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Die gesetzliche Rente reicht fürs Alter nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard zu erhalten. Es ist ein Trugschluss, dass im wohlverdienten Ruhestand weniger Geld benötigt wird. Heutige Rentner leben länger, bleiben länger fit, sind aktiv und unternehmungslustig wie nie zuvor.
Eine erfreuliche und positive Entwicklung, die aber auch Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung hat. Länger leben bedeutet für das Rentensystem, dass immer mehr Rentenempfänger auf immer weniger Beitragszahler kommen. Das Niveau der gesetzlichen Rente kann nach den Vorausberechnungen der Bunderegierung im jährlichen Rentenversicherungsbericht bis zum Jahr 2030 auf unter 43 % sinken.
Die Lücke zwischen letztem Bruttoarbeitslohn und den monatlichen Rentenbezüge klafft im Eiltempo immer weiter auseinander. Um dem entgegenzuwirken, unterstützt Sie der Staat beim Aufbau Ihrer privaten Altersvorsorge mit der Riester-Rente. Der Vorteil dabei ist, Sie erhalten Zulagen und können von Steuererleichterungen profitieren – abhängig vom Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl.
Mit diesem Ratgeber erhalten Sie wichtige Hinweise und Tipps rund um die Riester-Rente – Ihre staatlich geförderte private Vorsorge fürs Alter.
Die monatliche gesetzliche Rente entspricht bei weitem nicht dem Gehalt, das Sie während Ihrer Erwerbstätigkeit zur Verfügung hatten. Das Rentenniveau im Jahr 2016 lag bei 48,1 % im Vergleich zum Durchschnittsverdienst. Derzeit klafft eine Rentenlücke von 51,9% auf, wenn keine private Vorsorge getroffen wurde. Bis zum Jahr 2030 ist prognostiziert, dass das Rentenniveau auf unter 43 % sinken wird und die Rentenlücke bei über 57 % liegen wird.
Der Staat unterstützt Sie mit der Riester-Rente beim Aufbau einer privaten Altersvorsorge und gibt als Bonbon Zulagen dazu. So wird die Rentenlücke zumindest ein wenig gefüllt und Sie müssen im Ruhestand nicht auf Ihren gewohnten Lebensstandard verzichten.
Gerade bei geringem Einkommen wirken sich die Zulagen besonders aus.
Viele Frauen reduzieren ihre Arbeitszeit, da sie sich für die Betreuung der Kinder oder pflegebedürftigen Familienangehörigen entscheiden. Die Rentenansprüche fallen dadurch um einiges geringer aus, als bei durchgängig zu 100 % berufstätigen Frauen. Eine zusätzliche finanzielle private Altersvorsorge ist unabdingbar.
Da sich eine Riester-Rente für Familien mit Kindern aufgrund der hohen jährlichen Zulagen lohnt, ist dies eine geeignete Form, um sich ein finanzielles Polster für die Rente anzulegen.
Jeder Arbeitnehmer, der in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt sowie Beamte. Des Weiteren können noch auszugsweise folgende Personengruppen von der Riester-Förderung profitieren:
Die Riester-Verträge sind an diverse staatliche Auflagen gekoppelt. Alle Riester-Verträge, bei denen es zu einer Rentenauszahlung kommt, müssen u. a. diese Kriterien erfüllen:
Es muss immer im Einzelfall betrachtet werden, für wen sich eine Riester-Rente lohnt. Allgemein kann man sagen, Familien mit Kindern und Geringverdiener profitieren von den Zulagen und gut verdienende Singles profitieren von den Steuervorteilen. Am deutlichsten lässt sich dies an folgenden drei Rechenbeispielen veranschaulichen:
Beispielrechnung – Ehepaar, ein Kind (geboren ab dem 01.01.2008), ein Rentenversicherungspflichtiger, beide mit Altersvorsorge-Vertrag
« »Beitragspflichtige Einnahmen | 50.000 € |
Davon 4 % | 2.000 € |
Kinderzulage | 300 € |
Grundzulage | 350 € (2 x 175 €) |
Mindesteigenbeitrag | 1.410 € (monatlicher Eigenbeitrag: 117,50 €) |
Gesamtbeitrag | 2.060 € |
Förderquote | 31,6 % |
Zusätzliche Steuerersparnis | 9 € |
Beispielrechnung - Alleinstehend, zwei Kinder
« »Beitragspflichtige Einnahmen | 40.000 € |
Davon 4 % | 1.600 € |
Grundzulage | 175 € |
Kinderzulage | 600 € (2 x 300 €) |
Eigenbeitrag | 825 € (monatlicher Eigenbeitrag: 68,75 €) |
Gesamtbeitrag | 1.600 € |
Förderquote | 48,4 % |
Zusätzliche Steuerersparnis | 0 € |
Beispielrechnung – Alleinstehend, ohne Kind, Geringverdiener
« »Beitragspflichtige Einnahmen | 25.000 € |
Davon 4 % | 1.000 € |
Grundzulage | 175 € |
Eigenbeitrag | 825 € |
Gesamtbeitrag | 1.000 € |
Förderquote | 17,5 % |
Zusätzliche Steuerersparnis | 0 € |
Beispielrechnung - Gutverdienender Single
« »Beitragspflichtige Einnahmen | 75.000 € |
Davon 4 % | 3.000 € |
Maximal | 2.100 € |
Grundzulage | 175 € |
Eigenbeitrag | 1.925 € (monatlicher Eigenbeitrag: 160,42 €) |
Gesamtbeitrag | 2.100 € |
Förderquote | 43,9 % |
Zusätzliche Steuerersparnis | 530 € |
Das hängt davon ab, wie viel Sie monatlich in Ihren Riester-Vertrag einzahlen. Sie können Ihren Riester-Vertrag jährlich mit maximal 4 % Ihres Vorjahreseinkommens, abzüglich der Zulagensumme, besparen. Wenn Sie weniger einzahlen, reduziert sich die Zulage entsprechend. Die Förderung ist auf einen jährlichen Maximalbetrag von 2.100 € beschränkt.
