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Alles Wichtige zum Thema Pflege
Jeder kann durch einen Unfall, durch Krankheit oder im Alter pflegebedürftig werden. Daher ist es gut zu wissen, was in so einem Fall zu tun ist und welche Leistungen einem im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung zustehen, wenn man selbst oder ein naher Angehöriger zum Pflegefall wird.
Niemand kann sich sicher sein, nicht doch irgendwann ein Pflegefall zu werden. Schon heute sind über fünf Millionen Bürger hierzulande pflegebedürftig und erhalten Leistungen aus der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung (SPV) beziehungsweise aus der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV).
In Deutschland muss jeder Einwohner eine Pflegeversicherung mit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen haben. Gesetzlich Krankenversicherte sind automatisch in der SPV bei einer gesetzlichen Krankenkasse und privat Krankenversicherte in der PPV bei einem privaten Krankenversicherer versichert.
Grundlegende Informationen
Tritt eine Pflegebedürftigkeit ein, stellen sich für den Pflegebedürftigen, aber auch für seine Angehörigen zahlreiche Fragen. Unter anderem ist es wichtig zu wissen, welche ersten Schritte man unternehmen muss, um eine benötigte und gewünschte Pflege sicherzustellen. Dabei geht es auch um die personelle und finanzielle Sicherstellung einer notwendigen ambulanten oder stationären Pflege.In diesem Zusammenhang ist es wichtig, welche Leistungen einem Pflegebedürftigen oder seinem pflegenden Angehörigen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, also der SPV oder PPV, zustehen und wie diese zu beantragen sind.
Entsprechende Informationen stellen das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf verschiedene Arten zur Verfügung.
Erste Anlaufstellen
Eine erste Unterstützungsmaßnahme für Betroffene und deren Angehörige ist der gesetzliche Anspruch auf eine kostenlose und individuelle Pflegeberatung. Die Voraussetzung dafür ist, dass ein Antrag auf eine Pflegeeinstufung beim Träger der Pflegeversicherung – also bei der Krankenkasse oder beim Krankenversicherer – gestellt wurde und ein erkennbarer Hilfe- oder Beratungsbedarf besteht.Die Beratung kann telefonisch oder auch in einem persönlichen Gespräch, zum Beispiel vor Ort beim Pflegebedürftigen erfolgen. Die Anlaufstelle für die Pflegeberatung ist für gesetzlich Krankenversicherte die jeweilige Krankenkasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Zudem kann man sich an einen der Pflegestützpunkte wenden, die deutschlandweit in den verschiedensten Regionen zur Verfügung stehen.
Ansprechpartner für privat Krankenversicherte ist die bundesweit zuständige Compass private Pflegeberatung GmbH, die unter der Telefonnummer 0800 1018800 zu erreichen ist.
Wichtiges Wissen für Pflegebedürftige …
Umfassende Ausführungen rund um die Pflege und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung enthält zudem der Webauftritt des BMG sowie deren rund 180 Seiten starke Broschüre „Ratgeber Pflege“.Weitere kostenlos bestell- oder herunterladbare BMG-Publikationen zum Thema sind die Broschüre „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ sowie der „Ratgeber Demenz“. Das BMG-Webportal und die genannten Ratgeber geben einen Überblick über Leistungen bei einer ambulanten Pflege, also einer Pflege zu Hause, sowie bei einer voll- oder teilstationären Pflege (Pflege im Pflegeheim).
Die meisten Leistungen wie die Höhe des Pflegegeldes oder der Pflegesachleistungen bei der ambulanten Pflege oder der Pauschalleistungen bei einer Pflege im Pflegeheim hängen von dem Grad der Pflegebedürftigkeit und der Art der Unterstützung ab.
Bei gesetzlich Krankenversicherten erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung des Pflegegrades in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), bei privat Krankenversicherten durch die Medicproof GmbH.
… und für pflegende Angehörige
Auch das Webportal Wege-zur-pflege.de des BMFSFJ informiert über die Unterstützungsmöglichkeiten. Ein Hauptschwerpunkt sind hier unter anderem die finanziellen Leistungen sowie sonstigen Rechte wie das Recht auf eine sechsmonatige Pflegezeit oder auch eine längerfristige Familienpflegezeit, die pflegende Angehörige in Anspruch nehmen können.Unter anderem wird erklärt, welche Rechte ein Arbeitnehmer hat, der kurzfristig der Arbeit fernbleiben muss, um die Pflege eines plötzlich pflegebedürftig gewordenen Angehörigen zu organisieren. Zudem wird auf die Rechtslage und den Leistungsanspruch eines pflegenden Angehörigen eingegangen, der sich zu diesem Zweck bis zu 24 Monate ganz oder teilweise von der Arbeit befreien lassen will.
Das BMFSFJ bietet zudem eine telefonische Beratung sowie eine schnelle Hilfe für Angehörige in Form des Pflegetelefons, das montags bis donnerstags von neun bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 030 20179131 erreichbar ist. Allgemeine Fragen zur Pflegeversicherung können zudem beim BMG-Bürgertelefon 030 340606602 gestellt werden.