits beim Befahren des Parkplatzgeländes gesehen hatte. Nach Meinung des Gerichts hätte die Klägerin daher damit rechnen müssen, dass sich angesichts der Witterungsverhältnisse neben dem Haufen Glätte bilden könnte. Sie hätte daher ihr Verhalten darauf einrichten müssen, zumal die Eisfläche nachweislich eines Fotos vom Unfallort deutlich dunkler war als der sie umgebende Asphalt.

Wie das Urteil zeigt, sollten Immobilienbesitzer prinzipiell eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Police oder Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses eine private Haftpflichtversicherung haben. Denn diese übernimmt berechtigte Schadensersatz-Forderungen Dritter, wenn tatsächlich die Streupflicht verletzt wurde. Eine solche Police wehrt aber auch der Höhe oder dem Grunde nach ungerechtfertigte Ansprüche ab.

Allerdings belegt das Urteil auch, dass nicht immer ein anderer für einen erlittenen Schaden voll und ganz haftet. Daher ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert, die auch für solche und andere Fälle zumindest die finanziellen Folgen einer möglichen Gesundheitsschädigung abdeckt. Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise rund um die Uhr einen weltweiten Schutz. Es kann eine für die persönliche Situation angemessene Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall frei vereinbart werden.

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