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Geschäftsgespräche beim Skifahren

13.01.2016   Ob es als Arbeitsunfall einzustufen ist, wenn ein gesetzlich Unfallversicherter während der Ausübung einer Freizeitbeschäftigung per Headset geschäftliche Telefongespräche führt und sich dabei verletzt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wenn ein Außendienstmitarbeiter während des Skifahrens Kundenanrufe entgegennimmt und dabei stürzt, können sowohl die privaten Verrichtung des Skifahrens als auch die berufliche Tätigkeit Ursache des Unfalls sein. Da das Fahren auf schweren Abfahrten per se gefährlich ist, tritt die versicherte berufliche Tätigkeit in einem solchen Fall aber in den Hintergrund. Dies geht aus einem Urteil des 17. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts (Az.: L 17 U 409/14) hervor.

Ein selbstständiger Außendienstmitarbeiter war als Unternehmer freiwillig bei der Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Er hat dadurch wie ein Arbeitnehmer Anspruch auf gesetzliche Unfallleistungen, wenn er während seiner beruflichen Tätigkeit verunfallt und sich dabei verletzt. Der Außendienstmitarbeiter, ein äußerst geübter Skifahrer, war auf einer als schwer gekennzeichneten Piste unterwegs. Dabei trug er einen Skihelm, in den ein Headset integriert war.

Während des Fahrens kam ein Anruf eines Kunden. Um ihn besser verstehen zu können, drehte der Mann die Lautstärke höher und griff dabei mit der rechten Hand an die linke Seite des Helms. Dabei übersah er einen quer zur Piste verlaufenden Ziehweg, stürzte und zog sich schwere Verletzungen zu.

Hobby oder Arbeit?

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen und wies auch seinen Widerspruchsbescheid zurück. Dagegen reichte der Außendienstmitarbeiter Klage vor dem Sozialgericht Würzburg ein, die aber ebenfalls abgewiesen wurde. Daraufhin legte er Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht ein.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger als freiwillig versicherter Unternehmer einer gemischten Tätigkeit nachgegangen sei, indem er das rein private Skifahren mit dem beruflich bedingten Telefonieren verbunden hatte.

Grundsätzlich führe die gleichzeitige Verrichtung der privaten Tätigkeit „Skifahren“ nicht dazu, dass die Eigenschaft des Klägers als Versicherter bei der Beklagten wieder entfällt.

Arbeitsunfall wäre möglich

Deshalb komme ein Arbeitsunfall infrage, auch wenn es ohne das eigenwirtschaftliche Skifahren gar nicht erst zu dem Telefonat gekommen wäre.

Es stelle sich aber die Frage, ob der Sturz und der Gesundheitsschaden infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten und ihr zuzurechnen sind. Aus Sicht des Gerichts hat das Telefonieren den Sturz „zwar wirkursächlich, nicht aber rechtlich wesentlich herbeigeführt“.

Dadurch, dass er an den Helm gefasst hatte, um die Lautstärke zu regulieren, wurde ihm für einen Augenblick die Sicht genommen, sodass er den Ziehweg nicht rechtzeitig erkennen und reagieren konnte. Da der Kläger ein äußerst geübter Skifahrer sei, spreche deutlich mehr dafür als dagegen, dass der Sturz wesentlich durch die Handbewegung zur linken Seite des Helms verursacht wurde.

Gefahr durch private Verrichtung

Trotzdem kam das Gericht zu dem Schluss, dass diese Handbewegung nicht rechtlich wesentlich für den Unfall und seine Folgen sei, sodass es den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis verneinte. Dem Skifahren sei naturgemäß in erhöhtem Maße die Gefahr eines Sturzes zu eigen, insbesondere auf als schwer ausgewiesenen Abfahrtshängen, die mit hohem Tempo befahren werden.

Deshalb ist nach Auffassung des Gerichts das Telefonieren des Klägers als Unfallursache durch das privat motivierte Skifahren so weit in den Hintergrund zurückgedrängt, dass es nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall angesehen werden kann. Die unversicherte Wirkursache „Skifahren“ habe das Unfallgeschehen derart geprägt, dass die Wirkung insgesamt trotz des Mitwirkens der versicherten Verrichtung nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Das Gericht bestätigte deshalb das Urteil des Sozialgerichts, dass kein Arbeitsunfall vorliegt und wies die Klage ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Kein gesetzlicher Rund-um-Schutz

Wie der Fall zeigt, kommt es ganz auf die Umstände an, ob ein Unfall, selbst wenn er sich während der Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit ereignet, unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt.

Generell besteht in der Freizeit kein gesetzlicher Unfallschutz, obwohl sich hier die meisten Unfälle ereignen. Doch selbst wenn ein Anspruch auf gesetzliche Leistungen besteht, sind durch Unfall oder Krankheit auftretende Einkommenslücken durch die gesetzliche Absicherung häufig nicht ausreichend abgedeckt.

Um einen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz abzusichern, bietet die private Versicherungswirtschaft für jedermann jedoch zahlreiche Lösungen wie eine private Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.

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