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Eigenanteil für die stationäre Pflege steigt auf über 2.400 Euro
Pflegebedürftige mit Pflegegrad zwei bis fünf müssen aktuell im bundesweiten Durchschnitt nach Abzug der gesetzlichen Pflegeversicherungs-Leistungen im ersten Jahr für eine stationäre Pflege monatlich 2.411 Euro selbst tragen. Das sind fast 280 Euro mehr als im Vorjahr. Dabei gibt es große regionale Unterschiede. Dies zeigt eine Datenanalyse des Verbands der Ersatzkassen. Ab dem zweiten, dritten und vierten Jahr wird es günstiger.
Der Verband der Ersatzkassen e.V. (VDEK) wertet in regelmäßigen Abständen den Eigenanteil aus, den Pflegebedürftige mit Pflegegrad zwei bis fünf für eine vollstationäre Pflege nach Abzug der Leistungen der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung zu zahlen hat. Basis der Auswertung sind die Vergütungsverträge, die der VDEK mit den Pflegeeinrichtungen abschließt und aus denen die aktuellen Vergütungssätze der jeweiligen Pflegeheime hervorgehen. Da jeder Anbieter unterschiedliche Kosten für den Pflegeaufwand, für Unterkunft und Verpflegung und für Investitionskosten wie Gebäudefinanzierung und Instandhaltungskosten des Pflegeheims verlangen kann, handelt es sich bei den Ergebnissen um Durchschnittswerte. Je nach Einrichtung kann sich damit auch der Eigenanteil deutlich von dem Durchschnittswert unterscheiden.
2.411 Euro im ersten und 1.641 Euro nach dem dritten Jahr
Die jüngste Datenauswertung basiert auf den Daten vom 1. Januar 2023. Demnach muss ein Pflegebedürftiger im deutschlandweiten Durchschnitt für die Kosten der stationären Pflege im Pflegeheim nach Abzug der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung je nach bisheriger Pflegedauer zwischen 2.411 Euro im ersten Jahr und 1.671 Euro selbst tragen.Von der gesetzlichen Pflegeversicherung wird für die stationäre Pflege ein Pauschalbetrag abhängig von der Pflegegradeinstufung für den Aufwand für Betreuung, pflegerische Behandlung sowie notwendige Pflegeutensilien bezahlt. Konkret sind das aktuell monatlich 125 Euro bei Pflegegrad 1, 770 Euro bei Pflegegrad 2, 1.262 Euro bei Pflegegrad 3, 1.775 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.005 Euro bei Pflegegrad 5.
Da die Pflegekosten mit dieser Pflegepauschale nicht abgedeckt sind, hat der Pflegebedürftige zudem einen sogenannten einrichtungs-einheitlichen Eigenanteil (EEE) für den Pflegeaufwand selbst zu tragen.
Dieser EEE muss laut gesetzlichen Vorgaben für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad zwei bis fünf, die im gleichen Pflegeheim untergebracht sind, gleich hoch sein und ist damit unabhängig von den individuellen Pflegekosten, die für den Betreffenden vom Heim aufzubringen sind.
So wirkt sich der Vergütungszuschlag aus
Die gute Nachricht ist: Seit 2022 gibt es für Versicherte ab Pflegegrad zwei je nach bisheriger Dauer der stationären Pflege einen Leistungszuschlag von der gesetzlichen Pflegeversicherung. Dadurch reduziert sich der Eigenanteil der Pflegebedürftigen.Der EEE verringert sich bei einer bisherigen Pflegedauer bis zwölf Monaten um fünf Prozent auf 1.082 Euro, bei über zwölf bis 24 Monaten um 25 Prozent auf 854 Euro, bei mehr als 24 bis 36 Monaten um 45 Prozent auf 626 Euro und bei über 36 Monaten um 70 Prozent auf 342 Euro.
Die sonstigen Kosten der Heimunterbringung müssen die Bewohner selbst tragen. Das sind laut der Auswertung ab Pflegegrad zwei für die stationäre Pflege im bundesweiten Schnitt 857 Euro für Unterkunft und Verpflegung, 472 Euro für Investitionskosten und 1.139 Euro für den EEE.
