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Sturz auf unbeleuchtetem Parkplatz

Die Abgrenzung einer Parkfläche und seiner Fahrbahn von einem parallelen Gehweg durch einen Bordstein ist üblich. Daher muss ein Benutzer damit rechnen. Er kann nicht erwarten, dass ein derartiger Bereich bei Dunkelheit beleuchtet wird. So urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Beschluss (2 U 23/22).

Ein Mann war von einem öffentlichen Parkplatz kommend bei Dunkelheit über eine Bordsteinkante gestürzt. Mit der war die Fahrbahn des Parkplatzes von einem Bürgersteig abgegrenzt worden. Für die Folgen des Sturzes machte er die für den Bereich zuständige Gemeinde verantwortlich.

Verpflichtung zu einer durchgehenden Beleuchtung?

Sein Argument: Die Kommune sei dazu verpflichtet gewesen, den Übergang zwischen Fahrbahn und Bürgersteig zu beleuchten. Da dies nicht geschehen sei, schulde sie ihm Schadenersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage des Verletzten als unbegründet zurück.

Gemeinden seien generell dazu verpflichtet, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Zudem müssen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles tun, um Verkehrsteilnehmer bei einem nicht ordnungsgemäßem Zustand der Fläche zu schützen. Das beinhalte jedoch nicht die Verpflichtung zur durchgehenden Beleuchtung aller Straßen und Gehwege. Dunkelheit als solche berge noch keine Gefahr.

Gericht sieht auf dem Parkplatz eine zu erwartende Gefahr

„Die Beleuchtungspflicht dient vielmehr – auch zugunsten des Fußgängerverkehrs – der Sicherung konkreter Gefahrenstellen, die ansonsten nicht oder nicht rechtzeitig als solche erkannt werden könnten, und auch durch Warnzeichen nicht genügend abgesichert werden können“, so das Gericht. Dabei seien die örtlichen Verhältnisse sowie die Verkehrsbedeutung der Verkehrsfläche zu berücksichtigen.

Zudem müsse ein Fußgänger am Fahrbahnrand mit einer Bordsteinkante rechnen. Die Abgrenzung des dem Verkehr dienenden Bereichs von Gehwegen durch Kantsteine sei üblich. Das gelte auch für die Fahrbahnen von Parkplätzen.

Daher habe der Mann entweder eine eigene Lichtquelle, wie etwa eine Taschenlampe nutzen können oder erst an einer besser ausgeleuchteten Stelle von der Fahrbahn auf den Gehweg wechseln können. So hätte er seinen Sturz verhindern können.

Wenn kein anderer für einen Unfall haftet

Damit nach einem Unfall, für den wie in dem geschilderten Fall keiner haftet, eine unfallbedingte Verletzung nicht auch noch zu finanziellen Schwierigkeiten führt, sollte jeder sinnvoll vorsorgen. Denn die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen greifen in vielen Fällen nicht oder nicht ausreichend.

So wird, wenn man durch einen Unfall dauerhaft erwerbsunfähig ist, in der Regel nur ein Teil des bisherigen Einkommens von einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, sofern man überhaupt Anspruch darauf hat, aufgefangen. Auch ein behindertengerechter Umbau einer Wohnung nach einer unfallbedingten Invalidität muss zum großen Teil oftmals vom Betroffenen selbst bezahlt werden, da die Sozialversicherungen, wenn überhaupt nur einen Teil dazugeben.

Mit einer privaten Unfallversicherung lassen sich mögliche Einkommensverluste, aber auch anfallende Umbaukosten durch eine unfallbedingte Invalidität mit in der Police vereinbarten Kapital- oder Rentenzahlungen absichern. Eine Einkommensabsicherung bietet zudem eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung mit einer vereinbarten monatlichen Rente bei einer unfall- oder krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit.