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Das nasse Laub und die Berufsgenossenschaft

16.10.2019   Wie schnell man den gesetzlichen Unfallschutz verlieren kann, weil man während der Arbeitszeit eine Tätigkeit verrichtet, die nicht im Rahmen des Arbeitsvertrages als berufliche Aufgabe gilt und die auch nicht aufgrund einer Arbeitgeberanweisung erledigt wurde, belegt ein Urteil eines Sozialgerichts.

Ein Mitarbeiter, der Laub vor dem Firmensitz beseitigt, obwohl er arbeitsvertraglich nicht dazu verpflichtet ist, steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Gießen in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 1 U 45/16).

Eine Frau bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann ein ihrem Gatten gehörendes Mehrfamilienhaus. Darin befinden sich neben ihrer Wohnung weitere Zimmer. Die werden als sogenannte Monteurszimmer gewerblich vermietet. Mit ihrem Ehemann hat die Frau einen Arbeitsvertrag geschlossen. Darin verpflichtet sie sich, gegen Entlohnung die vermieteten Zimmer zu reinigen und die Betten herzurichten. Anfang November 2015 entschloss sich die Frau dazu, Herbstlaub auf dem Grundstück, das sich vorwiegend im Eingangsbereich des Hauses angesammelt hatte, zu entfernen.

Dabei rutschte sie auf dem nassen Laub aus. Beim Sturz brach sie sich das Sprunggelenk. Mit dem Argument, dass sich der Unfall im Rahmen ihrer Berufstätigkeit ereignet hatte, wollte die Frau Leistungen der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Die BG weigerte sich jedoch, den Vorfall als Berufsunfall anzuerkennen. Die Frau verklagte daraufhin die BG auf Leistung. Vor Gericht erlitt die Klägerin jedoch eine Niederlage.

Keine betriebsbezogene Tätigkeit

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass die Klägerin wegen des Arbeitsvertrages, den sie mit ihrem Ehemann geschlossen hatte, während der Ausübung ihrer Berufstätigkeit grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Sie habe zum Zeitpunkt ihres Unfalls jedoch keine den Versicherungsschutz begründende betriebsbezogene Tätigkeit ausgeübt. Denn nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages habe es nicht zu den Pflichten der Klägerin gehört, Laub von dem Betriebsgrundstück zu beseitigen.

Zwar könne ein Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts regelmäßig innerhalb eines Arbeitsverhältnisses „konkretisierende Einzelfallanordnungen“ treffen. Für eine derartige Weisung gebe es im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Der Arbeitsvertrag umfasse nämlich nur einen kleinen Teil von Tätigkeiten, die bei einer gewerblichen Vermietung von Wohnräumen anfallen. Die Tätigkeitsbeschreibung ähnele der von Reinigungskräften in einem Hotel. Dazu würden keine Tätigkeiten im Außenbereich gehören.

Der Außenbereich, in dem die Frau verunfallte, diene im Übrigen nicht nur dem Zugang zu den gewerblichen Räumen. Er sei auch Außenbereich für die Wohnräume der Klägerin. Nach Ansicht der Richter ist es daher offenkundig, dass der Unfall nicht nur auf das Reinigen des Zugangs zu den gewerblichen Räumen, sondern auch auf das Reinigen des Weges hin zu den eigenen Wohnräumen zurückzuführen ist. Die Tätigkeit sei folglich der privaten Lebenssphäre der Klägerin zuzuordnen. Sie habe daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Private Absicherung wichtig

Der Fall zeigt, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch für Unfälle, die sich im beruflichen Rahmen ereignen, nicht immer greift. Doch selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz bestehen würde, reichen die Leistungen daraus oft nicht aus, um beispielsweise die finanziellen Folgen wie Einkommenseinbußen, die sich aufgrund gesundheitlicher Unfallfolgen ergeben können, auszugleichen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Anspruch auf weitere Leistungen aus den Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht.

Um Absicherungslücken, die durch einen fehlenden oder auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz bestehen, zu vermeiden, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an. Eine private Unfallversicherung greift zum Beispiel im Gegensatz zum gesetzlichen Unfallschutz weltweit und rund um die Uhr.

Unter anderem kann auch die Höhe der vom Versicherer im Invaliditätsfall an den Versicherten zu zahlenden Kapitalsumme oder/und Rentenleistung bei einer derartigen Police nach dem individuellen Bedarf passend vereinbart werden. Eine Krankentagegeld- sowie eine Berufsunfähigkeits-Versicherung verringern zudem das Risiko von möglichen Einkommenseinbußen, wenn Berufstätige nach einem Unfall oder einer Krankheit für längere Zeit oder dauerhaft nicht mehr beruflich tätig sein können.

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