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Parken auf freiem Parkplatz kann teuer enden

21.03.2024   Was es kosten kann, wenn man unerlaubt auf einem für Carsharing-Fahrzeuge vorbehaltenen Parkplatz sein privates Auto abstellt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Das Ordnungsamt darf einen privaten Pkw, der auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt wurde, unabhängig davon, ob ein Carsharing-Fahrzeug konkret am Parken gehindert wird, abschleppen lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (14 K 491/23).

Mit Inkrafttreten des Carsharing-Gesetzes am 1. September 2017 dürfen auf Parkflächen, die durch das Zusatzzeichen 1023-21 gekennzeichnet sind, nur noch Carsharing-Fahrzeuge abgestellt werden. Bei dem Zusatzzeichen handelt sich hier um ein eckiges weißes Schild auf dem das Wort „frei“ sowie schwarze Symbole, die vier Personen und einen geteilten Wagen darstellen, zu sehen sind.

Auf einem derartigen Parkplatz hatte eine Frau ihren privaten Pkw abgestellt. Wenig später kam ein Mitarbeiter der örtlichen Verkehrsüberwachung vorbei. Der rief kurzerhand ein Abschleppunternehmen an, um das Auto abschleppen zu lassen.

Abschleppen unverhältnismäßige Maßnahme?

Noch bevor der Abschleppwagen vor Ort eintraf, erschien die Fahrzeughalterin und entfernte ihren Wagen von dem Parkplatz. Das half ihr nur bedingt. Denn die Gemeinde stellte ihr einen Leistungs- und Gebührenbescheid aus und machte darin die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens sowie eine Verwaltungsgebühr geltend.

Dagegen reichte die Parksünderin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage ein. Diese begründete sie damit, dass es unverhältnismäßig sei, ihr die Kosten aufzuerlegen. Sie habe nur elf Minuten auf dem Platz geparkt.

Zu dieser Zeit seien außerdem noch weitere Parkflächen frei gewesen. Das Beauftragen des Abschleppunternehmens habe sich daher erübrigt.

Zu betrachten wie absolutes Halteverbot

Dieser Argumentation schloss sich das Verwaltungsgericht nicht an. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Kfz, das auf einer nach der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkfläche steht, selbst aber nicht am Carsharing teilnimmt, so zu betrachtet, als stünde es in einem absoluten Halteverbot.

Die veranlasste Abschleppmaßnahme sei daher verhältnismäßig gewesen. Denn die Funktion der Carsharing-Parkplätze sei nur dann gewährleistet, wenn die Fläche jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werde.

Negative Vorbildfunktion

Es komme daher auch nicht darauf an, ob die Klägerin durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert habe.

Im Übrigen sei die Maßnahme auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt gewesen, dass von einem zu Unrecht abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgehe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.

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