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Wenn Fahrschüler einen Schaden anrichten

06.09.2023   Ein Gericht hatte zu entscheiden, inwieweit ein Fahrschüler für einen von ihm verursachten Unfall haften muss.

Segelschüler haften wie Fahrschüler in der Regel nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sie während des Segelunterrichts verursacht haben. Das hat das Amtsgericht München jüngst entschieden (191 C 14599/22).

Ein Segelschüler hatte bei einer deutschen Segelschule einen zehntägigen Segelausbildungstörn in Kroatien gebucht. Die Ausbildung sollte der Vorbereitung des Erwerbs eines Sportküsten-Schifferscheins dienen.

Das Segelboot, auf dem die Ausbildung stattfand, hatte der Segellehrer vor Ort gemietet. Wirklich erfolgreich verlief der Törn nicht. Denn zwei Tage vor dem Prüfungstermin lenkte der Schüler das Boot bei einem Anlegemanöver gegen einen Betonsteg. Entgegen der Anweisung des Ausbilders hatte er das Boot nämlich nach Backbord und nicht nach Steuerbord gelenkt.

Erfolglose Schadenersatzklage

Durch das verunglückte Anlegemanöver entstand an dem Segelboot ein Schaden von rund 2.000 Euro. Der Segellehrer ersetzte dem Vermieter des Schiffes die Kosten. Von seinem Schüler wiederum verlangte er, ihm das Geld zu erstatten. Denn dieser habe ja den Schaden verursacht.

Zu Unrecht urteilte das Münchener Amtsgericht. Es wies die Schadenersatzklage des Segellehrers als unbegründet zurück.

Ähnlich Haftung von Kfz-Fahrschülern

Nach dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Vertrag schuldete Ersterer dem Letzteren eine Ausbildung zum Führen von Segelbooten. Nach Ansicht des Gerichts kann daher für die Frage einer Haftung des Segelschülers an die Fälle der Haftung von Kfz-Fahrschülern angeknüpft werden.

Danach könne dem Beklagten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Denn ebenso wie ein Fahrlehrer, hätte der Segellehrer immer bereit sein müssen, selbst einzugreifen, wenn sein Schüler wie in dem vorliegenden Fall ein Manöver durchführen sollte.

Sache des Ausbilders

Derartigen Ausbildungen sei eigen, dass das zuvor Gelernte noch nicht sofort und immer fehlerfrei vom Schüler umgesetzt werde. Die damit verbundenen Risiken seien daher der Sphäre der Ausbilder und nicht der der Schüler zuzurechnen.

Den Beklagten hätte folglich nur dann eine Haftungsverpflichtung getroffen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Davon ging das Münchener Amtsgericht jedoch nicht aus.

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