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Schlechte Karten für allzu sportliche Autofahrer
Ein Autofahrer, der das Heck seines Fahrzeugs bewusst ausbrechen lässt, ist allein für die Folgen einer Kollision mit einem neben ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer verantwortlich. Das hat das Amtsgericht Ulm (6 C 1429/22) entschieden.
Ein Autofahrer wollte mit seinem Audi im Bereich einer durch eine Ampel gesicherten Kreuzung nach links abbiegen. Dazu hatte er sich in die rechte von zwei Linksabbiegerspuren eingeordnet. Links neben ihm befand sich ein BMW. Als die Ampel auf Grün wechselte, fuhren die beiden Fahrzeuge los und kollidierten dabei seitlich.
Autofahrer geben sich gegenseitig die Schuld
Der BMW-Fahrer behauptete, dass der Nebenmann beim Abbiegen zu weit links gefahren sei. Dieser wiederum erklärte, dass es zu dem Unfall gekommen sei, weil der Unfallgegner mit durchdrehenden Reifen losgefahren und das Heck seines Autos bewusst nach rechts habe ausbrechen lassen.Wegen der sich widersprechenden Aussagen ging der Kfz-Haftpflichtversicherer des BMWs davon aus, das der Unfallhergang nicht aufzuklären sei. Er war daher lediglich dazu bereit, sich mit einer Quote von 50 Prozent am Schaden des Audi-Fahrers zu beteiligen. Weil dieser jedoch nicht einverstanden war, klagte er.
Nach der Vernehmung von Zeugen sowie der Aussage eines Sachverständigen gelangte das Ulmer Amtsgericht zu der Überzeugung, dass allein der Fahrer des BMW für den Unfall verantwortlich war.
Zeugen, die sich zu der Zeit auf einem nahen Parkplatz befanden, hatten übereinstimmend ausgesagt, dass der BMW-Fahrer bewusst die Reifen seines Fahrzeuges durchdrehen ließ, um zu driften. Eine ähnliche Übung habe er auch schon auf dem Parkplatz veranstaltet.
BWM-Fahrer wollte um die Kurve driften
Ein befragter Sachverständiger kam daneben zum Ergebnis, dass das Schadensbild an den Wagen eindeutig für die Unfallschilderung des Klägers spreche. Aus technischer Sicht sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Heck des BMWs ausgebrochen und deswegen gegen den rechts daneben befindlichen Audi geraten sei.Das Gericht hielt einen Verkehrsverstoß des Audi-Fahrers schließlich für nicht erwiesen. Angesichts des groben Verstoßes des Beklagten trete daher die Betriebsgefahr des Audis vollständig zurück. Das führe zu einer alleinigen Haftung des BMW-Fahrers.