Häufige Fragen

FAQ

Häufige Fragen zu Lebens- und Rentenversicherung

Die häufigsten Fragen unserer Kunden haben wir für Sie hier zusammengefasst und um die Antwort unserer Versicherungsexperten ergänzt.

Natürlich hilft Ihnen auch unser VPV Kundenservice oder der VPV Vorsorgeberater in Ihrer Nähe gerne weiter.

Da eine Lebensversicherung das Todesfallrisiko versichert, ist es uns wichtig, dieses Risiko mit einer Gesundheitsprüfung einzuschätzen. Die Gesundheitsprüfung ist daher in der Regel Voraussetzung für den Abschluss einer Lebensversicherung. Im Normalfall genügt hierfür die Beantwortung einiger Fragen im Antrag, die Auskunft über den Gesundheitszustand der zu versicherten Person geben.

Die Untersuchung von einem Haus- oder Facharzt wird ab einer bestimmten beantragten Versicherungsleistung bei Vertragsabschluss notwendig. Der Umfang der Untersuchung hängt hierbei von der beantragten Höhe der Versicherungssumme ab.

Für Rentenversicherungen ist in der Regel keine Gesundheitsprüfung erforderlich.

Unter einem Risikozuschlag versteht man einen Beitragszuschlag, der dem Ausgleich eines erhöhten Risikos innerhalb der Versicherungsgemeinschaft (z. B. bei der Ausübung gefährlicher Sportarten, bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten oder bei Vorerkrankungen der versicherten Person) dient.

Vor Schließung des Vertrages obliegt Ihnen als künftigem Versicherungsnehmer die Pflicht, alle Ihnen bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind in jedem Fall alle Umstände, nach denen im Antrag ausdrücklich gefragt wird.

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen.

Die Hauptursachen für Berufsunfähigkeit sind heute zunehmend alle Herz-/Kreislauferkrankungen, psychische Erkrankungen, Allergien oder orthopädische Leiden wie Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen.

Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fallen auf jeden Fall deutlich niedriger aus als Ihr bisheriges Einkommen. Dies ist besonders dann schmerzlich, wenn Sie neben den laufenden Lebenshaltungskosten noch Geld für Umschulungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen aufbringen müssen. Der vollständige Wegfall der bisherigen Berufsunfähigkeitsrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, hat zur Folge, dass es nur noch eine Erwerbsminderungsrente gibt, die sich an Ihrer „Restleistungsfähigkeit“ orientiert. Das bedeutet: Ihre Rentenhöhe richtet sich danach, wie lange Sie täglich noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Das kann drastische finanzielle Einschnitte zur Folge haben. Am besten Sie sorgen also rechtzeitig vor. Fragen Sie hierzu einfach Ihren VPV Vorsorgeberater nach dem VPV Berufsunfähigkeits-Schutz.

Als Aufschubzeit wird der Zeitraum zwischen dem Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages und dem Beginn der Rentenzahlung bezeichnet. In dieser Zeit wird das erforderliche Kapital, aus dem die Rente finanziert werden soll, durch laufende oder einmalige Beitragszahlung des Versicherungsnehmers angespart.

Unter der Rentengarantiezeit versteht man den Zeitraum, in dem die Rente garantiert gezahlt wird. Für den Fall, dass die versicherte Person innerhalb der Garantiezeit stirbt, wird die Rente an die Hinterbliebenen oder Bezugsberechtigten ausbezahlt.

Die Richtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichten die deutschen Versicherungsunternehmen, die Rechnungsgrundlagen zur Beitragskalkulation sehr vorsichtig anzusetzen, um die Verträge erfüllen zu können. Aufgrund der sehr vorsichtigen Annahmen ergeben sich Überschüsse, die über die Überschussbeteiligung an die Versichertengemeinschaft zurückgegeben werden. Überschussanteile werden jeweils für das laufende Versicherungsjahr festgesetzt und verzinslich angesammelt. Sie sind der Höhe nach auf Dauer nicht garantiert und können sich während der Vertragsdauer ändern.

Egal aus welchen Gründen Sie Ihre Beiträge nicht zahlen können, z. B. aufgrund von Arbeitslosigkeit, wir werden für Sie eine Lösung finden. Kontaktieren Sie in diesem Fall bitte umgehend Ihren VPV Vorsorgeberater oder rufen Sie unseren VPV Kundenservice an.

Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung des Vertrags bei Zahlungsschwierigkeiten in der Regel der schlechteste Weg ist, da dies einen hohen Renditeverlust bedeutet. Von einer voreiligen Kündigung raten wir daher dringend ab. Nutzen Sie bessere Alternativen wie z. B. ein Policendarlehen, eine Beitragspause oder die Beitragsfreistellung. Wir beraten Sie gerne.

