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Arbeitsunfall im Homeoffice

06.01.2016   Wer als Angestellter seine Erwerbstätigkeit von zu Hause aus ausübt und dabei in den eigenen vier Wänden einen Unfall erleidet, steht nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Heim- oder Telearbeiter sind grundsätzlich wie ein Angestellter bei einem Arbeitsunfall gesetzlich unfallversichert. Wann ein Unfall zu Hause jedoch als Arbeitsunfall gilt, hängt von diversen Kriterien ab.

Grundsätzlich steht jeder Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – egal wie viel er verdient, ob die Beschäftigung dauerhaft oder nur vorübergehend ist und an welchem Ort in Deutschland sich der Arbeitsplatz befindet. Wichtig ist jedoch, dass sich der Unfall im Zusammenhang mit einer beruflichen und damit versicherten Tätigkeit ereignet hat.

Nach Angaben des Spitzenverbands der gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) fallen diesbezüglich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Arbeit stehen, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu zählen nicht nur die Tätigkeiten, die im Arbeitsvertrag genannt werden, sondern auch Arbeiten, die zu erledigen sind, um die berufliche Tätigkeit erfüllen zu können.

Wann kein gesetzlicher Unfallschutz besteht

Dies kann zum Beispiel der Transport oder die Instandhaltung eines notwendigen Arbeitsgeräts wie eines PCs oder eines Druckers sein. Auch Dienstreisen und die Wege vom Büro zum Betrieb, zum Beispiel um an einer vom Arbeitgeber angeordneten Besprechung teilzunehmen, sind laut DGUV versichert.

Nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen jedoch alle privaten Erledigungen, für die der Arbeitnehmer beziehungsweise Heimarbeiter seine dienstliche Tätigkeit unterbricht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Heimarbeiter während der Fahrt zur Firma oder zu einem Kunden noch schnell einkaufen geht und dabei verunglückt.

Auch wenn der häusliche Dienstbereich verlassen wird, erlischt der gesetzliche Unfallschutz, wenn seine Tätigkeit in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit steht. Kein Versicherungsschutz besteht beispielsweise, wenn der Heimarbeiter das Arbeitszimmer verlässt und auf dem Weg zum Badezimmer oder zur Toilette verunfallt.

Absicherung für alle Fälle

Aber auch wenn ein Verunfallter Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, reichen diese in der Regel nicht aus, um die entstehenden Einkommenseinbußen bei einer vorübergehenden Arbeits- oder einer bleibenden Berufsunfähigkeit auszugleichen. Die private Versicherungswirtschaft bietet jedoch zahlreiche Lösungen an, um sich als Arbeitnehmer gegen die finanziellen Folgen eines fehlenden oder auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutzes abzusichern.

So lassen sich beispielsweise mit einer vertraglich vereinbarten Invaliditätssumme aus einer privaten Unfallversicherung unter anderem finanzielle Mehraufwendungen, die eine unfallbedingte Behinderung mit sich bringen kann, wie ein behindertengerechter Wohnungsumbau abdecken.

Mit einer Krankentagegeld-Versicherung lassen sich Einkommenseinbußen bei einer eintretenden zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit verhindern. Und selbst für den Fall, dass der Versicherte aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit seinen Beruf überhaupt nicht mehr ausüben kann, sorgt eine bestehende private Berufsunfähigkeits-Versicherung dafür, dass das notwendige Einkommen dauerhaft zur Verfügung steht.

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