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Ausgerutscht im Mietshaus

16.03.2016   Ob ein Mieter, der im Mietshaus in einem Gemeinschaftsraum auf einem nassen Fußboden ausrutscht, seinen Vermieter für den dadurch erlittenen Schaden belangen kann, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Mieter muss sich darauf einstellen, dass die Flure des von ihm bewohnten Gebäudes durch Reinigungsarbeiten oder durch Witterungseinflüsse nass sein können. Kommt er wegen des nassen Untergrundes zu Fall, so kann er dafür in der Regel nicht den Vermieter zur Verantwortung ziehen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem rechtskräftigen Beschluss (Az.: I-24 U 155/14).

Ein 72-jähriger Mann wollte in den Keller des vom ihm und anderen Mietern bewohnten Gebäudes gehen. Dabei war er auf dem nach seinen Angaben nassen Kellerboden ausgerutscht. Kurz zuvor hatte eine für den Vermieter tätige Reinigungskraft das Treppenhaus sowie den Kellerflur nass gereinigt und anschließend den Boden trocken gewischt. Der gestürzte Mann war der Meinung, dass der Vermieter für den Unfall verantwortlich sei. Denn er habe es versäumt, dafür zu sorgen, dass die Fußböden nicht mehr rutschig waren.

Es hätte seiner Ansicht nach zumindest mit Schildern auf die Rutschgefahr hingewiesen werden müssen. Der 72-Jährige verklagte den Hausbesitzer daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ohne Erfolg: Wie bereits zuvor das Düsseldorfer Landgericht, hielt auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Oberlandesgericht der Stadt die Klage für unbegründet.

Sache des Mieters

Nach Ansicht beider Instanzen lässt sich keine für eine Verurteilung notwendige Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht des Vermieters beziehungsweise der von ihm beauftragten Reinigungskraft feststellen. Denn die Sicherungserwartungen eines Mieters dürften nicht so weit gehen, dass dieser jederzeit einen trockenen Fußboden erwarten dürfte.

Putzmaßnahmen innerhalb eines Miethauses seien den Mietern regelmäßig bekannt. Es sei daher ihre Sache, sich durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen auf möglicherweise feuchte und nasse Fußböden einzustellen. Diese könnten nämlich zum Beispiel auch bei Regenwetter – durch abtropfendes Schuhwerk und Schirme verursacht – nass sein, ohne dass man von einem Vermieter erwarten könne, in solchen Fällen für Abhilfe zu sorgen.

„Da weder eine planmäßige Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen noch eine unplanmäßige durch andere Nutzer vermeidbar ist, muss ein Mieter regelmäßig damit rechnen und sein Verhalten darauf einstellen, ohne dass er jeweils gesondert darauf hingewiesen werden muss. Auf etwaige Gefahrenquellen muss er achten, damit er sie gegebenenfalls visuell, auditiv und olfaktorisch wahrnehmen kann“, heißt es dazu wörtlich in der Urteilsbegründung.

Nicht ausreichend aufgepasst

Nach Meinung der Richter endet die Verkehrssicherungs-Pflicht dort, wo lediglich eine Gefahr vorhanden ist, die ein Benutzer durch eigene Vorsicht abwenden kann. Davon gingen die Richter in dem entschiedenen Fall aus.

Denn die gewöhnlich infolge Wischens entstehende Nässe stelle keine derartige unerwartete Gefahr dar, dass sie tunlichst zu vermeiden oder hiervor zu warnen wäre. Nach Wischarbeiten nasse oder feuchte Stellen würden nämlich regelmäßig, je nach Raumtemperatur und der vorhandenen Lüftung, zeitnah abtrocknen.

Selbst wenn, wie von dem Kläger behauptet, am Unfalltag noch Wasserlachen vorhanden gewesen sein sollten, so hätte er sie nach Überzeugung des Gerichts wahrnehmen und sich auf sie einstellen können.

Kostenrisiko bei Eigenschäden

Wie das Gerichtsurteil zeigt, gibt es im Alltag diverse Risiken, für die kein anderer zur Verantwortung gezogen werden kann. Wer durch einen solchen Vorfall einen bleibenden Schaden davonträgt, dem droht unter Umständen ohne eine private Absicherung ein finanzielles Desaster.

Denn die gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und/oder Rentenversicherungen decken die durch eine bleibende Behinderung möglichen Einkommensverluste und Zusatzausgaben, zum Beispiel für einen notwendigen behindertengerechten Hausumbau, überhaupt nicht oder nur zum Teil ab.

Unter anderem lassen sich solche Kosten, für die der Betroffene selbst aufkommen müsste, beispielsweise mit einer privaten Unfall- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung je nach Vertragsgestaltung aufgefangen.

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