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Dienstwagen: Wann ein Parkplatz die Steuern mindert

13.03.2024   Inwieweit ein Arbeitnehmer die Kosten für einen Stellplatz, den er für seinen geschäftlich und privat genutzten Firmenwagen angemietet hat, von dem zu versteuernden geldwerten Vorteil der Privatnutzung abziehen darf, hatte ein Gericht zu klären.

Ein Mitarbeiter bekam von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen. Den geldwerten Vorteil versteuerte der Mann nach der Ein-Prozent-Regel. Die Miete für eine Abstellmöglichkeit kann damit verrechnet werden, entschied das Finanzgericht Köln in einem veröffentlichten Urteil (1 K 1234/22).

Einem Beschäftigten war von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden. Da er das Fahrzeug auch privat nutzen durfte, versteuerte er den sich daraus ergebenden geldwerten Vorteil im Rahmen der sogenannten Ein-Prozent-Regelung.

Finanzamt verlangt Steuerzahlung von Firma

Der Chef ermöglichte seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Dafür zog er monatlich 30 Euro von ihrem Gehalt ab. Um diesen Betrag minderte der Beschäftigte den von ihm zu versteuernden geldwerten Vorteil.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erklärte das Finanzamt, dass kein Abzug wegen der Miete statthaft sei. Denn die Anmietung eines Stellplatzes nahe des Arbeitsorts sei für die Beschäftigten für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs nicht erforderlich. Es handle sich daher um eine freiwillige Leistung der Betroffenen.

Das Finanzamt versteuerte daher die gekürzten Beträge bei dem Arbeitgeber nach. Zu Unrecht, urteilte das Kölner Finanzgericht. Es gab der Klage des Unternehmens gegen das Finanzamt statt.

Gericht sieht keine Bereicherung

Nach Ansicht der Richter fehlt es im entschiedenen Fall hinsichtlich der Stellplatz-Miete an einer Bereicherung der Beschäftigten. Daher sei die Grundvoraussetzung für das Vorliegen von zu versteuerndem Arbeitslohn nicht erfüllt. Denn die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite der Mitarbeiter den Vorteil aus der Firmenwagen-Überlassung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dort wird die Sache unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 geführt.

Übrigens, wer der Ansicht ist, dass eine steuerliche Entscheidung des Finanzamtes nicht rechtens ist, kann sich auch mit Kostenunterstützung einer bestehenden Privatrechtsschutz-Versicherung wehren. Eine derartige Police übernimmt nämlich in der Regel die Prozess- inklusive Anwaltskosten des Versicherten für zahlreiche Steuerrechts-Streitigkeiten, wenn der Rechtsschutzversicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.

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