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Streit um Entschädigung für annullierten Flug

Eine Fluggesellschaft hatte lediglich einen Reisevermittler darüber informiert, dass ein Flug annulliert werden muss. In solch einem Fall hat der Fluggast einen Direktanspruch gegenüber dem Luftfahrtunternehmen auf eine Entschädigungszahlung, wenn der Vermittler die Information nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug an ihn weiterleitet. Das hat das Amtsgericht Erding mit einem Urteil kürzlich entschieden (Az.: 119 C 1903/21).

Eine Frau hatte mithilfe eines Reisevermittlers für sich und einen Mitreisenden einen Flug von München nach Split gebucht. Zwei Wochen vor Abflug teilte die Fluggesellschaft dem Vermittler mit, dass der Flug annulliert worden sei. Anstatt die Frau unverzüglich zu informieren, meldete sich der Vermittler erst vier Tage vor dem geplanten Abflug telefonisch bei der Reisenden. Diese forderte daraufhin von dem Luftfahrtunternehmen für sich und ihren Mitreisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 500 Euro.

Das begründete sie damit, dass Ausgleichszahlungen im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung dann zu leisten sind, wenn Fluggäste nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über eine Annullierung unterrichtet werden. Die Fluggesellschaft war der Meinung, ihre Informationspflicht erfüllt zu haben, indem sie den Reisevermittler rechtzeitig informiert habe. Sie hielt die gegen sie erhobenen Ansprüche daher für unbegründet. Zu Unrecht, befand das Erdinger Amtsgericht. Es gab der Klage der Frau gegen das Luftfahrtunternehmen statt.

Sache der Fluggesellschaft

Nach Ansicht des Gerichts ist es grundsätzlich Sache einer ausführenden Luftfahrtgesellschaft, Gewähr dafür zu leisten, dass ein Fluggast über eine Annullierung eines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert wird. Erfolge diese Information nicht fristgerecht, so stehe dem Reisenden eine Ausgleichszahlung zu.

„Zwar ist der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung nicht zu entnehmen, dass sich das Luftfahrtunternehmen bei der Erfüllung der ihr obliegenden Informationspflicht nicht Dritter bedienen dürfte. Allerdings fällt es in den Risikobereich der Beklagten, wenn durch diesen Dritten keine ordnungsgemäße Übermittlung erfolgt“, so das Gericht.

Eine Fluggesellschaft könne sich auch nicht darauf berufen, aus Datenschutzgründen nicht über die Kontaktdaten von Reisenden zu verfügen, die einen Flug mithilfe eines Reisevermittlers gebucht hätten. Der Klägerin stehe daher die geforderte Ausgleichszahlung zu.

Sein Recht einfordern

Tipp: Die Rechte von Flugreisenden im Rahmen der EU-Fluggastrechte-Verordnung zeigen die Webportale der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ).

Mit einer Privatrechtsschutz-Police, die auch einen Vertragsrechtsschutz enthält, kann man zudem sein Recht als Reisender ohne finanzielles Risiko durchsetzen.

Besteht nämlich Aussicht auf Erfolg, werden unter anderem die Anwalts- und Gerichtsprozesskosten übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde – auch dann, wenn man den Prozess verliert.