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Wenn einem Ehrenamtlichen ein Malheur passiert

07.06.2016   Selbst die Bundesregierung wirbt dafür, dass mehr Bürger eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben. Da jedoch keiner vor Missgeschicken gefeit ist, stellt sich die Frage, wer dafür haftet, wenn ein Ehrenamtlicher versehentlich einen anderen schädigt.

Jeder Mensch kann Fehler machen oder versehentlich einen Unfall verursachen. Das gilt auch für Ehrenamtliche. Daher ist es wichtig zu wissen, wer im Falle des Falles für solche Schäden aufkommen muss.

Wer als Ehrenamtlicher bei der Ausübung seiner freiwilligen Tätigkeit einen anderen versehentlich verletzt oder sonst irgendwie schädigt, muss unter Umständen selbst dafür aufkommen. Denn viele Vereine oder Institutionen haben keine entsprechende Haftpflicht-Versicherung, die solche Schäden abdeckt.

Und selbst wenn eine Vereinshaftpflicht-Police besteht, kann es sein, dass der Verein die Schadenersatz-Forderungen des Verletzten nicht übernimmt, wenn das Vereinsmitglied den Schaden grob fahrlässig verursacht hat.

Absicherungslücken vermeiden

Nach der aktuellen Gesetzeslage gemäß Paragraf 31a und b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss ein Verein für einen Haftpflichtschaden seines Vereinsmitglieds nur einstehen, wenn dieser den Schaden während seiner Vereinstätigkeit nur fahrlässig – also nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich – verursacht hat. Grundsätzlich ist es aufgrund der genannten Paragrafen für Vereine wichtig, eine Vereinshaftpflicht-Versicherung zu haben, die Missgeschicke ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer Vereins- und Ehrenamtstätigkeit absichert, da sie unter Umständen dafür einstehen müssen.

Zwar bieten nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einige, jedoch nicht alle Bundesländer Haftpflicht-Versicherungsschutz für Helfer an, wenn weder die Hilfsorganisation noch der Ehrenamtliche eine entsprechende Haftpflichtversicherung haben. Wer als freiwilliger Helfer und/oder Vereinsmitglied bei eigenen Missgeschicken auf der sicheren Seite stehen will, sollte daher darauf achten, dass er eine private Haftpflichtversicherung hat, die auch Schäden im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit einschließt.

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