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Für den Unfallschutz im Homeoffice gelten andere Regeln

10.10.2019   Arbeitnehmer sind auch an ihrem Heimarbeitsplatz bei der Berufsgenossenschaft versichert. Inwieweit das auch für den Weg von oder zu der häuslichen Toilette gilt, belegt ein Urteil eines Sozialgerichts.

Arbeitnehmer, die im Heimbüro arbeiten, stehen auf dem Gang von beziehungsweise zu ihrer häuslichen Toilette nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: S 40 U 227/18).

Ein unter Epilepsie leidender Arbeitnehmer verrichtete seine beruflichen Tätigkeiten mit Zustimmung seines Arbeitgebers ausschließlich von seinem Homeoffice aus. Dazu nutzte er einen Büroraum im Keller seines Hauses. Die Kosten für die Büroausstattung wurden ebenso wie die Telefonkosten von seinem Arbeitgeber übernommen. In dem Raum fanden auch regelmäßig Besprechungen mit seinen Kollegen statt.

Im November 2014 stürzte der Mann auf dem Weg von seiner häuslichen Toilette zurück zu seinem Arbeitszimmer. Bei dem Unfall brach er sich den linken Fuß. Für die Folgen wollte er Leistungen von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, in Anspruch nehmen. Denn schließlich stünden Wege von und zu den Toiletten auch bei einer Tätigkeit in den Räumen eines Arbeitgebers unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nicht Teil der Betriebsstätte

Nach einem ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft landete der Fall beim Münchener Sozialgericht. Das wies die Klage jedoch als unbegründet zurück. Das Privileg, dass Arbeitnehmer bei einem Gang zur Toilette im Betrieb ihres Arbeitgebers in Fällen eines Unfalls versichert sind, gilt nach Meinung des Gerichts nicht für Homeoffice-Arbeitsplätze. Denn auch eine den betrieblichen Interessen dienende Arbeit in der Wohnung eines Beschäftigten nehme dieser außerhalb des Büroraums nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre.

Der Arbeitgeber habe nämlich in den Räumlichkeiten seines Mitarbeiters keinen Einfluss auf die Ausgestaltung und Sicherheit der Arbeitsumgebung. Ein Heimarbeitsplatz könne folglich nicht als Teil der Betriebsstätte des Arbeitgebers angesehen werden. Arbeitgeber seien zwar gemäß Paragraf 21 Absatz 1 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) für das Verhüten von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.

Jedoch beschränke sich die Verpflichtung zum Durchführen von Präventionsmaßnahmen im häuslichen Bereich auf die jeweilige Betriebsstätte, das heißt auf die Arbeitsräume eines Beschäftigten. Dazu würden jedoch Örtlichkeiten außerhalb eines räumlich abgegrenzten Arbeitszimmers nicht zählen.

In den Toilettenräumen besteht kein gesetzlicher Unfallschutz

Übrigens: Auch in den Sanitärräumen eines Arbeitgebers besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Schutz, wie diverse andere Gerichtsurteile wie die des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 13 U 1826/17) belegen. Denn der gesetzliche Unfallschutz ende in dem Augenblick, in welchem der Arbeitnehmer die Schwelle zur Toilette überschreitet und beginnt erst wieder, wenn er von den Sanitärräumen wieder heraustritt.

Laut Rechtsprechung gibt es also nicht nur in der Freizeit, sondern auch in zahlreichen anderen Situationen, die im Rahmen der Berufsausübung alltäglich sind – wie eben der Toilettengang – keinen gesetzlichen Unfallschutz. Doch selbst, wenn der Unfall ein versicherter Arbeitsunfall ist und die gesetzliche Unfallversicherung leistet, reicht dies häufig nicht, um die durch eine unfallbedingte Invalidität entstandenen Kosten und Einkommenseinbußen vollständig auszugleichen.

Private Versicherungs-Unternehmen bieten jedoch diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung, aber auch eine Krankentagegeld-Police.

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