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Die Folgen einer eigenmächtigen Urlaubsverlängerung

24.07.2018   Geht es um den Urlaub als Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber gefragt werden. Was passieren kann, wenn man dies als Beschäftigter nicht beachtet, belegt ein aktuelles Urteil.

Wer einen vom Arbeitgeber genehmigten Urlaub verlängert, ohne den Arbeitgeber rechtzeitig um Erlaubnis gefragt zu haben, kann seinen Job verlieren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 8 Sa 87/18).

Eine Arbeitnehmerin war für ihren Arbeitgeber als Managerin mit Tätigkeiten im Controlling tätig. Sie absolvierte berufsbegleitend ein Masterstudium zur Betriebswirtschaft, das sie am Mittwoch, den 21. Juni 2017 erfolgreich abschloss. In Zusammenhang mit der Prüfung hatte die Frau ihren Arbeitgeber für den Donnerstag und Freitag um zwei Tage Urlaub gebeten, der ihr auch gewährt worden war. Die Arbeitnehmerin erschien jedoch auch am darauffolgenden Montag, den 26 Juni 2017, nicht im Büro.

Sie schickte ihrem Vorgesetzten an diesem Tag stattdessen um 12.04 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“. Darin teilte sie ihm mit, dass sie von ihrem Vater wegen der bestandenen Prüfung mit einer Mallorca-Reise überrascht worden sei. In der Eile und Euphorie des Augenblicks habe sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Abwesenheit im EDV-System des Unternehmens zu vermerken.

Abmahnung statt Kündigung?

Sie werde in der Zeit vom 26. bis 30. Juni nicht zur Arbeit erscheinen und bat um eine kurze Rückmeldung. Gleichzeitig entschuldigte sich die Klägerin für die „Überrumpelung“. Fünf Stunden später teilte ihr ihr Vorgesetzter ebenfalls per E-Mail mit, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Urlaub könne ihr daher allenfalls für den Freitag der laufenden Woche sowie am Montag und Dienstag darauf gewährt werden.

Am Vormittag des nächsten Tages, also am Dienstag, den 27. Juni 2017, teilte die Arbeitnehmerin ihrem Vorgesetzten mit, dass sie unmöglich kurzfristig ins Büro kommen könne. Denn sie befinde sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca. Als sie auch am darauffolgenden Montag nicht zum Dienst erschien, platzte ihrem Arbeitgeber der Kragen. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte er das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. August 2017.

Die Arbeitnehmerin reichte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein. Die begründete sie unter anderem damit, dass angesichts der besonderen Umstände allenfalls eine Abmahnung, nicht aber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen wäre. Dieser Argumentation wollten sich die Richter des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Beharrliche Verletzung vertraglicher Pflichten

Nach Ansicht der Richter hat die Klägerin spätestens mit ihrer E-Mail vom Dienstag, den 27. Juni 2017 zu erkennen gegeben, dass sie an ihrem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalten und nicht zur Arbeit erscheinen werde. Sie habe damit ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.

Dass ihr Vorgesetzter der kurzfristigen Verlängerung ihres bis Freitag gewährten Urlaubs zugestimmt hatte, habe die Klägerin nicht bewiesen.

Angesichts dieser Umstände hielten die Richter eine Abmahnung anstatt einer Kündigung für nicht gerechtfertigt. Denn ihr Arbeitgeber sei durchaus dazu berechtigt gewesen, sie auch fristlos zu entlassen.

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