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Damit das Silvesterfeuerwerk unfallfrei bleibt

Zum Jahresende rechnen Rettungskräfte wieder vermehrt mit teils schweren Sach- und Personenschäden durch einen fahrlässigen Umgang mit Raketen und Böllern. Immer wieder kommt es auch zu dramatischen Unfällen durch die Nutzung von in Deutschland nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern. Wie sich solche Unfallszenarien vermeiden lassen.

Grundsätzlich dürfen in Deutschland nur Feuerwerkskörper gekauft, weitergegeben und auch verwendet werden, die hierzulande zugelassen sind. Wer sich nicht daran hält, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Zudem besteht ein erhöhtes Unfallrisiko, da es immer wieder unzulässige Feuerwerkskörper gibt, egal ob selbstgebastelt oder aus dem Ausland eingeführt, deren Sprengkraft das hierzulande übliche um ein x-Faches übersteigen. Zudem entsprechen sie den hierzulande vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen oft nicht, was dazu führen kann, dass sie viel zu früh zünden.

So erkennt man zugelassene Feuerwerkskörper

Feuerwerksprodukte, die in Deutschland zugelassen sind, müssen ein CE-Zeichen sowie die Registriernummer eines anerkannten Prüfinstituts tragen. Die Registriernummer beginnt mit einer vierstelligen Prüfstellenkennnummer, danach folgen die Nennung der Feuerwerkskategorie sowie eine weitere, von der Prüfstelle vergebene mehrstellige Nummer.

Hierzulande hergestellte Feuerwerke werden üblicherweise von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft, was man an der Prüfstellenkennnummer 0589 erkennt. Generell sind die Produkte je nach Gefährlichkeit, Lärmpegel und Verwendungsart in verschiedene Feuerwerkskategorien mit den Bezeichnungen F1 bis F4 eingeteilt.

F1 steht für Kleinstfeuerwerke wie Tischfeuerwerk, Knallerbsen und Wunderkerzen, welche als weniger gefährlich gelten und, sofern nichts anderes vermerkt ist, auch in Räumen verwendet werden sowie ganzjährig auch an Kinder ab zwölf Jahren verkauft werden können. F1-Feuerwerke sollten Kinder ab zwölf Jahren aus Sicherheitsgründen jedoch nur unter Aufsicht verwenden.

F2-Feuerwerke gehören nicht in Kinderhand

F2 beschreibt dagegen Klein- oder Silvesterfeuerwerke wie Raketen, Fontänen, Verbundfeuerwerke und Knallkörper, die ausschließlich von Erwachsenen gekauft und verwendet werden dürfen. Diese Feuerwerkskörper dürfen zudem nur vom 29. bis 31. Dezember – sollte einer dieser Tage ein Sonntag sein, dann ab dem 28. Dezember – verkauft werden. Ferner ist es nur erlaubt, diese ausschließlich im Freien zu zünden.

Unter die Kategorie der F3- und F4-Feuerwerkskörper fallen dagegen Mittel- und Großfeuerwerke, deren Kauf und Nutzung ohne Genehmigung und eventuell einem Fachkundenachweis nicht erlaubt ist.

Nicht immer und überall dürfen Raketen und Co. gezündet werden

Übrigens ist es von Gesetzes wegen nur erlaubt, Raketen, Böller und Fontänen am Silvestertag, den 31. Dezember ab 0 Uhr bis zum Neujahrstag, den 1. Januar, bis 24 Uhr zu zünden. In einigen Gemeinden ist dieser Zeittraum durch eine Ortssatzung noch weiter eingeschränkt, beispielsweise auf den Zeitraum von 18 Uhr am 31. Dezember bis 6 Uhr am 1. Januar.

Des Weiteren ist generell das Zünden von Feuerwerkskörpern gemäß § 23 SprengV (Erste Sprengstoffverordnung) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkshäusern nicht gestattet.

In einigen Städten und Gemeinden ist das Abfeuern von Böllern und Silvesterraketen nur in ausgewiesenen Zonen und Regionen erlaubt oder in bestimmten Bereichen beispielsweise in der gesamten Altstadt, auf angegebenen Straßen und/oder in bestimmten Stadtvierteln verboten.