Im Todesfall erhalten Ihre Hinterbliebenen bzw. die Bezugsberechtigten die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme sowie zusätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Werte aus der Überschussbeteiligung. Führte ein Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod und Sie hatten eine Unfallzusatzversicherung eingeschlossen, erhalten Ihre Hinterbliebenen/ Bezugsberechtigten nochmals eine zusätzliche Leistung in Höhe der für den Todesfall versicherten Summe.

Grundsätzlich gilt: Todesfall-Leistungen aus Lebensversicherungen sind nicht einkommensteuerpflichtig.

Es kann jedoch Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer anfallen, wenn die gesetzlichen Freibeträge überschritten werden. Je nach Verwandtschaftsverhältnis sind allerdings erhebliche Freibeträge eingeräumt, sodass im Regelfall keine Steuer anfällt.

Für Lebensversicherungen, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen werden, sind die Erträge aus der Ablaufleistung zur Hälfte steuerfrei, vorausgesetzt die Vertragslaufzeit beträgt mindestens 12 Jahre und die Leistung wird nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, werden die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Erträge voll einkommensteuerpflichtig (Kapitalertragssteuer). Die steuerpflichtigen Erträge errechnen sich dabei aus der Ablaufleistung abzüglich der eingezahlten Beiträge.

Grundsätzlich informieren wir Sie jährlich schriftlich über die aktuellen Werte Ihrer Versicherung. Für den Fall, dass Sie zwischenzeitlich Auskunft über den aktuellen Stand Ihrer Versicherung benötigen, nutzen Sie bitte unseren online Vertragsserviceoder wenden Sie sich an unseren VPV Kundenservice.

Durch das Einräumen eines Bezugsrechts können Sie bestimmen, wer über die fällige Versicherungsleistung verfügen soll. Da im Erlebensfall die Kapitalzahlung üblicherweise an den Versicherten fließt, ist es hauptsächlich für den Eintritt des Todesfalles wichtig, die bezugsberechtigte Person zu benennen. Das Bezugsrecht muss dabei schriftlich gegenüber dem Versicherer erklärt werden. Ein Formular zur Änderung des Bezugsrechts finden Sie in unserem Vertragsservice.

Nach Eintritt des Sterbefalls ist für die Auszahlung der Versicherungsleistung in den meisten Fällen die Einsendung einer amtlichen Sterbeurkunde, der Original-Versicherungsurkunde und einer Zahlungsanschrift ausreichend. Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir, diese Unterlagen am besten per Einschreiben mit Rückschein an unseren VPV Kundenservice zu senden.

In Ihrem Riester-Vertrag kann sich das angesparte Guthaben aus gefördertem und ungefördertem Kapital zusammensetzen.

Gefördertes Kapital umfasst:

  • Eigenbeiträge bis zu einem förderfähigen Höchstbetrag,
  • die staatlichen Zulagen (Grund- und ggf. Kinderzulagen)
  • sowie die daraus erwirtschafteten Erträge.

Ungefördertes Kapital sind dagegen Beträge, die nicht unter die Riester-Förderung fallen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Beiträge oberhalb des förderfähigen Höchstbetrags
  • sowie die daraus erwirtschafteten Erträge.

Folgende Optionen stehen Ihnen während der gesamten Aufschubzeit zur Verfügung.

Wohnriester:

Sie haben vor Beginn der Rentenzahlung das Recht, sich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres das gebildete Kapital vollständig für eine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne des § 92a EstG auszahlen zu lassen. Vor Beginn der Auszahlungsphase muss die Antragstellung spätestens 10 Monate vorher erfolgen. Bei der Verwendung zu diesem Zweck entstehen Kosten in Höhe von 100 €, die vom Auszahlungsbetrag abgezogen werden. Die Auszahlung führt zum Wegfall bzw. der Reduktion des gebildeten Kapitals und der versicherten Leistungen. Das entnommene Kapital kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zurückgezahlt werden. Die Wohnriesterentnahme ist nicht steuerschädlich. Die Besteuerung erfolgt erst zum vereinbarten Rentenübergang.

Ein Antrag zur Wohn-Riester-Entnahme wird direkt bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gestellt. Formulare und ausführliche Informationen befinden sich auf der ZfA Homepage https://riester.deutsche-rentenversicherung.de

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Wohnriester sind:

  • Sie wohnen selbst in der Immobilie.
  • Sie sind Eigentümer oder Miteigentümer der Immobilie.
  • Die Immobilie befindet sich in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen).
  • Sie nutzen das Geld für eine Sondertilgung bzw. Ablösung eines Darlehens

Kapitalübertragung:

Die Versicherung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen zu lassen. Dieser Vertrag muss zertifiziert sein und auf Ihren Namen lauten. Eine Kapitalübertragung ist nur zu einem anderen Anbieter möglich. Eine Übertragung auf einen Vertrag innerhalb der VPV ist leider nicht möglich. Nach Beginn der Auszahlungsphase ist eine Übertragung des gebildeten Kapitals nicht mehr möglich. Die Übertragung des Kapitals auf einen zertifizierten Vertrag ist nicht steuerschädlich.