Regionaler Unterschied für das erste Jahr bis 53 Prozent
Nicht zuletzt aufgrund der regionalen Unterschiede beim Lohnniveau, den Immobilienpreisen und bei den Lebenshaltungskosten, variiert auch der durchschnittliche Eigenanteil für eine stationäre Pflege von Bundesland zu Bundesland teils erheblich. Mit durchschnittlich 2.782 Euro im ersten Jahr wird im Saarland am meisten verlangt. Das sind 15 Prozent beziehungsweise 371 Euro im Monat mehr als im Bundesdurchschnitt. In Sachsen-Anhalt ist der Selbstbehalt mit durchschnittlich 1.823 Euro am niedrigsten. Das sind rund 24 Prozent beziehungsweise 588 weniger als der Mittelwert.Im Vergleich der beiden Bundesländer ist das Saarland 53 Prozent beziehungsweise 959 Euro teurer. Bundesland | Bis Ende des 12. Monats *** | 13. bis 24. Monat | 25. bis 36. Monat | Ab dem 37. Monat |
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Stand 1. Januar 2023, *Mit Berücksichtigung des Vergütungszuschlags, je nach Pflegedauer, **Pflegegrade 2 bis 5, ***Dauer der stationären Pflege. Datenquelle: Berechnung auf Basis von VDEK-Datenauswertung | ||||
Bundesweiter Durchschnitt | 2.411 | 2.183 | 1.955 | 1.671 |
Baden-Württemberg | 2.773 | 2.484 | 2.194 | 1.833 |
Bayern | 2.332 | 2.083 | 1.833 | 1.522 |
Berlin | 2.383 | 2.112 | 1.841 | 1.503 |
Brandenburg | 2.025 | 1.815 | 1.605 | 1.342 |
Bremen | 2.251 | 2.070 | 1.890 | 1.664 |
Hamburg | 2.296 | 2.108 | 1.919 | 1.684 |
Hessen | 2.335 | 2.112 | 1.888 | 1.608 |
Mecklenburg-Vorpommern | 2.106 | 1.881 | 1.656 | 1.375 |
Niedersachsen | 2.193 | 1.995 | 1.797 | 1.549 |
Nordrhein-Westfalen | 2.713 | 2.495 | 2.277 | 2.005 |
Rheinland-Pfalz | 2.447 | 2.239 | 2.031 | 1.770 |
Saarland | 2.782 | 2.524 | 2.265 | 1.942 |
Sachsen | 2.184 | 1.956 | 1.728 | 1.444 |
Sachsen-Anhalt | 1.823 | 1.643 | 1.463 | 1.237 |
Schleswig-Holstein | 2.354 | 2.144 | 1.934 | 1.671 |
Thüringen | 2.029 | 1.846 | 1.663 | 1.434 |
Deutliche Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr
Insgesamt ist der Eigenanteil in allen Bundesländern und bei jeder Pflegedauer zum 1. Januar 2023 gestiegen. Im Durchschnitt waren 13 Prozent beziehungsweise monatlich 278 Euro mehr zu zahlen als vor einem Jahr.Den höchsten Anstieg gab es mit 27 Prozent beziehungsweise 446 Euro in Mecklenburg-Vorpommern. Die geringste Erhöhung hatte Bremen mit sechs Prozent oder 136 Euro zu verzeichnen.
Was tun, wenn das Einkommen nicht ausreicht?
Wenn man sich in der bisherigen Wohnung nicht mehr selbst versorgen kann, sind also plötzlich zwischen 2.000 und 2.800 Euro monatlich für den stationären Aufenthalt aufzubringen. Andererseits ersparen sich Betroffene, sich selbst zu verpflegen. Auch Kosten für Reisen und andere Aktivitäten, die aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich sind entfallen.Das kann immerhin für Entlastung sorgen. Alleinstehende können zudem ihre bisherige Wohnung aufgeben. So entfällt die Miete beziehungsweise es steht der nach Abzug von Restschulden verbleibende Verkaufserlös zur Verfügung.
Auch eventuell vorhandenes sonstiges Vermögen kann für die Pflegekosten verwendet werden. Wenn das aufgebraucht ist und die laufenden Einnahmen nicht reichen, kann der Staat einspringen. Dann bleibt aber von den eigenen Einkünften nur noch ein kleines Taschengeld zur freien Verfügung. Unter Umständen sind auch der Ehepartner und/oder die eigenen Kinder verpflichtet, einen Teil der restlichen Pflegekosten zu übernehmen.
Frühzeitige Vorsorge zahlt sich aus
Dass die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Leistungen übernimmt, gilt im Übrigen nicht nur für die stationäre Pflege. Auch bei der Versorgung in der eigenen Wohnung durch einen Pflegedienst bleiben erhebliche Restkosten.Wer einem solchen Szenario vorbeugen will, schließt eine private Pflegezusatzversicherung ab. Die übernimmt die restlichen Aufwendungen für ambulante oder stationäre Pflege je nach Vertrag vollständig oder teilweise. So lässt sich bei Bedarf auch Vermögen für die Erben retten. Und das auch mit staatlicher Förderung.
Je früher die Pflegezusatzpolice abgeschlossen wird, so niedriger ist der Beitrag. Zu bedenken ist zudem, dass Pflegebedürftigkeit durch Unfall oder Krankheit auch eintreten, wenn man jung ist. Dann muss die Versicherung aber bereits abgeschlossen sein.