17.09.2018 Dass man Bekannten, Verwandten und Freunden in verschiedenen Situationen wie beispielsweise beim Umzug hilft, ist für viele selbstverständlich. Eine passende Versicherungspolice sorgt dafür, dass ein Missgeschick bei solchen Gefälligkeiten unter anderem nicht zum finanziellen Problem wird.
Wer einem anderen einen Gefallen erweist und dabei ihn oder seinem Hab und Gut versehentlich einen Schaden zufügt, muss rein rechtlich unter Umständen dafür nicht aufkommen. Doch als Schadenverursacher sieht man sich oft moralisch in der Pflicht, den angerichteten Schaden zu begleichen. Wird der Schaden tatsächlich nicht erstattet, kann dies zudem zu einem dauerhaften Zerwürfnis zwischen dem Helfer und dem Geschädigten führen. Ein passender Versicherungsschutz hilft in dem Fall dem Schädiger und dem Geschädigten.
Gefälligkeiten sind keine Seltenheit. Egal, ob man Freunden, Verwandten oder Nachbarn beim Umzug hilft oder während ihrer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit die Blumen gießt und/oder den Briefkasten entleert, es gibt zahlreiche Situationen, in denen man andere oftmals unentgeltlich unterstützt. Keiner ist jedoch davor gefeit, dass ihm nicht gerade in einer solchen Situation ein Missgeschick passiert und er zum Beispiel beim Blumengießen in der Nachbarwohnung versehentlich den danebenliegenden Laptop unter Wasser setzt oder beim Umzug den Glastisch fallen lässt.
Wer einen anderen schädigt, muss laut Gesetz üblicherweise auch den angerichteten Schaden ersetzen. Im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit gilt eine solche Schadenersatzpflicht zum Teil nur, wenn man den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, wie Gerichtsurteile wie das des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 5 U 168/13) belegen. Es gibt jedoch auch Urteile des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 467/15), die eine Haftung des Schadenverursachers auch bei Gefälligkeiten bejahen, sofern nicht vor dem Schaden ein Haftungsausschluss vereinbart wurde.