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Kollision beim Einparken mit einer offenen Autotür

28.02.2019   Wer den Schaden übernehmen muss, wenn ein Kfz-Fahrer beim Einfahren in eine Parkbucht in eine geöffnete Tür eines am Parkplatz daneben geparkten Autos fährt, hatte ein Gericht zu klären.

Ein Autofahrer, der in eine Parkbucht einfährt, muss in der Regel damit rechnen, dass an den neben seinem Fahrzeug geparkten Autos plötzlich Türen geöffnet werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken hervor (Az.: 13 S 70/18).

Ein Mann war mit seinem Pkw in eine von zwei schräg vor einem Geschäft angeordneten Parkbuchten gefahren, als im gleichen Augenblick die Fahrertür eines in der zweiten Bucht geparkten Fahrzeugs geöffnet wurde. Dabei berührte die Tür das Fahrzeug des Einparkenden. Für den dadurch an seinem Auto entstandenen Schaden hielt der Einparkende die Fahrerin des bereits geparkten Fahrzeugs verantwortlich. Er habe wegen getönter und spiegelnder Scheiben sowie wegen der Nackenstützen des gegnerischen Autos nicht wahrnehmen können, dass sich jemand darin befunden hat.

Folglich habe er nicht damit rechnen müssen, dass plötzlich die Tür geöffnet würde, so seine Ansicht. Die Beklagte wiederum hielt sich nicht für den Unfall verantwortlich. Sie habe die Tür nur leicht geöffnet und sich dann nach rechts gedreht, um ihren Geldbeutel einzustecken und den Fahrzeugschlüssel abzuziehen, als der Einparkende mit offenkundig überhöhter Geschwindigkeit in die zweite Parkbucht eingefahren sei. Ihrer Ansicht nach sei folglich er für den Unfall verantwortlich. Der Pkw-Fahrer war anderer Ansicht und verklagte die Frau auf Schadenersatz.

Rücksichtnahmegebot

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Lebach ging angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten sowie der Tatsache, dass kein Unfallzeuge vorhanden war, davon aus, dass der Unfall nicht aufzuklären ist. Es hielt daher eine Schadenteilung für gerechtfertigt. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Mit seiner beim Saarbrücker Landgericht eingelegten Berufung verfolgte er seine Schadenersatzansprüche weiter. Dabei erzielte er einen Teilerfolg.

Nach Ansicht des Gerichts finden die Grundsätze des Paragrafen 14 StVO (Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätzen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung. Diese sehen vor, dass sich Ein- beziehungsweise Aussteigende so zu verhalten haben, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist.

Im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach Paragraf 1 Absatz 2 StVO treffe Aussteigende auf Parkplätzen jedoch die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt werden. „Aus diesem Grund hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen – anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist – besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen“, so das Gericht.

Sorgfaltswidriges Verhalten

Die Beklagte habe sich aber nach eigenem Bekunden beim Öffnen der Fahrertür lediglich darüber vergewissert, ob neben ihr ein Fahrzeug steht, nicht aber, ob von hinten ein Auto in die freie Parkbucht einfahren werde. Das sei sorgfaltswidrig gewesen. Denn ein Fahrzeugführer müsse über den gesamten Vorgang des Türöffnens hinweg den rückwärtigen Verkehr beobachten. Das gelte insbesondere dann, wenn die bereits geöffnete Tür in die danebenliegende Parkbucht hineinragt und dadurch die Gefahr, mit einem einfahrenden Fahrzeug zusammenzustoßen, erhöht ist.

Nach Ansicht des Gerichts haftet der Kläger jedoch aus der Betriebsgefahr seines Autos. Denn der Unfall sei für ihn nicht unabwendbar gewesen. Ein Einparkender habe nämlich auf Verkehrsteilnehmer, die sich neben seiner Parklücke befinden, Rücksicht zu nehmen. Das gelte insbesondere in dem entschiedenen Fall, weil sich der Kläger nach eigenem Bekunden wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse nicht sicher sein konnte, dass sich in dem Fahrzeug der Beklagten niemand befand.

Dass es beim Einfahren in eine Parklücke zu einer Kollision mit einer sich öffnenden Tür kommen kann, gehöre aber zu den typischen, mit dem Betrieb des einfahrenden Fahrzeugs verbundenen Gefahren auf einem Parkplatz. Die Richter hielten daher eine Haftungsverteilung von 75 Prozent zu 25 Prozent zulasten der Beklagten für angemessen. Sie sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Was bei einer Teilschuld zu beachten ist

Übrigens, erhält man bei einem Unfall die Teilschuld, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung die gemäß dem Verschulden anteilige Schadenhöhe des Unfallgegners. Den beim Unfall erlittenen eigenen Schaden erhält man von der gegnerischen Kfz-Versicherung ebenfalls nur anteilig der Teilschuld, die beim Unfallgegner festgestellt wurde. Im genannten Fall erhält somit der Kläger, also derjenige, der beim Parken die Türe der Unfallgegnerin angefahren hat, 75 Prozent seines Schadens von der gegnerischen Kfz-Versicherung ersetzt.

Die Beklagte bekommt nur 25 Prozent ihres Türschadens von der gegnerischen Kfz-Versicherung bezahlt. Hinweis: Wenn der eigene Kfz-Versicherer einen gegnerischen Schaden ganz oder auch nur teilweise zahlen muss, kommt es bei der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts (SFR) und damit in der Regel zu einer höheren Prämie im nächsten Jahr. Tipp: Bei einer Teilschuld hilft eine bestehende Vollkaskoversicherung weiter. Sie leistet nämlich unter anderem für Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, für die kein anderer haftet.

Allerdings kommt es, wenn man die Vollkaskoleistung in Anspruch nimmt, auch in der Vollkaskoversicherung zu einer Schlechterstellung des SFR und damit meist zu einer Verteuerung der künftigen Prämien. Ob es sich im Schadenfall letztendlich auf Dauer auszahlt, den eigenen Schaden selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkasko-Versicherung begleichen zu lassen, hängt unter anderem von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Eine Antwort darauf gibt der Kaskoversicherer.

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