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E-Mobilität: Das Recht auf eine Privatladestation

Die Mieter eines Tiefgaragenplatzes wollten auf eigene Kosten eine Ladestation für ihr Elektrofahrzeug errichten lassen. In diesem Fall darf ihnen der Vermieter in der Regel nicht die Zustimmung verweigern. Das hat das Landgericht München I in einem kürzlich getroffenen Urteil entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben (Az.: 31 S 12015/21).

Mieter eines Wohnkomplexes mit 200 Wohneinheiten, zu der auch eine Tiefgarage mit Abstellplätzen gehört, welche über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt wird, beabsichtigten, sich ein Hybridfahrzeug anzuschaffen. Sie wollten diesbezüglich eine Fachfirma beauftragen, eine Ladestation im Bereich des zu ihrer Mietwohnung gehörenden Tiefgaragen-Abstellplatzes zu installieren. Geplant war, die Station an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler anzuschließen. Die Einbaukosten in Höhe von 1.700 Euro wollten die Mieter selbst übernehmen.

Eine Nutzungspauschale wurde bei diesem Preismodell nicht fällig. Das unterschied es von jenem, auf welches der Vermieter setzte: Bei einer Einmalzahlung von knapp 1.500 Euro musste eine monatliche Nutzungspauschale in Höhe von 45 Euro gezahlt werden. Bei dem Modell des Vermieters wurde außerdem eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale berechnet. Trotz des letztlich höheren Preises bestand der Vermieter darauf, dass sich der Mieter seinem Lösungsvorschlag anzuschließen hätte.

Niederlage in der ersten Instanz

Laut Vermieter sei angesichts der zu erwartenden Nachfrage nur bei seinem bereits angebotenen Modell gewährleistet, dass der Hausanschluss nicht überlastet werde. Das Modell sei den Mietern auch zumutbar. Denn angesichts der staatlichen Förderung hätten sie ohnehin nur einen Bruchteil der Kosten zu tragen. Trotz dieser Argumente beharrten die Mieter darauf, dass ihnen der Vermieter die von ihnen bevorzugte Lösung genehmigen müsse.

Denn bei den derzeit gerade mal drei Ladestationen sei keine Überlastung des Stromnetzes zu erwarten. Der Vermieter dürfe sie daher nicht auf ein für sie langfristig teureres Angebot verweisen. Mit ihrer gegen den Vermieter beim Münchener Amtsgericht eingereichten Klage hatten die betroffenen Mieter zuerst keinen Erfolg. Sie wurde als unbegründet zurückgewiesen. Ein Mieter könne zwar gemäß Paragraf 554 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verlangen, dass ihm der Vermieter die Errichtung von Anlagen erlaube, mit denen elektrisch betriebene Fahrzeuge geladen werden können.

Der Anspruch bestehe laut Gericht jedoch nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden könne. Zwar stehe es einem Mieter im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit offen, wen er mit der baulichen Veränderung der Mietsache beauftrage. Dem Vermieter sei es trotz allem nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben und in diesem Zusammenhang nur ein Modell zu präferieren.

Zumutbares Verlangen

Dieser Argumentation schloss sich das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landgericht München I nicht an. Es gab der Berufung der Kläger statt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es dem Vermieter zumutbar, den Antrag der Betroffenen zu genehmigen. Dass künftig möglicherweise noch andere Mieter einen solchen Anschluss für sich beanspruchen werden und die hierfür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur seitens der Stadtwerke München installiert werden könne, ändere nichts daran.

Die derzeit von den Klägern begehrte Station könne demnach ohne Weiteres eingerichtet werden. Der den Betroffenen gemäß Paragraf 554 BGB zustehende Anspruch dürfe jedenfalls nicht wegen einer unbestimmten zukünftigen Entwicklung, deren Eintritt nicht sicher sei, eingeschränkt werden. Dies gelte insbesondere, zumal die bereits in der Tiefgarage vorhandenen Ladestationen nicht über die Münchener Stadtwerke betrieben würden.

Nach Meinung der Richter ist es auch nicht ersichtlich, dass das von den Mietern präferierte Unternehmen für die Durchführung der Installation fachlich ungeeignet ist. Denn es habe seinerzeit auch die bestehenden Elektroinstallationen in dem Wohnkomplex durchgeführt.