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Minijobber dürfen ab Oktober mehr verdienen

Ein Arbeitnehmer darf maximal bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze im Monat regelmäßig verdienen, damit es sich noch um einen Minijob handelt, der für den Beschäftigten nicht sozialversicherungs-pflichtig ist. Diese Minijobgrenze ändert sich zum 1. Oktober 2022 nicht nur von 450 Euro auf 520 Euro im Monat, sondern auch in der Art, wie sie künftig ermittelt wird. Geändert wurden zudem die Voraussetzungen, wann eine Beschäftigung als Minijob gilt, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Jahres die Minijobgrenze gelegentlich überschreitet.

Durch das jüngst in Kraft getretene Mindestlohn­-Erhöhungsgesetz erhöht sich zum 1. Oktober 2022 nicht nur der gesetzliche Mindestlohn von 10,45 Euro auf 12,00 Euro, sondern auch die Minijobgrenze. Bis zum 1. Oktober 2022 darf ein Arbeitnehmer maximal 450 Euro im Monat regelmäßig beziehungsweise in Ausnahmefällen höchstens 5.400 Euro im Jahr verdienen, damit es sich um einen Minijob handelt. Anderenfalls ist ein Job mit einem regelmäßigen Gehalt kein Minijob, sondern ein sozialversicherungs-pflichtiges Beschäftigungs-Verhältnis.

Ab dem 1. Oktober 2022 wird diese Minijobgrenze, also die Gehaltsgrenze, bis zu der ein Job mit regelmäßigem Verdienst als Minijob gilt, dynamisch angepasst. Diese Grenze orientiert sich dann laut Gesetz an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Durch die Anhebung des Mindestlohns auf dann 12,00 Euro erhöht sich die Minijobgrenze ab 1. Oktober von bisher 450 Euro auf 520 Euro. Die Berechnungsformel lautet: (52 Wochen x zehn Stunden pro Woche x 12,00 Euro Mindestlohn) / zwölf Monate.

Wenn das Gehalt die Minijobgrenze überschreitet

Prinzipiell gilt: Für Minijobber, die regelmäßig bis zur Minijobgrenze verdienen, trägt der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalabgaben. Ein solcher Minijobber kann sich zudem von der gesetzlichen Rentenversicherung und damit von der entsprechenden Beitragszahlung befreien lassen.

Bisher hatte ein gelegentliches Überschreiten der Minijobgrenze in drei Monaten innerhalb eines Jahres keine Auswirkungen, sofern das Gesamtjahreseinkommen 5.400 Euro, das sind 14 Monatsgehälter mit der Minijobgrenze, nicht überschritten wurde.

Ab dem 1. Oktober 2022 bleibt ein Minijob weiterhin nicht sozialversicherungs-pflichtig, wenn das Gehalt die Minijobgrenze nur maximal an zwei Monaten im Rahmen eines Jahres übersteigt. Zudem darf das Gesamtjahreseinkommen nicht über 7.280 Euro liegen, was weiterhin 14 Monatsgehältern mit der Minijobgrenze entspricht. Mehr Details rund um den Minijob enthält das Webportal der Minijobzentrale.