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Wenn man auf der Abteilungsfeier verunfallt

05.11.2020   In diesem Jahr wird es wegen Corona vermutlich, wenn überhaupt, kleinere statt große Betriebsfeiern zu Weihnachten geben. Zwar stehen auch kleinere Firmenevents wie Abteilungsfeiern unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, aber nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden.

Egal ob Weihnachtsfeier, Firmenjubiläum oder sonstige betriebliche Feste, nur wenn diese Events bestimmte gesetzlich geregelte Voraussetzungen erfüllen, können Unfälle im Rahmen einer solchen Veranstaltung gesetzlich unfallversichert sein. Zudem stehen nicht alle Teilnehmer, sondern nur die Arbeitnehmer der Firma, die das Event veranstaltet, unter dem gesetzlichen Unfallschutz.

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) besteht für betriebliche (Weihnachts-)Feiern oder sonstige Firmenevents sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg dorthin nur ein gesetzlicher Unfallschutz, wenn folgende Kriterien zutreffen: Es muss sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln, die das Ziel hat, „das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern“. Zudem muss die Firmenleitung oder ein Beauftragter am Event teilnehmen und die Teilnahme allen Mitarbeitern der Firma offenstehen.

Gesetzlicher Unfallschutz besteht jedoch nur für die Arbeitnehmer der veranstaltenden Firma, nicht aber für sonstige Gäste wie Firmenkunden, Eheleute der Beschäftigten sowie ehemalige beziehungsweise pensionierte Arbeitnehmer. Wie viele Personen tatsächlich am Firmenevent teilnehmen, ist für den gesetzlichen Unfallschutz dagegen unerheblich. Ebenfalls keine Rolle spielt es, wo die Veranstaltung stattfindet – es ist also egal, ob das Event auf dem Firmengelände, in einem Restaurant oder auch outdoor zum Beispiel als Schneeschuhwanderung abgehalten wird.

Was für kleinere auf Abteilungen begrenzte Firmenfeiern gilt

Ein gesetzlicher Unfallschutz besteht auch für Veranstaltungen kleinerer Organisationseinheiten eines Betriebes, zum Beispiel, wenn die Feier auf eine Abteilung der Firma begrenzt ist. Dies gilt jedoch nur, wenn das Event im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erfolgt.

In diesen Fällen ist zwar nicht die Teilnahme der Unternehmensleitung, aber die der Leitung des jeweiligen Firmenbereichs wie zum Beispiel der Abteilungsleitung notwendig.

Zudem muss das Event allen Arbeitnehmern des Firmenbereichs offenstehen, also beispielsweise allen Beschäftigen der Abteilung, die das Event mit Genehmigung der Firma veranstaltet.

Unter anderem kein Schutz für Geburtstagsfeiern unter Kollegen

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht dagegen für Events, die nicht von der Firma oder einer Abteilung mit Zustimmung der Firma, sondern nur von Mitarbeitern veranstaltet werden und zwar auch dann, wenn sie in Firmenräumen stattfinden. Nicht gesetzlich unfallversichert sind zum Beispiel Unfälle während Feiern, zu denen Beschäftigte ihre Kollegen im Rahmen eines Geburtstags oder einer Beförderung eingeladen haben.

Übrigens, auch wenn ein Event unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, entfällt dieser, wenn ein Firmenmitarbeiter während der Feier oder auch auf dem Hin- oder Rückweg dorthin aufgrund eines übermäßigen Alkoholgenusses einen Unfall selbst verursacht hat.

Ebenfalls kein gesetzlicher Unfallschutz besteht, wenn Mitarbeiter vom eigentlichen Veranstaltungsprogramm der Firma abweichen, um eigenen Aktivitäten nachzugehen, und dabei verunfallen.

Für eine ausreichende finanzielle Unfallabsicherung

Der gesetzliche Unfallschutz hat nicht nur Lücken, sondern selbst wenn man Anspruch auf gesetzliche Unfallleistungen wie die Zahlung einer Unfallrente hat, reichen diese zuzüglich der teils anderen gesetzlichen Leistungen in der Regel nicht, um unfallbedingte finanzielle Einbußen auszugleichen.

Einen Rundumschutz, um eine fehlende wie auch eine unzureichende gesetzliche Unfallabsicherung auszugleichen, bietet dagegen die private Versicherungswirtschaft. So gilt eine private Unfallversicherung zum Beispiel im Gegensatz zum gesetzlichen Unfallschutz weltweit und rund um die Uhr und leistet nicht nur bei Berufs-, sondern auch bei Freizeitunfällen.

Die Höhe der vom Versicherer im Invaliditätsfall an den Versicherten zu zahlenden Kapitalsumme oder/und Rentenleistung kann bei einer solchen privaten Unfallpolice frei vereinbart werden. Eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung verringert zudem das Risiko von möglichen Einkommenseinbußen, wenn Berufstätige nach einem Unfall oder auch wegen einer Krankheit dauerhaft nicht mehr beruflich tätig sein können.

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