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Welches Maß beim Bemessen von Schmerzensgeld gilt

23.02.2021   Nach welchen Kriterien die Höhe eines Schmerzensgeldes, das ein Unfallopfer von einem Unfallverursacher fordern kann, festgelegt wird, zeigt eine Gerichtsentscheidung.

Die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs richtet sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ein Anspruchsberechtigter kann sich daher nicht pauschal auf Vergleichsfälle berufen, wenn er für sich ein höheres Schmerzensgeld beansprucht. Das hat das Oberlandesgericht München in einem Gerichtsverfahren entschieden (Az.: 10 U 2287/20).

Ein Fahrer eines Motorrollers war bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Verursacht hatte den Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer. Nach umfangreichen Ermittlungen wurde dem Unfallgeschädigten schließlich durch das Landgericht München I ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zugesprochen.

Dagegen legte der Rollerfahrer beim Münchener Oberlandesgericht Berufung ein. Hierbei brachte er das Argument vor, dass in vergleichbaren Fällen ein deutlich höheres Schmerzensgeld gezahlt worden sei.

Maß der Beeinträchtigungen ist ausschlaggebend

Mit seinem Ansinnen hatte der Mann keinen Erfolg. Das Gericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hängt die Höhe des zu gewährenden Schmerzensgeldes davon ab, wie das Maß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten, die durch das haftungsbegründende Ereignis – also durch den Unfall – verursacht wurden, ausfällt.

Entscheidend seien unter anderem die Stärke und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Funktions-Beeinträchtigungen, die durch den Unfall hervorgerufen wurden. Ein besonderes Gewicht komme auch möglichen Dauerfolgen der Verletzung zu.

Nur pauschal auf vergleichbare Fälle verwiesen

Bei seiner Forderung auf ein höheres Schmerzensgeld habe der Kläger aber nur pauschal auf vergleichbare Fälle verwiesen, in denen angeblich mehr gezahlt worden sei. Ein derartiger Vergleich sei jedoch nicht zielführend, wenn dabei nicht umfassend die Fallähnlichkeit herausgearbeitet werde. Hierzu müssten neben den Verletzungen weitere Variablen wie Geschlecht, Alter, Beruf, Einkommen, Vermögensverhältnisse, Empfindlichkeit und Vorschädigung des Geschädigten sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers berücksichtigt werden.

Aus der reinen Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge könnten folglich keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden.

Ermessensentscheidung des Tatrichters liegt vor

Das Berufungsgericht war davon überzeugt, dass die Vorinstanz beim Bemessen des Schmerzensgeldes sämtliche sachlichen Fragen zutreffend berücksichtigt hat. Nichtvermögens-rechtliche Nachteile seien in Geld nicht messbar.

Es hänge daher von der Ermessensentscheidung des Tatrichters ab, wie die Höhe eines Schmerzensgeldes im Einzelfall zu berechnen sei. Dabei seien dem Landgericht keine Fehler unterlaufen. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Mit juristischer Hilfe Forderungen stellen

Grundsätzlich ist es, wie das Urteil zeigt, für einen Unfallgeschädigten sinnvoll, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, damit auch alle rechtlichen Kriterien bei der Forderung nach einem angemessenen Schaden- und Schmerzensgeldersatz berücksichtigt werden.

Wer eine Privat- und Verkehrsrechtsschutz-Versicherung hat, kann nach einem (Verkehrs-)Unfall ohne Kostenrisiko einen Anwalt hinzuziehen und seine Forderungen gerichtlich einklagen, wenn er der Meinung ist, dass ein anderer für das Unglück verantwortlich ist. Denn eine solche Police übernimmt unter anderem in solchen Streitfällen die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.

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