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Wie viele eine Grundrente erhalten haben

26.06.2023   Vor über zwei Jahren wurde die Grundrente eingeführt. Ziel war es, Einwohner, die zwar jahrelang erwerbstätig waren und gesetzliche Rentenversicherungs-Beiträge entrichtet haben, jedoch nur eine kleine Rente erhalten, finanziell besserzustellen. Nun gibt es neue Zahlen, wie viele davon profitieren.

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es eine Grundrente. Um einen Anspruch auf diesen Zuschlag zur gesetzlichen Rente zu haben, müssen diverse Kriterien erfüllt sein. Offizielle Institutionen zeigen auf, welche dies sind und wie viele letztes Jahr eine solche Grundrente erhalten haben.

Der sogenannte Grundrentenzuschlag, den es per Gesetz seit dem 1. Januar 2021 gibt, soll an alle ausbezahlt werden, die jahrelang erwerbstätig waren und entsprechend gesetzliche Rentenversicherungs-Beiträge gezahlt haben und/oder Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben und dennoch nur eine kleine gesetzliche Rente erhalten.

Nach aktuellen Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bekamen zum Stichtag, den 31. Dezember 2022, 1,1 Millionen Rentenbezieher zusätzlich eine solche Grundzulage. Konkret handelt es sich dabei um einen individuell berechneten Zuschlag. Die Grundrente muss übrigens nicht beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft nämlich automatisch bei jedem Bezieher einer gesetzlichen Rente, ob ein Anspruch besteht.

Voraussetzungen für eine Grundrente

Anspruch auf eine Grundrente hat nur, wer mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorweisen kann. Zu diesen Grundrentenzeiten zählen unter anderem Zeiten, in denen man rentenversicherungs-pflichtig beschäftigt war und gesetzliche Rentenversicherungs-Beiträge entrichtet hat, aber auch Kindererziehungs- und/oder Pflegezeiten.

Konkret sind solche Grundrentenzeiten laut BMAS:

  • Beitragszeiten, in denen Arbeitnehmer aus ihrem Einkommen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt haben,
  • Beitragszeiten aus einer pflichtversicherten Berufsausbildung,
  • Zeiten der Selbstständigkeit mit Rentenversicherungs-Pflicht kraft Gesetzes oder Zeiten mit Pflichtversicherung auf Antrag, nicht jedoch Zeiten mit ausschließlich freiwilligen Rentenversicherungs-Beiträgen,
  • Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation (Krankengeld, Übergangsgeld),
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung oder für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit,
  • Berücksichtigungs-Zeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
  • Beitragszeiten aufgrund eines rentenversicherungs-pflichtigen Minijobs, wenn der Minijobber Rentenversicherungs-Beiträge entrichtet,
  • Zeiten, in denen aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde oder auch
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Zeiten der politischen Haft in der ehemaligen DDR).
Nicht als Grundrentenzeit zählen unter anderem Zeiten mit einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob), für die man keine gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge bezahlt hat, Zurechnungszeiten, Zeiten mit Arbeitslosen-I und Bürgergeld-Bezug sowie Schulausbildungszeiten.

Für die Höhe des Grundrentenzuschlags …

Die Höhe des Grundrentenzuschlags ist abhängig von den sogenannten Entgeltpunkten (EP), die der Betroffene während seines Erwerbslebens für die Rente erworben hat. Die EP berechnen sich für einen Erwerbstätigen nach dem Arbeitseinkommen. Ist das Erwerbseinkommen eines Kalenderjahres so hoch wie das Durchschnitts-Bruttoeinkommen eines gesetzlich Rentenversicherten sind das 1,0 EP. Dieses Durchschnitts-Bruttoeinkommen beträgt in 2023 laut DRV vorläufig 43.142 Euro im Jahr.

Beträgt das Jahreseinkommen tatsächlich nur 30 Prozent des Durchschnittseinkommens – für 2023 wären 30 Prozent rund 12.943 Euro – würde das 0,3 EP ergeben. Für die Berechnung des Grundrentenzuschlages werden nur Kalenderjahre mit mindestens 0,3 EP berücksichtigt, also in denen der Verdienst bei mindestens 30 Prozent des Durchschnitts-Verdienstes der gesetzlich Rentenversicherten lag – dies sind sogenannte Grundrenten-Bewertungszeiten.

Aus diesen Kalenderjahren mit jeweils mindestens 0,3 EP wird ein durchschnittlicher EP-Wert errechnet. Der ermittelte Durchschnittswert der Entgeltpunkte aller Grundrenten-Bewertungszeiten muss unter 0,8 EP betragen; liegt er darüber, besteht kein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag.

… spielen die Entgeltpunkte eine wichtige Rolle

Liegt der EP-Durchschnittswert unter 0,8 EP wird er verdoppelt – maximal jedoch bei 35 Grundrentenzeiten auf 0,8 EP. Von diesem verdoppelten beziehungsweise auf maximal 0,8 EP begrenzten Wert wird der erreichte EP-Durchschnittswert abgezogen und das Ergebnis nochmals um 12,5 Prozent verringert.

Dieser ermittelte Entgeltpunktwert wird dann mit der Anzahl der Grundrenten-Bewertungszeiten (in Jahren), maximal jedoch mit 35 Jahren sowie mit dem aktuellen Rentenwert – dieser beträgt ab 1. Jul 2023 37,60 Euro bundesweit – multipliziert und ergibt so den vollen Grundrentenzuschlag.

Den vollen Grundrentenzuschlag bekommt jedoch nur, wer mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten hat. Ab 33 bis unter 35 Jahren Grundrentenzeiten gibt es einen gestaffelten Grundrentenzuschlag: Bei 33 Jahren wird der EP-Durchschnittswert zwar ebenfalls verdoppelt (hochgewertet), aber auf höchstens 0,4 EP und zum Beispiel bei 34 Jahren Grundrentenzeiten auf maximal 0,6 EP und nicht wie nach 35 Jahren auf 0,8 EP.

Berechnungsbeispiele zur Grundrente enthält das DRV-Webportal sowie die kostenlos downloadbare DRV-BroschüreGrundrente: Zuschlag zur Rente“.

Einkommen wird angerechnet

Die Grundrente ist zwar unabhängig vom Vermögen des Rentenbeziehers, nicht jedoch vom monatlichen Gesamteinkommen – dazu zählen neben der gesetzlichen Rente unter anderem auch Einkünfte aus Vermietungen oder Erwerbseinkünfte. Das heißt, nicht nur die Grundrentenzeiten entscheiden über den Anspruch und die Höhe der Grundrente, sondern auch das sonstige Einkommen.

Relevant für eine mögliche Einkommensanrechnung sind das zu versteuernde Einkommen, steuerfrei gestellte Anteile von Renten und Versorgungsfreibeträgen sowie oberhalb des Sparer-Pauschbetrages (früher Sparerfreibetrag) liegende abgeltend versteuerte Kapitalerträge.

Keine Einkommensanrechnung gibt es nur bei einem Monatseinkommen von höchstens 1.317 Euro für Alleinstehende und maximal 2.055 Euro für Paare. Das über diesen jeweiligen Freibetrag liegende Einkommen wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet beziehungsweise abgezogen.

Liegt das Monatseinkommen über 1.686 Euro bei einem Alleinstehenden oder über 2.424 Euro bei Paaren, wird zusätzlich der diese Grenze übersteigende Betrag vollständig vom Grundrentenzuschlag abgezogen. Individuelle Fragen zur Grundrente beantworten die Mitarbeiter der DRV-Beratungsstellen oder des kostenfreien DRV-Servicetelefondienstes 0800 10004800.

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