Wichtig: Passen Sie den Eigenbeitrag bei Gehaltserhöhungen und dem Wegfall der Kinderzulage (sobald Kinder nicht mehr kindergeldberechtigt sind) an, um die vollen Zulagen zu erhalten.
Folgende Optionen stehen Ihnen während der gesamten Aufschubzeit zur Verfügung.
Wohnriester:
Sie haben vor Beginn der Rentenzahlung das Recht, sich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres das gebildete Kapital vollständig für eine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne des § 92a EstG auszahlen zu lassen. Bei der Verwendung zu diesem Zweck entstehen Kosten in Höhe von 100 €, die vom Auszahlungsbetrag abgezogen werden. Die Auszahlung führt zum Wegfall bzw. der Reduktion des gebildeten Kapitals und der versicherten Leistungen. Das entnommene Kapital kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zurückgezahlt werden. Die Wohnriesterentnahme ist nicht steuerschädlich. Die Besteuerung erfolgt erst zum vereinbarten Rentenübergang.
Ein Antrag zur Wohn-Riester-Entnahme wird direkt bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gestellt. Formulare und ausführliche Informationen befinden sich auf der ZfA Homepage https://riester.deutsche-rentenversicherung.de
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Wohnriester sind:
Kapitalübertragung:
Die Versicherung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen zu lassen. Dieser Vertrag muss zertifiziert sein und auf Ihren Namen lauten. Eine Kapitalübertragung ist momentan nur zu einem anderen Anbieter möglich. Eine Übertragung auf einen Vertrag innerhalb der VPV ist leider nicht möglich. Nach Beginn der Auszahlungsphase ist eine Übertragung des gebildeten Kapitals nicht möglich. Die Übertragung des Kapitals auf einen zertifizierten Vertrag ist nicht steuerschädlich.
Im Falle der Übertragung entstehen Kosten in Höhe von 100 €, die vom gebildeten Kapital abgezogen werden. Das Kapital kann nicht ausgezahlt, sondern nur direkt auf den neuen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Die Zertifizierung des neuen Vertrags muss bei Beantragung nachgewiesen werden.
Für Riester-Renten gibt es zusätzlich zum normalen Rentenübergang unterschiedliche Optionen. Nachfolgend finden Sie nähere Informationen zu den einzelnen Möglichkeiten. Im Einzelfall wäre zu prüfen, was bei Ihrem Vertrag zutrifft.
Kleinbetragsrente:
Liegt eine sogenannte Kleinbetragsrente vor, können Sie das Kapital als Einmalzahlung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich aus dem vorhandenen geförderten Kapital bei Rentenübergang eine sehr geringe Rente ergeben würde. Die Kleinbetragsrente hängt von der Bezugsgröße West nach §18 Sozialgesetzbuch IV ab. Dabei darf die monatliche Rente aus dem geförderten Kapital nicht größer als ein Prozent dieses Werts sein. Im Jahr 2021 liegt diese Grenze, die das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichnet, bei 3.290 Euro. Ein Prozent monatlich entspricht demnach 32,90 Euro. Sofern die monatliche Riesterrente geringer ist, haben wir das Recht, die Leistung in einer Summe zu erbringen. Hierbei können auch mehrere bei uns bestehende Verträge zusammengefasst werden. Diese Einmalauszahlung ist nicht steuerschädlich, das heißt, Zulagen und Steuervergünstigungen bleiben erhalten. Der einmalig gezahlte Betrag wird, wie die Rente, voll besteuert.
Beispiel:
Falls die zu zahlende Rente weniger als 50 € monatlich beträgt, haben wir das Recht, mehrere Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenzufassen.
