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Wie lange Werbungskosten für die Zweitwohnung abziehbar sind

24.09.2019   Ob ein Arbeitnehmer auch über das Ende seines Arbeitsvertrages hinaus die Kosten für eine arbeitsbedingte doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen kann, zeigt eine Entscheidung eines Finanzgerichts.

Die Aufwendungen für eine zusätzliche Wohnung am Arbeitsort können als Werbungskosten in der Einkommensteuer-Erklärung geltend gemacht werden. Das gilt nach Ende des Arbeitsverhältnisses unter Umständen auch noch für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche, entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 7 K 57/18 E) vor Kurzem.

Ein Arbeitnehmer war in Berlin seiner Berufstätigkeit nachgegangen. Dort unterhielt er eine Zweitwohnung. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er aber weiterhin an seinem Erstwohnsitz in Nordrhein-Westfalen.

Sein Arbeitsverhältnis war durch seinen Arbeitgeber mit Wirkung per 1. September 2015 gekündigt worden. Anschließend bewarb der Mann sich auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen.

Streit um einen Monat

Weil er nicht ausschließen konnte, einen dieser Arbeitsplätze zu erhalten, behielt er seine Zweitwohnung in Berlin bei. Erst, nachdem er zum 1. Januar 2016 eine Zusage für eine Stelle in Hessen erhalten hatte, kündigte er seine Berliner Wohnung fristgemäß zum 28. Februar 2016.

Das für ihn zuständige Finanzamt hatte zwar für die Zeit der Tätigkeit in Berlin die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt. Es war jedoch der Meinung, dass er das Mietverhältnis für die Zweitwohnung unverzüglich nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses hätte beenden müssen.

Das habe der Arbeitssuchende versäumt. Deshalb stehe ihm ein Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung nur bis zum Ende der unter diesen Umständen zu berücksichtigenden mietvertraglichen Kündigungsfrist, nämlich bis einschließlich November 2015 zu. Doch dem wollten sich die Richter des Finanzgerichts Münster nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Steuerpflichtigen auf Berücksichtigung der Kosten bis einschließlich Dezember 2015 statt.

Vorweggenommene Werbungskosten

Das Gericht schloss sich zwar der Auffassung des Finanzamts an, dass die Miete für den Monat Dezember nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst worden ist. Bei den Aufwendungen handele es sich aber um vorweggenommene Werbungskosten. Denn es sei „ein hinreichend konkreter Veranlassungs-Zusammenhang mit späteren Einkünften“ erkennbar.

Der Angestellte habe sich nämlich weiterhin auch auf Stellen in Berlin und Umgebung beworben. Es sei daher zu berücksichtigen, dass eine vorzeitige Kündigung der bisherigen Wohnung und eine möglicherweise notwendige Neuanmietung einer anderen Bleibe in Berlin gegebenenfalls deutlich teurer geworden wären als das Beibehalten des ursprünglichen Mietverhältnisses.

Bei dieser Unterkunft habe es sich nämlich um eine verhältnismäßig günstige Mietwohnung gehandelt. Der Mann habe die Berliner Räume im Übrigen unverzüglich gekündigt, als er die Stellenzusage in Hessen erhielt. Ihm stehe für die in der Hauptstadt gelegene Zweitwohnung daher zumindest ein Werbungskosten-Abzug auch noch für den Monat Dezember 2015 zu.

Die Zweitwohnung und der Versicherungsschutz

Jeder, der eine Zweitwohnung benötigt, sollte auch an seinen Versicherungsschutz denken. Ein Wohnortwechsel oder eine zusätzliche Wohnung zum Hauptwohnsitz sollte spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer, bei dem eine Hausratversicherung besteht, gemeldet werden.

Bei einem Umzug ist nämlich der Hausrat in der alten und neuen Wohnung oft für eine Übergangszeit von maximal zwei Monaten nach Umzugsbeginn, also nachdem erstmalig Hausratsgegenstände in die neue Bleibe gebracht wurden, in einer bestehenden Hausrat-Police versichert. Die Dauer der Übergangszeit ist üblicherweise in der Versicherungspolice geregelt. Behält der Versicherungsnehmer die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nach Ablauf der genannten Übergangszeit nicht auf die zweite, neue Wohnung über.

Wird jedoch für beide Wohnungen ein Versicherungsschutz gewünscht, kann je Wohnung eine Hausratversicherung abgeschlossen werden. Einige Versicherer bieten auch an, die Zweitwohnung in der Hausrat-Police der Hauptwohnung entsprechend mitzuversichern, was in manchen Fällen günstiger ist, als jeweils eine eigenständige Police zu haben. Ein Versicherungsfachmann hilft bei der Suche nach einer optimalen Absicherung von Haupt- und Zweitwohnung.

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