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Fahrradunfall beim Linksabbiegen allein verschuldet

Kann ein Fahrradfahrer, der beim Linksabbiegen von einem ihn überholenden Pkw erfasst wird, nicht nachweisen, den Anforderungen für Linksabbieger gerecht geworden zu sein, ist er allein für die Unfallfolgen verantwortlich. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jüngst entschieden (Az.: 1 U 216/20).

Ein Mann war mit seinem Fahrrad auf einer innerstädtischen Straße unterwegs, als er nach links auf das Grundstück eines Baumarkts abbiegen wollte. Dabei wurde er von einem hinter ihm fahrenden Pkw erfasst, dessen Fahrer ihn im gleichen Augenblick überholen wollte. Wegen der Unfallfolgen machte der Radfahrer Ansprüche gegen den Pkw-Halter beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend. Er behauptete, seine Absicht abzubiegen rechtzeitig durch ein Handzeichen angekündigt und sich auch ordnungsgemäß eingeordnet zu haben.

Dennoch habe der Autofahrer versucht, ihn zu überholen. Daher treffe diesen das alleinige Verschulden an dem Unfall. Dem widersprach der Pkw-Fahrer. Konkret bestritt er, dass der Radfahrer seine Abbiegeabsicht durch Handzeichen angekündigt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte. Der Fahrradfahrer sei, während er ihn überholen wollte, plötzlich und unerwartet sowie ohne sich umzuschauen im spitzen Winkel nach links abgebogen. Daher habe trotz einer Vollbremsung und eines Ausweichmanövers keine Chance bestanden, den Unfall zu verhindern.

Beweis des ersten Anscheins

Der Radfahrer verklagte daraufhin den Pkw-Fahrer beziehungsweise die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallwagens auf Schadenersatz. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Duisburger Landgericht ging von einem beiderseitigen Verschulden der Unfallbeteiligten aus. Dagegen entschied das in Berufung mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Düsseldorf, dass der Fahrradfahrer den Unfall allein verschuldet hatte.

Bei einer Kollision zwischen einem nach links auf ein Grundstück Abbiegenden und einem Überholenden spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegers. Dieser habe sich gemäß Paragraf 9 der StVO (Straßenverkehrsordnung) so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen sei. Er habe seine Absicht, links abzubiegen, rechtzeitig und deutlich anzukündigen und sich zur Mitte der Fahrbahn hin einzuordnen. Diesen Vorgaben hat der Fahrradfahrer nach Überzeugung der Richter nicht genügt.

Denn nach den Feststellungen eines Sachverständigen hätte er, falls er seiner Rückschaupflicht genügt hätte, das begonnene Überholmanöver des Pkws rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen können. Selbst wenn der Mann seine Abbiegeabsicht durch Handzeichen angezeigt haben sollte, hätte er folglich – offensichtlich ohne sich in ausreichender Weise nach hinten zu orientieren – nicht einfach abbiegen dürfen. Den Kläger treffe daher das alleinige Verschulden an dem Unfall. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Wenn kein anderer für die Unfallschäden haftet

Nicht immer haften andere für die gesundheitlichen Folgen eines Unfallverletzten im vollen Umfang, wie der Gerichtsfall zeigt. Um dadurch nicht auch noch in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen, ist eine private Vorsorge wichtig. Denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen nicht aus, um mögliche finanzielle Mehrkosten oder Verdienstausfälle auszugleichen.

Sollten aufgrund einer bleibenden Behinderung Umbaumaßnahmen an der Wohnung notwendig werden, kann dies zum Beispiel mit einer in der privaten Unfallversicherung vereinbarten Invaliditätssumme finanziert werden.

Führt ein Unfall, aber auch eine Krankheit dazu, dass der Beruf auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, lassen sich die dadurch verursachten Einkommenseinbußen durch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung ausgleichen. Ein Versicherungsexperte berät, wie eine bedarfsgerechte Absicherung erreicht wird.