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Wer hat Vorfahrt bei verengten Fahrbahnen?
Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein Vorrang für einen der beiden Fahrstreifen besteht nicht – so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az.: VI ZR 47/21).
Eine Frau war mit ihrem Pkw auf dem rechten von zwei Fahrstreifen unterwegs. Neben ihr fuhr ein Mann mit seinem Lkw.
Nach einer Ampel folgten noch fünf Fahrbahnmarkierungen zwischen den beiden Fahrbahnen. Danach vereinten sie sich zu nur einem Fahrstreifen. Das wurde durch das Verkehrszeichen 120 (beidseitig verengte Fahrbahn) angezeigt.
Vorfahrt des Rechtsfahrenden?
Die Frau war der Meinung, dass ihr als derjenigen, welche die rechte Fahrbahn benutzt hatte, ein Vorfahrtsrecht gegenüber dem Lkw zustand und reichte eine Klage gegen den Lkw-Fahrer auf Schadenersatz ihres Unfallschadens ein. Der Fahrer des Lkws behauptete vor Gericht jedoch, dass sich das Auto der Frau im toten Winkel befunden habe. Und so kam es, dass die beiden Fahrzeuge miteinander kollidierten.Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Lkws ging von einem beiderseitigen Verschulden aus. Er beteiligte sich daher an den unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin mit einer Quote von 50 Prozent. Das war der Frau zu wenig. Sie klagte daher die restliche Hälfte ein. Ohne Erfolg. Sowohl die Vorinstanzen als auch der Bundesgerichtshof hielten die Klage für unbegründet.
Kein Vorrang
Anders als das Verkehrszeichen 121-10 und 121-20 (einseitig verengte Fahrbahn), löst das Zeichen 120 nach Ansicht der Richter keinen Vorrang bei einer Verengung eines Fahrstreifens aus. In Fällen, in denen sich Fahrzeuge gleichauf einer Fahrbahnverengung nähern, bedürfe es daher einer besonderen gegenseitigen Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme. Ein Vorrang des rechts fahrenden Fahrzeugs lasse sich aus der Straßenverkehrsordnung wenigstens nicht ableiten.Gelinge eine Verständigung der Fahrzeugführer nicht, so seien sie dazu verpflichtet, im Zweifel dem anderen Vortritt zu lassen. Da das in dem entschiedenen Fall nicht geschehen sei, müsse von einem gegenseitigen Verschulden ausgegangen werden. Der Klägerin stehe daher kein weiterer Schadenersatz zu.