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Wenn eine Wartezeit in der Versicherungspolice vereinbart ist

15.01.2016   In manchen Versicherungsverträgen sind sogenannte Wartezeiten vereinbart. Was dies für den Versicherten konkret bedeutet.

Bestimmte Versicherungsarten werden in vielen Fällen nur abgeschlossen, wenn der Versicherte ab Vertragsbeginn mit einer sogenannten Wartezeit, die den Versicherungsschutz in den ersten Monaten oder Jahren eingrenzt, einverstanden ist. Es gibt jedoch Versicherungsfälle, für die trotz einer vereinbarten Wartezeit bereits ab Vertragsbeginn ein voller Versicherungsschutz besteht.

Insbesondere in der Kranken-, Pflege- und Rechtsschutz-Versicherung ist die Vereinbarung einer Wartezeit üblich. Besteht eine solche Vereinbarung, beginnt der Versicherungsschutz für bestimmte Risiken erst nach Ablauf der in der Police beziehungsweise den zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen genannten Wartezeit.

Was auf den ersten Blick für den Versicherten nur nachteilig ist, hat jedoch auch Vorteile. Die Versicherer wollen mit einer Wartezeit verhindern, dass manche einen Versicherungsvertrag nur abschließen, wenn der Schadenfall schon absehbar ist. Dies würde nämlich dem Prinzip der Solidarität der Versicherten-Gemeinschaft entgegenstehen. Letztendlich werden durch die Wartezeit und der damit verbundenen Einschränkung die Beiträge aller Versicherungskunden klein gehalten. Ohne diese temporäre Leistungsbegrenzung wären die Prämien weitaus teurer.

Die Wartezeit gilt nicht in jedem Fall

Bei der Rechtsschutz-Versicherung sind für einzelne Rechtsgebiete wie Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder bei Vertragsstreitigkeiten Wartezeiten bis zu drei Monaten üblich. Bei privaten Krankenversicherungs-Policen werden Wartezeiten insbesondere bei Zusatzversicherungen vereinbart. In der Regel beträgt hier die Wartezeit für Leistungen bezüglich Entbindungen, Psychotherapie und Zahnersatz acht Monate sowie für die übrigen Leistungen einer privaten Krankenversicherung drei Monate.

Schadenfälle, die während der Wartezeit eintreten, sind normalerweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – dies gilt bei der privaten Krankenversicherung jedoch nicht bei Unfällen. In der Krankenversicherung verzichten einige Versicherer auch auf eine Wartezeit, wenn bei der Beantragung der Police eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der versicherten Person für die Bereiche eingereicht wird, die von der Wartezeit normalerweise betroffen sind.

Viele Versicherer verzichten auch auf eine Wartezeit, wenn ein Versichererwechsel vorliegt und vor dem gewünschten Versicherungsbeginn bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat. Wer wissen möchte, ob beziehungsweise für welche Bereiche eine Wartezeit besteht und in welchen Fällen diese entfällt, sollte unbedingt vor dem Versicherungsabschluss in den Versicherungs-Bedingungen nachlesen oder den Versicherungsfachmann fragen.

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