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Tückischer Unfall bei Glatteis

07.01.2016   Wer für einen Unfall haften muss, wenn ein Unfallgegner bei glatten Straßenverhältnissen anscheinend zu schnell unterwegs ist und deswegen auf die Gegenfahrbahn rutscht, aber der andere angeblich ebenfalls die Verkehrsregeln nicht beachtet hat, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wenn der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht oder nicht ausreichend den besonderen Straßen- und Wetterverhältnissen angepasst hat, ist das mögliche Fehlverhalten des Unfallgegners zweitrangig. Dies ist der Tenor eines veröffentlichten Urteils der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (AZ.: 17 O 93/14).

An einer Einmündung zweier Straßen kam ein Pkw-Fahrer aufgrund Glatteis auf die Gegenfahrbahn. Die entgegenkommende Autofahrerin versuchte einen Zusammenstoß zu vermeiden, indem sie ihr Fahrzeug nach rechts auf Bürgersteig lenkte.

Obwohl auch der Pkw-Fahrer bremste, kam es zu einem Zusammenstoß. Dabei schrammte der auf die Gegenfahrbahn gekommene Pkw mit seiner linken vorderen Fahrzeugecke entlang der linken vorderen Seite des Fahrzeugs des Frau entlang.

Nicht zufrieden mit der Schadenregulierung des Unfallgegners

Der Haftpflichtversicherer des Pkws, der auf die Gegenfahrbahn geriet, übernahm 50 Prozent des Schadens von knapp 12.000 Euro mit der Begründung, die Unfallgegnerin habe die von ihr durchfahrene Linkskurve geschnitten und sich teilweise auf der Fahrspur des Pkw-Fahrers befunden.

Erst dadurch habe dieser bei einer „angemessenen“ Geschwindigkeit von etwa 30 km/h das Bremsmanöver einleiten müssen, sei weiter geradeaus gerutscht und habe sein Fahrzeug nicht mehr beherrschen können.

Dagegen wehrte sich die Autofahrerin mit einer Klage vor dem Landgericht. Sie wollte, dass der beklagte Autofahrer beziehungsweise sein Kfz-Haftpflichtversicherer die gesamten Kosten übernimmt. Ihre Forderung begründete sie damit, dass der Beklagte aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und Glatteises auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Allein wegen dieses Fehlverhaltens sei der Unfall geschehen und für die Fahrerin unabwendbar gewesen.

Kein unabwendbares Ereignis

Aus Sicht des Gerichts lag kein unabwendbares Ereignis vor, das auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Allein die Tatsache, dass der Beklagte aufgrund des eingeleiteten Bremsvorgangs auf die Gegenfahrbahn gerutscht ist, spricht nach Ansicht des Gerichts dafür (Anscheinsbeweis), dass er seine Geschwindigkeit nicht hinreichend den Straßen- und Wetterverhältnissen angepasst hatte.

Die Klägerin habe dagegen nicht damit rechnen müssen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug ins Rutschen kommt. Da sich die Aussagen der zu dem Unfall befragten Zeugen widersprachen, konnte damit nicht untermauert werden, dass die Klägerin das Bremsmanöver des Beklagten verursacht hatte. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass dessen Geschwindigkeit zu hoch war und verurteilte ihn beziehungsweise seinen Versicherer zur Zahlung der gesamten Schadensumme.

Übrigens: Wer nach einem Verkehrsunfall nicht mit der Schadenregulierung der gegnerischen Kfz-Versicherung einverstanden ist, kann mit einer bestehenden Verkehrsrechtsschutz-Versicherung ohne finanzielles Risiko sein Recht vor Gericht einfordern. Eine solche Police übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner, wenn der Rechtsschutzversicherer vorab eine Leistungszusage gegeben hat. Sie übernimmt aber auch die Kosten, um unberechtigte Forderungen eines Unfallgegners abzuwehren.

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