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Mindern Sonderzahlungen das Elterngeld?

22.04.2019   Inwieweit bei einem Elternteil, der ein Elterngeld erhält und zusätzlich einen Minijob ausübt, nicht nur das Minijobgehalt, sondern auch noch eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Sonderzulage wie Urlaubsgeld zur Kürzung des Elterngeldes führt, hatte jüngst das Bundessozialgericht zu entscheiden.

Arbeitet eine Frau nach einer Geburt in einem Minijob weiter, dürfen anlassbezogene Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe nicht leistungsmindernd auf das Elterngeld angerechnet werden. Das hat der Zehnte Senat des Bundessozialgerichts mit einem vor Kurzem getroffenen Urteil entschieden (Az.: B 10 EG 8/16 R).

Eine Frau war vor der Geburt ihres Kindes als Angestellte in der Kanzlei eines Steuerberaters tätig gewesen. Sie bezog unter Anrechnung von Mutterschaftsleistungen für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihrer Tochter Elterngeld.

Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte sie ihr Arbeitgeber in einem pauschal versteuerten Minijob von drei Stunden pro Woche. Das Elterngeld wurde unter Berücksichtigung dieses Erwerbseinkommens gekürzt.

Erfolglose Revision

Nach Vorlage ihrer Gehaltsabrechnungen sollte eine erneute Kürzung des Elterngeldes vorgenommen werden. Denn die Klägerin hatte von ihrem Arbeitgeber ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie eine Heiratsbeihilfe erhalten. Diese Leistungen wurden von dem Arbeitgeber ebenfalls pauschal versteuert.

Gegen diese Kürzung setzte sich die Klägerin mit Erfolg vor Gericht zur Wehr. Sowohl das Sozialgericht Augsburg als auch das Bayerische Landessozialgericht hielten die Anrechnung der Zahlungen auf das Elterngeld der Klägerin für ungerechtfertigt.

Dem folgte auch das Bundessozialgericht. Es wies die Revision des Freistaats Bayern gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts als unbegründet zurück.

Fehlende Rechtsgrundlage

Nach Ansicht der Richter durfte der Freistaat die Sonderzahlungen nicht, wie geschehen, wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin anrechnen. Denn dafür gebe es keine Grundlage im Elterngeldrecht.

Zu beachten seien vielmehr die Bestimmungen in Paragraf 2c Absatz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Denn danach dürften Einnahmen, welche im Lohnsteuerabzugs-Verfahren nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht auf das Elterngeld angerechnet werden.

Zu diesen nicht anrechenbaren Einkünften würden auch die der Klägerin gewährten Sonderzahlungen gehören. Darauf, dass sich der Arbeitgeber der Klägerin dazu entschlossen hatte, die Einkünfte aus dem Minijob pauschal zu versteuern, kommt es nach Meinung der Richter nicht an.

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