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Lackschaden in der Waschstraße
Wird in einer Waschstraße ein Fahrzeug durch einen abgerissenen Heckscheibenwischer eines davor durchfahrenden Autos beschädigt, ist dessen Halter in der Regel nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Stendal hervor (22 S 6/22).
Ein Mann befand sich mit seinem Pkw in einer Waschstraße. Währenddessen löste sich von dem davor befindlichen Fahrzeug der Heckscheibenwischer. Infolge des Vorfalls wurde der Lack des nachfolgenden Autos beschädigt.
Die Kosten der dadurch notwendigen Reparatur machte der Geschädigte gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs gerichtlich gelten, dessen Scheibenwischer sich in der Waschanlage abgelöst hatten, geltend.
Dies begründete der Kläger damit, dass es zu dem Vorfall nur deswegen habe kommen können, weil der Heckscheibenwischer nicht waagerecht in Ruheposition, sondern senkrecht gestellt gewesen sei. Er sei außerdem nicht mit einer hierfür vorgesehenen Schutzhülle abgedeckt worden.
Keine Pflichtverletzung?
Der beklagte Fahrzeughalter beziehungsweise dessen Kfz-Versicherer bestritt, dass der Beklagte bei dem Waschvorgang seine Pflichten verletzt habe. Er lehnte es daher ab, den Schaden zu regulieren. Zu Recht, urteilten sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Stendal, als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Landgericht der Stadt. Beide Gerichte wiesen die Schadenersatzklage als unbegründet zurück.Nach Ansicht der Richter besteht beim Einfahren in eine Waschstraße keine Verpflichtung, den Heckscheibenwischer in waagerechter Position ausrichten zu müssen. Zudem würden sich zum Beispiel bei Autos mit zwei Heckklappentüren die Heckscheibenwischer in Ruhestellung in senkrechter Position befinden.
Dem Beklagten hätte nur dann eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden können, wenn er vor der Einfahrt in die Waschstraße durch ein Schild darauf hingewiesen worden wäre, den Scheibenwischer in eine waagerechte Position bringen zu müssen. Das sei nicht der Fall gewesen.
Bitten reicht nicht
Zwar sei vor der Waschstraßeneinfahrt ein Hinweisschild mit dem Aufdruck: „Bitte nutzen Sie eine Schutzhülle für Ihren Heckscheibenwischer. Diese ist kostenfrei an der Kasse erhältlich“, vorhanden gewesen. Eine Verpflichtung, eine solche Hülle zu nutzen, habe aber nicht bestanden. Das ergebe sich aus der Formulierung in Form einer Bitte.Unabhängig davon habe jeglicher Hinweis auf eine mögliche Gefährdung Dritter, wird die Schutzhülle nicht genutzt, gefehlt. Der Beklagte habe folglich nicht davon ausgehen müssen, dass sie zwingend erforderlich sei. Das Berufungsgericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.
Wann der Waschanlagenbetreiber haftet
Dass in ähnlichen Fällen möglicherweise der Betreiber einer Autowaschanlage für die Beschädigung eines Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen werden kann, belegt ein Urteil des Landgerichts Hannover (10 S 17/12) aus dem Jahr 2015.Damals entschied das Gericht: Versäumt es der Betreiber einer Autowaschanlage, einen Heckscheibenwischer vor Beginn des Waschvorgangs mit einer Kunststoffhülle zu sichern, so ist er für die Folgen eines daraus resultierenden Schadens verantwortlich.
Ein Mann hatte in diesem Fall, nachdem er seinen Pkw in einer Waschanlage reinigen hat lassen, festgestellt, dass sein Heckscheibenwischer abgerissen und dadurch die Heckscheibe und die Heckklappe des Fahrzeugs beschädigt worden war. Eine Fehlfunktion der Waschanlage hatte laut Sachverständigen nicht vorgelegen. Als Schadenursache wurde vielmehr die Nichtverwendung einer Scheibenwischer-Schutzhülle ausgemacht.
Das Risiko einer nicht verwendeten Schutzhülle
Wegen der fehlenden Hülle konnten sich Borsten der von oben nach unten über die Heckscheibe streichenden Waschbürste in dem Scheibenwischer verklemmen und ihn durch die Rotationsbewegung abreißen. Durch diesen Vorgang wurde wiederum die Heckklappe derart stark verformt, dass die eingeklebte Heckscheibe unter Spannung geriet und letztlich riss.Da die Verwendung derartiger Schutzhüllen branchenüblich und bekannt ist, haftete der Waschanlagenbetreiber im Ergebnis wegen der Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht für die Schäden am Fahrzeug des Klägers.
Tipp: Wer als Kfz-Halter eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, kann zumindest das Kostenrisiko für Gerichtsverfahren, wie sie unter anderem hier geschildert wurden, abdecken. Denn wenn der Rechtsschutz-Versicherer Aussichten auf Erfolg sieht und für den Fall eine Deckungszusage erteilt, übernimmt er unter anderem die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatz-Ansprüchen notwendigen Anwalts- und Prozesskosten. Und zwar selbst dann, wenn man den Prozess verliert.