Berater in Ihrer Nähe
Startseite News News-Übersicht Auffahrunfall: Hoher Preis der Ungeduld

Auffahrunfall: Hoher Preis der Ungeduld

04.10.2019   Warum es verboten und nicht zuletzt auch daher keinesfalls sinnvoll ist, beim Auffahren auf die Autobahn vorzeitig vom Beschleunigungs-Streifen auf die eigentliche Fahrspur zu wechseln und dabei eine Sperrfläche zu überfahren, zeigt ein Gerichtsurteil.

Eine Autofahrerin war beim Einfädeln auf einer Autobahn über eine Sperrfläche gefahren, um bei stockendem Verkehr schneller voranzukommen. Für einen dadurch provozierten Unfall kann sie von dem Auffahrenden keinen Schadenersatz verlangen. Das hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden (Az.: 3a C 364/16).

Eine Autofahrerin wollte im Bereich einer Baustelle bei stockendem Verkehr mit ihrem geleasten Pkw auf eine Autobahn auffahren. Doch anstatt dafür ordnungsgemäß den Beschleunigungs-Streifen zu nutzen, fuhr sie über eine links daneben befindliche Sperrfläche und quetschte sich in eine Lücke vor einem auf der rechten Spur der Autobahn befindlichen Lkw. Dessen Fahrer fuhr im gleichen Augenblick an, sodass er auf den Pkw auffuhr. Die Frau hielt allein den Lkw-Fahrer für die Kollision verantwortlich.

Er sei es gewesen, welcher den Auffahrunfall wegen einer offenkundigen Unaufmerksamkeit verschuldet habe. In dem sich anschließenden Rechtsstreit trug der Auffahrende vor, dass er den Pkw nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können. Denn dieser habe sich im Moment des Einfädelns auf die Autobahn im toten Winkel befunden. Dessen Fahrerin sei daher allein für den Zusammenprall verantwortlich. Dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht Frankenthal an. Es wies die Schadenersatzklage des Leasinggebers der Klägerin als unbegründet zurück.

Vorfahrtsverletzung

Nach Ansicht der Richter hat die Autolenkerin durch ihr Fahrmanöver gegen Paragraf 18 Absatz 3 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) verstoßen. Denn wer auf einer Autobahn fährt, dürfe darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten, wenn sie auf die Schnellstraße auffahren wollen. Der Einfahrende sei nicht nur wartepflichtig. Er dürfe den durchgehenden Verkehr auch nicht behindern oder gefährden.

Von einer Behinderung sei jedoch schon dann auszugehen, wenn ein Wartepflichtiger einen Vorfahrtsberechtigten zum Abbremsen veranlasse. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass den Einfädelnden die Einfahrt auf die Autobahn zu ermöglichen sei.

Das ändere allerdings nichts an den Vorfahrtsregeln. „Dabei verletzt derjenige die Vorfahrt gröblich, wenn er in eine Autobahn einfährt, obwohl auf dem rechten Fahrstreifen bereits ein anderes Fahrzeug nahe herangekommen ist und durch das Einfahren zum Bremsen gezwungen wird“, so das Gericht.

Weiterer Verstoß gegen die Pflichten

Der Beweis des ersten Anscheins spreche für ein Verschulden des Einfahrenden, wenn es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu einer Kollision mit dem vorfahrtsberechtigten Verkehr komme.

In der entschiedenen Sache komme erschwerend hinzu, dass das Überfahren der Sperrfläche bereits für sich genommen einen groben Verstoß gegen die Pflichten der Pkw-Fahrerin darstelle.

Sie hätte auch bei der herrschenden stockenden Verkehrslage vom Beschleunigungsstreifen aus auf die Fahrbahn auffahren müssen und nicht um des schnelleren Fortkommens willen die Sperrfläche befahren dürfen. Die Betriebsgefahr des Lastkraftwagens trete daher vollständig hinter dem groben Verkehrsverstoß der Frau zurück. Sie sei allein für den Unfall verantwortlich.

zurück zur Übersicht