Im Falle der Übertragung entstehen Kosten in Höhe von 100 €, die vom gebildeten Kapital abgezogen werden. Das Kapital kann nicht ausgezahlt, sondern nur direkt auf den neuen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Die Zertifizierung des neuen Vertrags muss bei Beantragung nachgewiesen werden.

Für Riester-Renten gibt es zusätzlich zum normalen Rentenübergang unterschiedliche Optionen. Nachfolgend finden Sie nähere Informationen zu den einzelnen Möglichkeiten. Im Einzelfall wäre zu prüfen, was bei Ihrem Vertrag zutrifft.

Kleinbetragsrente

Ergibt sich zum Rentenbeginn aus Ihrem geförderten Altersvorsorgevermögen nur eine sehr geringe monatliche Rente, kann statt der lebenslangen Rentenzahlung eine einmalige Kapitalauszahlung erfolgen. In diesem Fall spricht man von einer Kleinbetragsrente.

Ob eine Kleinbetragsrente vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich ist die sogenannte Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die aus dem geförderten Kapital errechnete monatliche Rente darf einen gesetzlich festgelegten Grenzwert nicht überschreiten.

Im Jahr 2026 beträgt dieser Grenzwert 59,33 Euro monatlich. Liegt Ihre errechnete Riester-Rente darunter, können wir die Leistung als Einmalzahlung auszahlen. Dabei können mehrere bei uns bestehende Verträge zusammen berücksichtigt werden.

Die Auszahlung als Kleinbetragsrente ist förderunschädlich. Das bedeutet, dass bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile erhalten bleiben. Der ausgezahlte Betrag ist jedoch – ebenso wie eine laufende Rentenzahlung – vollständig steuerpflichtig.

Beispiele:

Beispiel a)

Bei Rentenbeginn verfügt ein Vertrag über:

  • Gefördertes Kapital: 6.000 €

Aus dem geförderten Kapital ergibt sich eine monatliche Rente von 25 €.

Da die errechnete Monatsrente von 25 € unter dem Grenzwert von 59,33 € liegt, kann die Leistung als Einmalzahlung ausgezahlt werden.

Beispiel b)

Bei Rentenbeginn verfügt ein Vertrag über:

  • Gefördertes Kapital: 18.000 €

Aus dem geförderten Kapital ergibt sich eine monatliche Rente von 75 €.

Da die errechnete Monatsrente von 75 € über dem Grenzwert von 59,33 € liegt, ist eine Einmalzahlung als Kleinbetragsrente nicht möglich.

Teilauszahlung bei Rentenbeginn

Wenn zum Rentenbeginn eine lebenslange Rentenzahlung vorgesehen ist, können Sie sich auf Wunsch 30 % des geförderten Kapitals einmalig auszahlen lassen. Das verbleibende Kapital wird anschließend in eine lebenslange monatliche Rente umgewandelt.

Die Teilauszahlung ist förderunschädlich, sodass Ihre Zulagen und steuerlichen Vorteile erhalten bleiben. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich durch die Entnahme das verbleibende Kapital und damit die Höhe Ihrer späteren monatlichen Rente verringern. Sowohl die Einmalzahlung als auch die laufenden Rentenzahlungen sind steuerpflichtig.

Wichtig: Liegt die verbleibende Rente nach der Teilauszahlung unter dem Grenzwert für eine Kleinbetragsrente, wird sie dennoch als laufende monatliche Rente ausgezahlt.

Der Antrag auf die Teilauszahlung muss spätestens drei Monate vor Rentenbeginn gestellt werden.

Beispiel

Bei Rentenbeginn beträgt das geförderte Vertragsguthaben 15.000 €. Daraus ergibt sich eine monatliche Rente von 60 €.

Der Kunde beantragt die maximale Teilauszahlung von 30 %:

30 % von 15.000 € = 4.500 €

Die verbleibende monatliche Rente berechnet sich wie folgt:

(15.000 € – 4.500 €) / 15.000 € × 60 € = 42,00 €

Obwohl die verbleibende Rente mit 42,00 € unter dem Grenzwert für eine Kleinbetragsrente liegt, wird sie weiterhin als monatliche lebenslange Rente ausgezahlt.

Hinweis: Die genannten Grenzwerte gelten zum Stichtag 01.06.2026. Für spätere Zeitpunkte können sich die gesetzlichen Bezugsgrößen und damit auch die maßgeblichen Grenzbeträge ändern.

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