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Corona löst Allzeithoch bei Berufskrankheiten aus

Massiv zugenommen hat durch Covid-19 die Anzahl der Berufskrankheiten. Rund 180.000 Anerkennungen entfielen auf das Virus, wie die Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. belegt. Sie zeigt zudem, dass insgesamt letztes Jahr deutlich weniger eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer Berufskrankheit zugesprochen bekamen als im Jahr zuvor. Und das, obwohl die Anzahl der anerkannten Berufskrankheits-Fälle sogar um 64 Prozent gestiegen ist.

Im vergangenen Jahr gingen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, 370.141 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit ein. Das entspricht einer Zunahme von 62,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

In 199.542 Fällen wurde die Berufskrankheit anerkannt, was ebenfalls einer Steigerung von mehr als 60 Prozent gegenüber 2021 und zudem einem neuen Rekordwert entspricht. Das teilte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) mit.

Corona treibt Zahl der Berufskrankheiten nach oben

„Hauptursächlich für den Anstieg bei Anzeigen und Anerkennungen von Berufskrankheiten ist die Coronapandemie. Rund 180.000 Anerkennungen entfielen auf Covid-19“, so eine Aussage der DGUV. Zum Vergleich: Im Vor-Pandemie-Jahr 2019 wurden nur gut 80.000 Verdachtsfälle gemeldet, im Jahr davor sogar nicht einmal 78.000.

Die restlichen anerkannten Berufskrankheitsfälle waren dagegen von 21.771 in 2021 auf 18.624 in 2022 rückläufig. Am häufigsten traten dabei erneut Erkrankungen im Zusammenhang mit Lärm (6.637 Anerkennungen) und Asbest (2.131) sowie Hautkrebs (3.073) auf.

Eine gesetzliche Unfallrente infolge einer Berufskrankheit wurde in 4.893 Fällen gewährt, was einem Minus von 8,2 Prozent entspricht. In 76 dieser Fälle ging der Rente eine Corona-Erkrankung voraus.

2.148 Todesfälle wurden infolge einer Berufskrankheit gemeldet. Das bedeutet einen Rückgang von 15,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 37 Todesfälle gehen dabei auf eine als Berufskrankheit anerkannte Covid-19-Erkrankung zurück. Im Jahr 2021 waren es noch 72, teilt die DGUV mit.

Wann eine Krankheit …

Grundsätzlich gilt eine Krankheit gilt nur dann als Berufskrankheit, wenn sie nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit deutlich mehr ausgesetzt sind als andere. Gesetzlich geregelt ist dies in Paragraf 9 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch).

Wird eine Krankheit nur zum Teil und nicht hauptsächlich durch eine berufliche Tätigkeit verursacht, handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit. Deshalb werden auch viele Volkskrankheiten wie Muskel-, Gelenk-, Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht als Berufskrankheiten anerkannt.

Aktuell gibt es rund 80 anerkannte Berufskrankheiten. Sie sind in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung, der sogenannten Berufskrankheitenliste verzeichnet. Krankheiten, die nicht auf dieser Liste stehen, werden nur im Einzelfall als solche anerkannt.

… und speziell Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt wird

Eine Covid-19-Erkrankung wird nach Angaben der DGUV in der Regel nur bei Personen als Berufskrankheit anerkannt, „die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an Covid-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren“.

Bei anderen Berufsgruppen ist meist eine Einzelfallprüfung notwendig. Um Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer anerkannten Berufskrankheit zu erhalten, müssen zudem die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Ein gesetzlicher Unfallschutz besteht nämlich in der Regel für Arbeitnehmer, nicht jedoch für die meisten Freiberufler, Gewerbetreibenden oder sonstigen Unternehmer und Selbstständige, sofern sie nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind.

Von den 370.141 gemeldeten Verdachtsfällen auf eine Berufskrankheit wurde bei 126.748 Fällen vom jeweiligen Unfallversicherungs-Träger eine entsprechende Leistung abgelehnt.

Wie hoch die gesetzliche Unfallrente ist

Liegt eine bestätigte Berufskrankheit vor und fällt der Betroffene unter den Schutz der gesetzlich Unfallversicherung, erhält er vom zuständigen Unfallversicherungs-Träger je nach Auswirkungen der Krankheit zum Beispiel Leistungen für die medizinische Versorgung bis hin zur beruflichen Wiedereingliederung. Hat die Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent zur Folge, gibt es je nach Grad der Erwerbsminderung eine gesetzliche Unfallrente.

Zwischen 20 und unter 100 Prozent Erwerbsminderung wird sie als Teilrente und bei 100 Prozent Erwerbsminderung als Vollrente bezeichnet. Die Höhe der Vollrente beträgt maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes (JAV), den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte. Die Teilrente ist die Höhe einer Vollrente anteilig zum Grad der Erwerbsminderung.

Bei einem JAV von beispielsweise 36.000 Euro wäre das eine monatliche Vollrente von 2.000 Euro. Bei gleichem JAV und einer 30-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit läge die Teilrente bei 600 Euro im Monat.

Übrigens haben letztes Jahr nur 4.893 Personen eine gesetzliche Voll- oder Teilrente zugesprochen bekommen. Das waren sogar acht Prozent weniger gegenüber dem Vorjahr – und das, obwohl die Anzahl der Personen mit einer Berufskrankheit, denen 2022 erstmalig Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt wurde, um fast 64 Prozent angestiegen ist.

Individuell passender Einkommensschutz

Die DGUV-Statistik belegt die hohen Hürden, um überhaupt Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben. Zudem gilt, selbst wenn ein Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente besteht, muss der Betroffene immer noch mit hohen Einkommenseinbußen im Vergleich zum bisherigen Verdienst rechnen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch einen unzureichenden gesetzlichen Schutz, der aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit zu Einkommenseinbußen führen kann, abzusichern.

Sinnvoll können beispielsweise eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung sein. Auf Wunsch erhält man beim Versicherungsfachmann eine bedarfsgerechte Beratung zur Einkommensabsicherung.