Um sicherzugehen, dass man nicht gegen die örtlichen Vorgaben verletzt und sich deswegen eine Geldstrafe einhandelt, sollte man daher bei der Kommune nachfragen, inwieweit es dieses Jahr zeitliche und/oder regionale Beschränkungen für das Silvesterfeuerwerk gibt.

Die sichere Aufbewahrung …

Bei der Nutzung von Feuerwerkskörper gibt es neben den rechtlichen Vorgaben noch diverse andere Maßnahmen, die zu beachten sind, um das Schadens- und Unfallrisiko zu minimieren. So muss die Gebrauchsanweisung, die dem jeweiligen Produkt beiliegt, befolgt werden. Unter anderem ist beim Transport und der Lagerung auf die zulässige Höchstmenge der Nettoexplosivstoffmasse (NEM) zu achten. Das jeweilige NEM ist der Gebrauchsanweisung zu entnehmen.

Privatpersonen dürfen zum Beispiel keine F1- und F2-Feuerwerksprodukte mit einem Gesamtgewicht inklusive aller pyrotechnischen Substanzen und Materialien, einschließlich Verpackung von 50 Kilogramm oder einem NEM-Wert von über drei Kilogramm NEM transportieren.

Eine Lagerung von F1- und F2-Feuerwerken innerhalb von Wohngebäuden ist in bewohnten Räumen bis maximal einem Gesamtwert von einem Kilogramm NEM und in unbewohnten Räumen bis höchstens zehn Kilogramm NEM gestattet.

Zudem sollten Feuerwerke nicht in der Nähe einer Heizung, eines offenen Lichtes wie einer brennenden Kerze, nicht in Reichweite von Kindern und auch niemals am Körper, beispielsweise in der Hosen- oder Jackentasche, und auch nicht in einem Rucksack aufbewahrt werden.

… und Handhabung

Bei der Nutzung der Feuerwerkskörper sind Schutzabstände einzuhalten. In der Regel sind das laut BAM wenigstens ein Meter bei F1- und mindestens acht Meter bei F2-Produkten. Auch die Zuschauer müssen auf einen entsprechenden Sicherheitsabstand achten und dürfen sich nicht in Schussrichtung aufhalten. Damit Feuerwerkskörper nicht ins Haus oder in die Wohnung gelangen und einen Brand verursachen, empfiehlt es sich, am Silvesterabend Türen und Fenster geschlossen zu halten.

Raketen sind nur aus standsicheren Rohren oder Flaschen auf einer ebenen, festen und freien Fläche am Boden abzufeuern und niemals von einem Balkon oder Fenster und auf keinen Fall aus der Hand. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass auf der Flugbahn der Raketen keine Personen und auch keine brennbaren Hindernisse wie Bäume oder Markisen sind. Dabei gilt es auch, die Windrichtung zu berücksichtigen.

Laut den BAM-Experten sollten „gewinkelte Batterien und Batterie-Kombinationen zudem nicht in der Nähe von großen Gebäuden, Bäumen oder ähnlichem“ gezündet werden. Prinzipiell dürfen Feuerwerkskörper niemals auf Menschen oder Tiere gerichtet oder in ihre Nähe geworfen werden. Wer dagegen verstößt, macht sich wegen (versuchter) Körperverletzung strafbar. Je nach Schadensausmaß droht eine hohe Geldstrafe und/oder auch eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Blindgänger auf keinen Fall erneut anzünden

Funktioniert ein Feuerwerkskörper nach dem Zünden nicht, sollte er nicht sofort aufgehoben werden, da er noch verspätet losgehen und damit zu erheblichen Verletzungen führen könnte. Aus den gleichen Gründen ist auch ein nochmaliges Anzünden zu unterlassen.

Derartige Blindgänger sollten laut Experten mehrere Stunden im Wasser liegen, beispielsweise in einer geschlossenen Tüte, und können dann im Restmüll entsorgt werden. Auch abgebrannte Feuerwerkskörper sind nach ausreichender Abkühlung im Restmüll zu entsorgen.

Übrigens sollten Kindern auf keinen Fall abgebrannte Feuerwerkskörper aufsammeln – auch nicht am nächsten Tag –, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Blindgänger doch noch explodiert. Weitere Sicherheitstipps enthält der BAM-Webauftritt sowie die downloadbare BAM-Broschüre „Sicheres Silvesterfeuerwerk“.