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Wann eine Kommune haftet, wenn ein Ast ein Auto demoliert
Es ist nicht pflichtwidrig, wenn eine Gemeinde auch ältere, geschädigte Bäume im öffentlichen Straßenbereich nur einmal jährlich kontrolliert. Unter Umständen sind jedoch kürzere Intervalle und besondere Untersuchungen erforderlich. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil (1 U 310/20).
Eine Frau hatte im August 2019 ihren Fiat 500 ordnungsgemäß in einem Wohngebiet geparkt. Von einem Baum, einer Robinie, der am Gehweg stand, brach einige Zeit später ein großer Ast ab und stürzte auf den Kleinwagen. Bei dem Vorfall wurde niemand verletzt, aber das Auto erlitt einen Totalschaden.
Die Stadt Frankfurt weigerte sich, für den Schaden der Klägerin aufzukommen. Denn der Baum sei zuletzt ein Jahr zuvor kontrolliert worden.
Jährlich durchgeführte Kontrolle im Einzelfall nicht ausreichend
Ein solches Intervall entspreche den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschafts-Entwicklung und Landschaftsbau e.V. (FFL). Der Stadt könne daher keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden. Letzterem schloss sich das Frankfurter Oberlandesgericht nicht an. Es gab der Schadenersatzklage der Fahrzeughalterin in vollem Umfang statt.Eine Gemeinde genüge grundsätzlich ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht, „wenn sie Straßenbäume regelmäßig auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse beobachte und eine eingehende Untersuchung dort vornehme, wo besondere Umstände wie das Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen“.
Ob jedoch eine jährlich einmal durchgeführte Kontrolle im Sinne der FFL-Richtlinie ausreiche, hänge vom Einzelfall ab. Entscheidend sei, ob bei einer Kontrolle festgestellte Schädigungen so geartet seien, dass sie sich aller Voraussicht nach nicht innerhalb eines Jahres auf die Verkehrssicherheit auswirken.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Im betrachteten Fall habe die Gemeinde einem Sachverständigen zufolge nicht ausreichend berücksichtigt, dass das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone dem einer gesunden Robinie nicht annähernd vergleichbar gewesen sei. Die Krone sei vielmehr ausgesprochen schütter gewesen.Diese Entwicklung habe auch schon bei vorausgegangenen Kontrollen erkannt werden müssen. Die Tatsache, dass bei diesen Gelegenheiten Totholz und sogenannte Starkäste beseitigt worden seien, spreche ebenfalls für eine Vitalitäts-Beeinträchtigung der Robinie.
Diese besonderen Umstände hätten die Stadt nach Ansicht des Gerichts dazu veranlassen müssen, die Krone des Baums in kürzeren Abständen unter Nutzung eines Hubsteigers oder den Einsatz eines Baumkletterers in besonderer Weise zu kontrollieren. Das sei nicht geschehen.
Es komme hinzu, dass wegen der Trockenheit im Jahr 2018 zusätzliche Kontrollen des in seiner Vitalität bereits beeinträchtigten Baumes erforderlich gewesen seien. Die Gemeinde habe daher die ihr obliegende Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Die Entscheidung ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.
Kostenschutz für Auto-Halter
Einem geschädigten Pkw-Halter hilft übrigens eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, den Schadenersatz bei demjenigen geltend zu machen, der die Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat und für den dadurch entstandenen Schaden haften muss.Übrigens, beschädigt ein heruntergefallener Ast ein Auto und muss dafür nicht der Baumbesitzer haften, weil er die Versicherungspflicht nicht verletzt hat, leistet eine bestehende Vollkaskoversicherung abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Allerdings sinkt dann auch der Schadenfreiheitsrabatt in der Vollkaskoversicherung. Damit steigt der künftige Beitrag.
Ob es sich im Schadenfall auf Dauer auszahlt, die Reparaturkosten selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkaskoversicherung begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Eine Antwort darauf gibt der Kaskoversicherer beziehungsweise der Versicherungsvermittler.
Werden Äste oder Bäume jedoch wegen eines Sturms auf das Auto geschleudert, zahlt eine bestehende Teilkasko-Versicherung die Reparaturkosten abzüglich eines vereinbarten Selbstbehaltes. Ein Teilkaskoschaden hat keine Auswirkungen auf die künftige Teil- oder Vollkaskoprämie. Eine Teilkaskoversicherung kann im Rahmen einer Kfz-Versicherung einzeln oder als integrierter Bestandteil eines Vollkaskoschutzes mitversichert werden.