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Rentenvorschuss für Witwen und Witwer
Wer nach dem Tod des Ehepartners Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente hat, dem steht für die ersten drei Monate nach dem Tod mehr als die eigentliche Witwen- oder Witwerrente zu. War der Verstorbene bereits Rentner, ist auch eine Vorschusszahlung an den Hinterbliebenen möglich, sofern die Beantragung binnen 30 Tage nach dem Tod des Ehepartners erfolgt.
Nach dem Tod eines Ehegatten steht dem hinterbliebenen Ehepartner eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente zu, sofern die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu muss der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben oder bereits Rentenbezieher gewesen sein. Bei einem Arbeitsunfall entfällt die geforderte Wartezeit.
Für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehegatten steht dem Hinterbliebenen die volle Versichertenrente, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bekommen hat, zu. Man bezeichnet dies als sogenanntes Sterbevierteljahr.
Danach wird die gesetzliche Hinterbliebenenrente, auf 55 oder 60 Prozent bei der großen Witwen-/Witwerrente oder auf 25 Prozent bei der kleinen Witwen-/Witwerrente reduziert.
Vorschusszahlung binnen 30 Tage beantragen
War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, kann der hinterbliebene Ehepartner die Zahlung eines Vorschusses für die Ansprüche aus dem Sterbevierteljahr bekommen.Allerdings muss er dazu innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin bei dem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post und nicht beim Rentenversicherungs-Träger einen separater Antrag stellen. Der Rentenantrag für die normale Witwen- oder Witwerrente, den man beim Rentenversicherungs-Träger direkt oder beim Versicherungsamt der Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Bezirksverwaltung stellen kann, reicht hierfür nicht aus.
Zur Beantragung des Vorschusses beim Rentenservice der Deutschen Post werden die Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis, also beispielsweise der Personalausweis, benötigt. In der Regel erhält der hinterbliebene Ehepartner nach Abgabe des ausgefüllten Antrags innerhalb kurzer Zeit die drei Renten des Sterbevierteljahres als Vorschuss ausbezahlt.
Übrigens, hat ein Ehepartner neben der Hinterbliebenenrente ein weiteres Einkommen wie einen Arbeitsverdienst, kann dies im Rahmen einer gesetzlich festgelegten Einkommensanrechnung zur Kürzung der Witwen- oder Witwerrente führen. Dies gilt allerdings erst nach dem Sterbevierteljahr, denn für die erhöhte Hinterbliebenenrente in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners erfolgt keine Anrechnung des Einkommens.