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Corona: Neue Arbeitsschutzverordnung tritt im Oktober in Kraft

Die kalte Jahreszeit kommt und Experten befürchten eine erneute Ausbreitung des Covid-19-Virus. Das Bundes-Arbeitsministerium reagiert in diesem Jahr frühzeitig mit einer Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Dabei legt es aber nicht die Pflicht neu auf, Mitarbeitende erneut an den heimischen Küchentisch zu schicken.

Mit Beginn von Herbst und Winter befürchten die Bundesregierung und Experten einen weiteren Anstieg der Corona-Infektionszahlen. Das betrifft auch die Ansteckungen am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum. Das Bundeskabinett hat bereits einen neuen Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen ab Oktober beschlossen und Informationen dazu auf dem Webportal der Bundesregierung veröffentlicht.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zog jüngst nach und präsentierte die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung für den Herbst und Winter 2022/23. „Die neue Verordnung ermöglicht es den Betrieben, die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen. So werden Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden“, lässt sich der Minister in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zitieren.

Schutzmaßnahmen

Im Vorjahr hatte Heil die damalige Corona-Arbeitsschutzverordnung erst im Dezember verlängert. Damit wurde die im Januar 2021 eingeführte Homeofficepflicht für Unternehmen bis zum 19. März 2022 fortgeführt und danach aufgehoben.

Auch in der neu beschlossenen Verordnung für diesen Herbst und Winter besteht keine Verpflichtung mehr für den Arbeitgeber, Mitarbeiter zu Hause arbeiten zu lassen. Für den Arbeitsplatz setzt das BMAS nach eigenen Angaben auf folgende bereits bekannte Maßnahmen:

  • „Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
  • Es heißt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
  • Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  • Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
  • Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
  • Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.“
Die Neufassung der Arbeitsschutzverordnung tritt am 1. Oktober in Kraft und gilt bis einschließlich 7. April 2023.