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Wann Grundeigentümer eigene Sträucher stutzen müssen

Grundstücksbesitzer sind dazu verpflichtet, Büsche und Sträucher, die von ihrem Grundstück in den öffentlichen Straßenraum hineinwachsen und ein Verkehrsschild verdecken, zurückzuschneiden. Das hat das Verwaltungsgericht Greifswald in einem Urteil entschieden (Az.: 3 A 1417/20).

In einem Privatgrundstück waren Büsche und Sträucher so stark gewachsen, dass sie ein im öffentlichen Verkehrsraum stehendes Sackgassenschild verdeckten. Die Gemeinde forderte die Grundstücksbesitzerin auf, den Wildwuchs zu beseitigen und das Verkehrsschild freizuschneiden. Hierauf reagierte die Frau mit dem Argument, dass eine derartige Maßnahme nicht zu ihren Straßenreinigungs-Pflichten gehöre.

Im Übrigen sei ihr diese nicht zuzumuten. Denn wegen eines nahe an ihrer Grundstücksgrenze verlaufenden Entwässerungsgrabens sei ein gefahrloses Arbeiten nicht möglich. Als ihr die Gemeinde daraufhin ein Zwangsgeld androhte, reichte die Grundstücksbesitzerin eine Anfechtungsklage beim Greifswalder Verwaltungsgericht ein. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Pflicht zur Beseitigung

Die Richter stimmten zwar mit der Klägerin darin überein, dass sie im Rahmen ihrer Straßenreinigungs-Pflichten nicht zum Rückschnitt des Wildwuchses verpflichtet sei. Allerdings dürften Grundstücksbesitzer Anpflanzungen nicht anlegen oder unterhalten, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigten. Es bestehe vielmehr die Verpflichtung, sie auf schriftliches Verlangen des Trägers der Straßenbaulast binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Bei dem durch den Bewuchs verdeckten Schild handele es sich zwar lediglich um ein Sackgassenschild. Insbesondere der Schwerlastverkehr könne bei einer „Unsichtbarkeit“ jedoch gegebenenfalls nicht rechtzeitig reagieren und in die Straße einbiegen. Das hätte zur Folge, dass Wendemanöver erforderlich werden könnten, die möglicherweise zu Schäden führten.

Keine unzumutbaren Maßnahmen

Es sei zwar richtig, dass die Arbeiten durch den Entwässerungsgraben erschwert würden. Das führe jedoch nicht dazu, dass die von der Frau geforderten Maßnahmen unverhältnismäßig oder gar unzumutbar seien. Denn sie könnten mit geeignetem Werkzeug, wie zum Beispiel einem Hochentaster schnell durchgeführt werden.

Gegebenenfalls könne das in Umgehung des Grabens gefahrlos auch vom Grundstück der Betroffenen aus geschehen. Dass ihr das nicht möglich sei, habe sie nicht vorgetragen. Die Richter ließen kein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zu.