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Arbeitsunfall: Wann der Toilettengang zur Privatsache wird

04.05.2018   Inwieweit ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit beim Gang zur Toilette in den Sanitärräumen des Arbeitgebers unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, hatte jüngst ein Gericht zu entscheiden.

Kommt ein Beschäftigter in den Sanitärräumen seines Arbeitgebers zu Schaden, so hat er keinen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Heilbronn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 13 U 1826/17).

Ein Arbeitnehmer hatte während seiner Arbeit die Toilette seines Arbeitgebers aufgesucht. Als er sich anschließend die Hände waschen wollte, rutschte er auf dem nassen und mit Seifenresten verunreinigten Boden der Sanitärräume aus.

Bei dem Sturz stieß er mit seinem Kopf so heftig an das Waschbecken, dass er ein Krankenhaus aufsuchen musste. Dort wurden eine Gehirnerschütterung sowie eine Nackenprellung diagnostiziert, die einen mehrtägigen Klinikaufenthalt erforderlich machten.

Mehrtägiger Klinikaufenthalt

Wegen der Folgen des Unfalls wollte der Arbeitnehmer Leistungen der Berufsgenossenschaft, eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, in Anspruch nehmen. Mit dem Argument, dass ein Aufenthalt in den Sanitärräumen des Arbeitgebers grundsätzlich privater Natur sei, lehnte diese es jedoch ab, den Zwischenfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Nach erfolglosem Widerspruch zog der Kläger vor Gericht. Dort trug er vor, dass er ausschließlich wegen des rutschigen Bodens in den Sanitärräumen verunglückt sei. Dieser Bereich sei jedoch der Sphäre seines Arbeitgebers zuzuordnen. Er habe daher einen Anspruch auf Leistungen durch den gesetzlichen Unfallversicherer.

Doch dem wollte das Heilbronner Sozialgericht nicht folgen. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass Beschäftigte auf den Wegen zu beziehungsweise von den Sanitärräumen ihres Arbeitgebers unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Denn sie seien durch ihre Arbeitstätigkeit dazu gezwungen, ihre Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als sie dies von ihrem häuslichen Bereich aus getan hätten.

Überschreiten der Türschwelle

Im Übrigen handele es sich in der Regel um eine unaufschiebbare Handlung, die dazu diene, die Arbeit direkt im Anschluss daran fortzusetzen, und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liege. Der Versicherungsschutz ende beziehungsweise beginne jedoch in dem Augenblick, in welchem die Schwelle zu den Räumen überschritten werde.

Der Aufenthalt in den Sanitärräumen selbst diene hingegen den eigenen Interessen eines Beschäftigten. Es handele sich folglich um eine eigenwirtschaftliche, das heißt private Tätigkeit, die grundsätzlich nicht versichert sei.

Mit dem Sturz des Klägers habe sich auch keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht. Denn der Unfall hätte sich nach Ansicht des Gerichts ebenso gut in einer öffentlichen Toilette oder zu Hause ereignen können. Auch dort müsse gelegentlich mit nassen und durch Seife verunreinigten Fußböden gerechnet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

Kostenschutz für alle Fälle

Wie der Fall zeigt, kann man sich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen. Denn zum einen fallen viele Tätigkeiten, auch wenn sie augenscheinlich im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen passieren die meisten Unfälle in der Freizeit, und hier besteht normalerweise kein gesetzlicher Unfallschutz.

Und selbst, wenn der Unfall ein versicherter Arbeitsunfall ist und die gesetzliche Unfallversicherung leistet, reicht dies häufig nicht, um die durch eine unfallbedingte Invalidität entstandenen Kosten und Einkommenseinbußen vollständig auszugleichen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung, aber auch eine Krankentagegeld-Police.

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