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Wenn ein KindergeldPlus-Bezieher krank wird

18.10.2023   Das Bundessozialgericht hatte zu klären, inwieweit Arbeitnehmer nach der Geburt eines Kindes auch dann einen Anspruch auf das volle ElterngeldPlus haben, wenn sie durch unvorhergesehene Ereignisse plötzlich Krankengeld beziehen.

Beschäftigte, die nach der Geburt ihres Kindes ein ElterngeldPlus beziehen, haben diesen Anspruch auch während des Bezugs von Krankengeld. Das hat das Bundessozialgericht mit einem kürzlich getroffenen Urteil (B 10 EG 2/22 R) entschieden und damit ein gleichlautendes Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bestätigt.

Ein berufstätiges Ehepaar hatte nach der Geburt eines Sohnes für dessen 14. bis 17. Lebensmonat ElterngeldPlus beantragt. Das wurde ihnen von der zuständigen Behörde, der sogenannten Elterngeldstelle, als Partnerschaftsbonus bewilligt.

Für diese Zeit vereinbarte der bis dahin in Vollzeit tätige Mann mit seinem Arbeitgeber eine Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Seine Ehefrau vereinbarte ihrerseits eine Wochenarbeitszeit von 25 Stunden.

Bedeutet Krankengeld einen Wegfall der Erwerbstätigkeit?

Einen Monat nach dem Start des Elterngeldes erkrankte der Ehemann. Er war für mehrere Monate arbeitsunfähig und erhielt schließlich Krankengeld von der Krankenkasse, bei der er gesetzlich krankenversichert war.

Mit dem Argument, dass er mit dem Einsetzen des Krankengeldbezugs nicht mehr als erwerbstätig anzusehen gewesen sei, forderte die Elterngeldstelle den Anteil des seitdem ihres Erachtens überzahlten Elterngeldes zurück.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei Erwerbstätigkeit nicht nur das passive Innehaben einer Arbeitsstelle, sondern die aktive Ausübung des Berufs. Löse ein Krankengeldanspruch den Entgeltfortzahlungs-Anspruch ab, könne weder von einer Erwerbstätigkeit noch von ihrer nur vorübergehenden Unterbrechung ausgegangen werden, so die Behörde.

Diese Argumentation überzeugte weder das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen noch das Bundessozialgericht. Die Richter beider Gerichte hielten die Forderung auf eine vollständige Zahlung für berechtigt.

Argumentation der Behörde löchrig und nicht anwendbar

Nach ihrer Ansicht widerspreche es dem Ziel der Förderung einer partnerschaftlichen Aufgabenteilung, wenn der Anspruch von unbeeinflussbaren Zufallsfaktoren wie dem Eintritt einer Krankheit abhängen würde. Trotz seiner Arbeitsunfähigkeit sei der Kläger als erwerbstätig im Sinne des Gesetzes zu Elternzeit und Elterngeld anzusehen gewesen.

Der Begriff „erwerbstätig“ sei in dem Gesetz nicht definiert. Es gebe auch keinen feststehenden juristischen Sprachgebrauch, der in dem entschiedenen Fall herangezogen werden könne. Im Übrigen widerspräche eine Auslegung des Begriffs „erwerbstätig“ im Sinne der Beklagten dem Ziel des ElterngeldPlus, die Teilzeittätigkeit von Eltern nach der Geburt eines Kindes wirtschaftlich abzusichern. Das gelte auch im Hinblick auf Selbstständige.

Denn folge man der Argumentation der Behörde, würde bei denen schon bei nur einem Krankheitstag der Anspruch auf den Partnerschaftsbonus entfallen. Selbstständige hätten bei Krankheit nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgelt-Fortzahlung.

Kostenschutz für einen Rechtsstreit

Wie der Fall zeigt, kann es durchaus sinnvoll sein, sich gerichtlich zu wehren, wenn eine Behörde einen Antrag ablehnt. Da es sich beim Elterngeld und ElterngeldPlus um Sozialleistungen handelt, ist hierfür ein Sozialgericht zuständig.

Zwar fallen bei einem Sozialgerichtsstreit für den Leistungsempfänger, beispielsweise für den Elterngeld- oder ElterngeldPlus-Antragssteller, normalerweise keine Gerichtskosten an. Wer allerdings den Rechtsstreit verliert, muss die Kosten für den eigenen Anwalt selbst tragen.

Kostenschutz für einen Streit vor einem Sozialgericht bietet jedoch eine bestehende Privatrechtsschutz-Versicherung. Sie übernimmt, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage geben hat, die Rechtsanwalts- und eventuell anfallenden sonstigen Prozesskosten.

Informationen zum Elterngeld und ElterngeldPlus

Details zum Elterngeld (Basiselterngeld) und zum ElterngeldPlus findet man im Webauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie im BMFSFJ-Familienportal und in der BMFSFJ-Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“. Grundsätzlich ist das ElterngeldPlus eine Variante des normalen (Basis-)Elterngeldes.

Es handelt sich hier um staatliche Leistungen an Eltern, um den Elternteil, der sein Kind nach der Geburt selbst betreut und deswegen seine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise unterbricht, finanziell zu unterstützen. Das Basiselterngeld wird in der Regel für zwölf, bei Alleinerziehenden für 14 Lebensmonate des Kindes bezahlt.

Möchten beide Elternteile eine Zeit gemeinsam oder getrennt ihren Job ganz oder teilweise für die Kindeserziehung ruhen lassen, wird insgesamt bis 14 Monate ein Basiselterngeld, davon sind zwei Monate sogenannte Partnermonate, bezahlt. Die Höhe des Basiselterngeldes beträgt in der Regel 65 Prozent des Arbeitseinkommens des betreffenden Elternteils vor der Geburt, mindestens jedoch 300 Euro und maximal 1.800 Euro.

Das ElterngeldPlus unterstützt Eltern, die länger bei ihrem Kind zu Hause bleiben oder neben der Kindererziehung in Teilzeit arbeiten wollen. Die Bezugsdauer kann doppelt so lange sein wie das Basiselterngeld, also bis zu 24 oder 28 Monate. Die Höhe entspricht ohne Teilzeitbeschäftigung der Hälfte des Basiselterngeldes. Bei einer Teilzeitbeschäftigung kann nach Angaben des BMFSFJ „das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit“.

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