Teilauszahlung in Höhe von 30 %:
Ergibt sich bei Ablauf eine laufende Rentenzahlung, kann eine Einmalzahlung in Höhe von 30 Prozent des vorhandenen geförderten Kapitals erfolgen. Danach folgt die reguläre laufende Auszahlung der lebenslangen Rente. Die Einmalauszahlung ist nicht förder-/steuerschädlich. Der einmalig gezahlte Betrag reduziert allerdings das anschließende Altersgeld und wird, wie die Rente, voll besteuert. Sofern nach Inanspruchnahme der Teilauszahlung nur noch eine Rente vorliegt, die unter der Höhe der Kleinbetragsrente liegt, wird diese trotzdem monatlich ausgezahlt.
Der Antrag auf eine Teilauszahlung bei Rentenbeginn muss mindestens drei Monate vor Rentenbeginn gestellt werden.
Beispiel:
Ein Vertrag hat bei Ablauf ein Vertragsguthaben von 10.000 €, aus dem sich eine Rente von 40 € ergibt.
Auf Antrag des Kunden erfolgt eine Teilauszahlung in der maximalen Höhe von 30 % von 10.000 €, also von 3.000 €.
Die verbleibende monatliche Rente beträgt somit
(10.000 – 3.000) / 10.000 * 40 = 28,00 €
Obwohl der Wert unter der Referenzgröße von 32,90 € für Kleinbetragsrenten liegt, wird die Rente monatlich ausgezahlt.
Verschiebung des Rentenbeginns:
Die Auszahlung der Riesterrente erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine Verschiebung des Rentenbeginns ist möglich. Hierbei gibt es verschiedene Varianten:
Klassische und fondsbetonte Riesterrenten:
Bei klassischen Riesterrenten erfolgt die Auszahlung der Riesterrente zum vereinbarten Zeitpunkt.
Die Verschiebung des Rentenbeginns ist nicht steuerschädlich.
Power-Riesterrenten:
Bei Power-Riesterrenten ist ein früherer Auszahlungsbeginn möglich - bei Verträgen, die vor 01/2012 abgeschlossen wurden, bereits ab dem 60. Lebensjahr, bei später geschlossenen Vereinbarungen ab dem 62. Lebensjahr.
Die Verschiebungen des Rentenbeginns sind nicht steuerschädlich.
Der Antrag auf eine Änderung des Rentenbeginns muss mindestens drei Monate vor dem aktuell vereinbarten Rentenbeginn beziehungsweise bei Vorverlegung mindestens drei Monate vor dem neuen Rentenbeginn gestellt werden.
Die Zulagen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden. Wenn Sie einen Riester-Vertrag bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, erteilen Sie diesem einen sogenannten Dauerzulagenantrag (Vollmacht). Der Versicherer beantragt für Sie dann automatisch jährlich die Zulagen.
Die Auszahlungen aus einem Riester-Vertrag unterliegen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Die spätere Rentenzahlung wird in voller Höhe versteuert, inklusive Erträgen und Zulagen. Wie hoch die Steuerlast ist, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Normalerweise ist dieser niedriger als während des Berufslebens.
In der Anlage AV können Sie die Altersvorsorgebeiträge für eine Riester-Rente angeben und steuerlich geltenend machen. Vom Anbieter erhalten Sie jährlich eine Benachrichtigung über die Beitragszahlung.
Die Riester-Rente wird in der Regel ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter von derzeit 67 Jahren ausgezahlt. Für ab 2012 abgeschlossene Verträge erfolgt die Auszahlung frühestens mit dem 62. Geburtstag. Wird eine frühere Auszahlung gewünscht, müssen die erhaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden (sogenannte schädliche Verwendung).
Verstirbt der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Rentenbeginns, erfolgt die Auszahlung des Vertragsguthabens abzüglich der Zulagen und steuerlichen Förderung an die Erben oder eine andere begünstigte Person. Auf Wunsch kann das gesamte Vertragsguthaben, inklusive der staatlichen Zulagen, auf einen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden.
Falls der Todesfall während des Rentenbezugs eintritt, können die Erben oder eine andere bestimmte Person die Rentenzahlungen, abzüglich der staatlichen Förderung, bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit weiter beziehen.
Wer arbeitslos wird behält trotzdem seinen Anspruch auf Förderung. Allerdings kann evtl. der nötige Eigenbeitrag nicht mehr aufgebracht werden. Dann gibt es mehrere Möglichkeiten:
Der Vertrag kann
Bei Auflösung des Vertrages muss jedoch die gesamte bis dahin erhaltene Förderung zurückgezahlt werden. Dies nennt man „schädliche Verwendung“.
Solange das Vermögen nicht „schädlich verwendet“ wird, gilt es in der Ansparphase als geschütztes Vermögen. Es fließt daher nach derzeitigem Stand nicht in die Ermittlung des verwertbaren Vermögens von Arbeitslosengeld-II-Empfängern ein und ist somit während der Ansparphase vor dem Zugriff von Arbeitsagenturen und Sozialämtern geschützt.
Eine private Altersvorsorge ist heutzutage ein absolutes Muss. Und dann noch mit staatlichen Zulagen bzw. Steuervergünstigungen – einfach genial!
Nehmen Sie es selbst in die Hand und sorgen Sie mit einer Riester-Rente für Ihren Ruhestand privat vor.