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Wann ein Kfz-Fahrer immer für einen Unfall mithaftet

26.04.2019   Inwieweit ein Autofahrer trotzdem dafür haften muss, wenn er einen Fußgänger anfährt, der unachtsam die Straße überquert, und den Pkw-Fahrer selbst kein Verschulden am Unfall trifft, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

Ein Autofahrer, der einen unachtsam die Straße überquerenden Fußgänger anfährt, kann selbst dann, wenn ihm selbst kein Verschulden nachgewiesen werden kann, aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: I-1 U 196/14).

Ein Mann war in Begleitung seiner Frau, als er bei schlechten Sicht- und Witterungsverhältnissen über eine Straße ging. Dabei wurde er von einem Pkw erfasst und schwer verletzt. Da der Mann im öffentlichen Dienst tätig war, übernahm die für ihn zuständige Beihilfestelle 70 Prozent der Kosten der unfallbedingt notwendigen stationären und ambulanten Behandlung sowie der danach anfallenden Pflegekosten.

Allerdings verklagte die Beihilfestelle den Unfallfahrer beziehungsweise seine Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der das Auto, mit dem der Mann angefahren wurde, versichert war, auf einen entsprechenden Ersatz der Kosten. Die Beihilfestelle behauptete, dass der Fahrer des Pkws ohne eingeschaltetes Abblendlicht unterwegs gewesen wäre und zudem angesichts der äußeren Gegebenheiten zu schnell gefahren und daher allein für den Unfall verantwortlich sei.

Grob verkehrswidriges Verhalten

Dieser Anschuldigung wollten sich die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage der Beihilfestellung daher nur in geringem Umfang statt. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nämlich überzeugt, dass sich der Verletzte beim Überqueren der Straße grob verkehrswidrig im Sinne von Paragraf 25 Absatz 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) verhalten hatte.

Denn selbst wenn man unterstellen würde, dass das Licht an dem Fahrzeug des beklagten Autofahrers zum Unfallzeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen war, hätte der Fußgänger den Pkw nach Aussage eines Sachverständigen bereits aus einer Entfernung von 50 Metern wahrnehmen können.

Sollte das Abblendlicht eingeschaltet gewesen sein, was das Gericht für sehr wahrscheinlich hielt, so sei das Fahrzeug sogar aus einer Entfernung von 60 Metern erkennbar gewesen. Unter diesen Umständen hätte der Mann jedoch nicht versuchen dürfen, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug zu überqueren. Denn ein Fußgänger müsse beim Überqueren einer Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen.

Haftung aus Betriebsgefahr

Dem Autofahrer könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, zu schnell gefahren zu sein. Denn an der Unfallstelle sei eine Höchstgeschwindigkeit von 100 Stundenkilometern erlaubt gewesen.

Die Richter gingen dennoch von einer Haftung aus der Betriebsgefahr des Pkws aus. Denn ein sogenannter „Idealfahrer“ hätte den Unfall nach den Feststellungen des Sachverständigen bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise möglicherweise verhindern können.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw-Fahrers beziehungsweise des Unfallautos wurde daher dazu verurteilt, sich mit einer Quote von 20 Prozent an den Aufwendungen der Beihilfestelle zu beteiligen. Das Gericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.

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